BGH, 13.09.2018, III ZR 294/16: Kein Honorar für völlig unbrauchbare Implantatleistungen
- Gericht
- Bundesgerichtshof, III. Zivilsenat
- Entscheidung
- Urteil vom 13.09.2018
- Aktenzeichen
- III ZR 294/16
- Rechtskraft
- unbekannt
- Honorar
- 34.277,10 €
Nach diesem Urteil schuldet der Patient für völlig unbrauchbare Implantatleistungen kein Honorar, wenn er die Behandlung wegen des vertragswidrigen Verhaltens des Zahnarztes abbricht. Das gilt auch, wenn er einzelne Implantate als Notlösung weiter nutzt.
Sachverhalt
Eine Honorarforderung von 34.277,10 € für eine umfangreiche Behandlung mit Implantaten, Keramik-Inlays und einer Behandlung mit Emdogain war an ein Abrechnungsunternehmen abgetreten. Die Patientin verweigerte die Zahlung. Die Implantate waren zu wenig tief gesetzt, bis zu sieben Gewindegänge lagen frei; es bestand die Gefahr einer Periimplantitis. Das Oberlandesgericht Celle verurteilte die Patientin zur Zahlung von 16.957,11 €.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil insoweit auf und verwies die Sache zurück. Der Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag, der Zahnarzt verliert sein Honorar also nicht schon wegen eines Fehlers. Sind die Implantatleistungen für die Patientin aber völlig unbrauchbar, entfällt der Vergütungsanspruch nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dass einzelne Implantate als Notlösung weiter genutzt werden, ändert daran nichts. Für die nicht indizierten Inlays und die nur oberflächlich aufgetragenen Schmelz-Matrix-Proteine (Emdogain) hat die Patientin nach § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Befreiung von der Zahlungspflicht. Das Oberlandesgericht muss die übrigen Positionen und die Gebührenvereinbarung neu prüfen.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil musste die Patientin für völlig unbrauchbare Implantatleistungen kein Honorar zahlen, weil sie die Behandlung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Zahnarztes beendet hatte. Daran änderte nichts, dass sie einzelne Implantate notgedrungen behielt.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil konnte der Honoraranspruch für fehlerhafte Implantatleistungen vollständig entfallen, obwohl der Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag ist.