BGH, 03.11.2016, III ZR 286/15: Fehlende Unterschrift unter dem Heil- und Kostenplan – Patientin muss trotzdem zahlen
- Gericht
- Bundesgerichtshof, III. Zivilsenat
- Entscheidung
- Urteil vom 03.11.2016
- Aktenzeichen
- III ZR 286/15
- Rechtskraft
- rechtskräftig
- Honorar
- 3.860,30 €
Nach diesem Urteil ist eine Vereinbarung über Verlangensleistungen nach § 2 Abs. 3 GOZ ohne Unterschrift beider Seiten formnichtig. Wer sich nach Aufklärung bewusst für die teurere Versorgung entschieden und sie erhalten hat, kann sich ausnahmsweise nach Treu und Glauben nicht auf den Formmangel berufen.
Sachverhalt
Eine gesetzlich versicherte Patientin entschied sich nach Aufklärung für eine teurere prothetische Versorgung mit Eigenanteil, die medizinisch nicht notwendig war. Sie reichte den Heil- und Kostenplan bei ihrer Krankenkasse ein, unterschrieb ihn aber nicht. Das fiel in der Praxis nicht auf. Nach Abschluss der Behandlung berief sich die Patientin auf die fehlende Unterschrift. Die Zahnärztin klagte den Eigenanteil von 3.860,30 € ein. Das Amtsgericht Wuppertal gab der Klage statt, das Landgericht Wuppertal wies sie ab.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts auf und stellte das Urteil des Amtsgerichts wieder her. Die Vereinbarung war wegen der fehlenden Unterschrift nach § 2 Abs. 3 GOZ und §§ 125, 126 BGB nichtig. Die Patientin durfte sich aber nach § 242 BGB nicht darauf berufen, weil sie die Versorgung bewusst gewählt und vollständig in Anspruch genommen hatte. Das Versehen der Praxis war nur einfach fahrlässig. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung lehnte der Senat ab, weil sie den Schutzzweck der Formvorschrift unterlaufen würden. Der Senat betonte strenge Maßstäbe: Das Ergebnis muss sonst schlechthin untragbar sein.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil musste die Patientin den Eigenanteil trotz fehlender Unterschrift zahlen, weil sie die Versorgung bewusst gewählt und erhalten hatte. Der Bundesgerichtshof sah darin eine Ausnahme.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil ist eine Vereinbarung über Verlangensleistungen ohne Unterschrift beider Seiten nichtig. Die Praxis erhielt ihr Honorar hier nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben.