BGH, 18.03.2010, I ZR 172/08: „Master of Science Kieferorthopädie“ darf geführt werden
- Gericht
- Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
- Entscheidung
- Urteil vom 18.03.2010
- Aktenzeichen
- I ZR 172/08
- Rechtskraft
- rechtskräftig
Nach diesem Urteil durfte eine Zahnärztin den in Österreich erworbenen Grad „Master of Science Kieferorthopädie“ führen. Auch wenn manche Patienten ihn mit dem Fachzahnarzt verwechseln, überwog ihr Interesse, einen rechtmäßig verliehenen Grad zu nennen.
Sachverhalt
Fachzahnärzte für Kieferorthopädie verlangten von einer Zahnärztin in Nordrhein-Westfalen, die Angabe „Master of Science Kieferorthopädie“ zu unterlassen. Den Grad hatte sie an der Donau-Universität Krems erworben. Das LG Kleve gab der Klage statt, das OLG Düsseldorf wies sie ab.
Entscheidung
Der BGH wies die Revision der Kläger zurück. Die Zahnärztin führe keine dem Fachzahnarzt vorbehaltene oder verwechselbar ähnliche Bezeichnung und verstoße damit nicht gegen das Heilberufsgesetz NRW.
Selbst wenn ein Teil der Patienten den Grad für gleichwertig mit der Fachzahnarztbezeichnung halte, sei das hinzunehmen. Eine Gefahr für die Zahngesundheit bestehe nicht, Patienten könnten sich informieren, und das Interesse an der Führung des rechtmäßig verliehenen Grades überwiege.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil durfte die Zahnärztin den akademischen Grad „Master of Science Kieferorthopädie“ führen, obwohl sie keine Fachzahnärztin für Kieferorthopädie war.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil durfte die Zahnärztin ihren rechtmäßig erworbenen Mastergrad führen; die Verwechslungsgefahr mit dem Fachzahnarzt trat dahinter zurück.