BGH, 10.10.2013, III ZR 325/12: Einwilligung in die Abtretung an eine Abrechnungsgesellschaft per Formular
- Gericht
- Bundesgerichtshof, III. Zivilsenat
- Entscheidung
- Urteil vom 10.10.2013
- Aktenzeichen
- III ZR 325/12
- Rechtskraft
- rechtskräftig
Nach diesem Urteil kann ein Patient per Formular wirksam in die Weitergabe seiner Abrechnungsunterlagen an eine gewerbliche Abrechnungsgesellschaft einwilligen. Ist eine zusätzliche Klausel zur Weiterabtretung an eine Bank unwirksam, bleibt die übrige Einwilligung bestehen.
Sachverhalt
Ein Zahnarzt ließ seine Patientin ein Formular unterschreiben. Darin willigte sie in die Abtretung der Honorarforderung an eine gewerbliche Abrechnungsgesellschaft ein; das Formular sah außerdem eine mögliche Weiterabtretung an eine Bank zur Refinanzierung vor. Die Abrechnungsgesellschaft klagte die Forderung ein. Das Berufungsgericht hielt die Abtretung wegen Verletzung der Schweigepflicht (§ 134 BGB in Verbindung mit § 203 StGB) insgesamt für nichtig.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hielt die Einwilligung in die Weitergabe an die Abrechnungsgesellschaft für wirksam und stellte das erstinstanzliche Urteil zugunsten der Abrechnungsgesellschaft wieder her. Die Klausel zur Weiterabtretung an eine Bank ist eine aus sich heraus verständliche, gesondert prüfbare Regelung. Weil es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, gilt § 306 BGB und nicht § 139 BGB: Der übrige Teil bleibt wirksam, wenn der unwirksame Teil gestrichen werden kann, ohne dass sich der Sinn des Rests ändert.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil durfte die Abrechnungsgesellschaft die Honorarforderung einklagen, weil die Patientin in die Weitergabe ihrer Daten schriftlich eingewilligt hatte.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil war die formularmäßige Einwilligung in die Abtretung an eine Abrechnungsgesellschaft wirksam, auch wenn die Klausel zur Weiterabtretung an eine Bank gesondert zu beurteilen war.