BGH, 27.05.2004, III ZR 264/03: GOZ 1987 – Einmal-Implantatbohrer gesondert berechenbar, Lagerhaltung nicht
- Gericht
- Bundesgerichtshof, III. Zivilsenat
- Entscheidung
- Urteil vom 27.05.2004
- Aktenzeichen
- III ZR 264/03
- Rechtskraft
- rechtskräftig
- Honorar
- 1.272,98 €
Nach diesem Urteil durfte der Zahnarzt Einmal-Bohrer für die Implantation nach der damaligen GOZ gesondert berechnen, weil ihre Kosten einen erheblichen Teil der Gebühren ausmachten. Kosten der Implantat-Lagerhaltung waren dagegen mit den Gebühren abgegolten; für Laserbehandlung und Fotos fehlte die Darlegung einer selbständigen Leistung.
Sachverhalt
Eine Abrechnungsgesellschaft verlangte aus abgetretenem Recht das Honorar eines implantologisch tätigen Zahnarztes von einer Patientin. Deren private Krankenversicherung trat dem Verfahren auf Seiten der Patientin bei. Streitig waren unter anderem Einmal-Bohrer, OP-Kleidung und OP-Set, Lagerhaltungskosten für Implantate sowie analog berechnete Laserbehandlungen und Fotos.
Entscheidung
Der BGH hob das Berufungsurteil des LG München II teilweise auf und sprach 1.272,98 € zu. Knochenkernbohrer seien über die GOÄ-Nummer 2254 als Auslagen berechenbar. Für die übrigen Einmal-Aufbereitungsinstrumente nahm der Senat eine Regelungslücke der GOZ an, weil die Bohrerkosten etwa die Hälfte der Gebühren erreichten, und ließ die gesonderte Berechnung zu. OP-Kleidung und OP-Set waren berechenbar, soweit sie zur Knochenimplantation nach der GOÄ gehörten.
Lagerhaltungskosten gehörten zu den allgemeinen Praxiskosten. Für Laserbehandlung und Fotos fehlte die Darlegung einer selbständigen neuen Leistung. Grundlage war die GOZ in der Fassung von 1987.
Was heißt das für Patienten?
Einmal-Instrumente für die Implantation durften nach dieser Entscheidung unter der bis 2011 geltenden GOZ als Auslagen berechnet werden, Kosten der Lagerhaltung von Implantaten dagegen nicht.
Was heißt das für Praxen?
Lagerhaltungskosten für Implantate waren nach dieser Entscheidung mit den Gebühren abgegolten. Die Entscheidung erging zur GOZ von 1987 und trifft keine Aussage zur GOZ 2012.