Berufsgericht für Heilberufe Münster, 04.02.2015, 18 K 1442/13.T: Kosmetische Radiofrequenzbehandlung durch Kosmetikerin in der Zahnarztpraxis – Verweis und 2.500 € Geldbuße
- Gericht
- Berufsgericht für Heilberufe Münster, 4. Kammer (Heilberufsgericht)
- Entscheidung
- Urteil vom 04.02.2015
- Aktenzeichen
- 18 K 1442/13.T
- ECLI
- ECLI:DE:BGHMS:2015:0204.18K1442.13T.00
- Rechtskraft
- unbekannt
Nach diesem Urteil verstößt ein Zahnarzt gegen Berufspflichten und überschreitet die Grenzen seiner Approbation, wenn er in seiner Praxis kosmetische Radiofrequenzbehandlungen der Gesichtshaut durch eine Kosmetikerin ohne ärztliche Approbation oder Heilpraktikererlaubnis durchführen lässt. Nach diesem Urteil stellte das Berufsgericht die Behandlung der Ausübung der Heilkunde gleich und verhängte wegen fahrlässigen Berufsvergehens einen Verweis und eine Geldbuße von 2.500 €.
Sachverhalt
Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe beantragte 2013 ein berufsgerichtliches Verfahren gegen einen Zahnarzt. Dieser bot über seine Firma in seiner Praxis Radiofrequenzbehandlungen an und ließ sie von einer Kosmetikerin durchführen, die weder eine ärztliche Approbation noch eine Heilpraktikererlaubnis hatte.
Das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung auf Behandlungen im Jahr 2010 bei einer Patientin beschränkt: acht Radiofrequenzbehandlungen der Gesichtshaut zum Preis von 840 €. Danach traten massive Blasenbildung, starke Hautrötungen und Wunden auf; es blieben dauerhafte Narben. Der Zahnarzt zahlte der Patientin vor dem Landgericht Münster eine Entschädigung von 6.500 €.
Der Zahnarzt räumte den Sachverhalt ein. Er hielt die Behandlung für rein kosmetisch und durch seine Approbation gedeckt.
Entscheidung
Das Berufsgericht sah Berufspflichten verletzt (§ 29 Abs. 1 HeilBerG sowie Vorschriften der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe zur gewissenhaften Berufsausübung und zu den Grenzen der Delegation an Personal).
Die Behandlung ist kosmetisch und fällt nicht unmittelbar unter den Wortlaut von § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz. Das Gericht stellte sie der Ausübung der Heilkunde gleich, weil sie ärztliche Fachkenntnisse erfordert und Gesundheitsschäden verursachen kann. Als Anhaltspunkte nannte es die Wirkungsweise (Eindringen in die Unterhaut, Erhitzung auf 65 bis 70 Grad), die im Informationsblatt genannten Risiken und die Verletzungen der Patientin. Die Approbation nach dem Zahnheilkundegesetz erfasst die Gesichtshaut außerhalb von Zähnen, Mund einschließlich Lippen und Kiefer nicht. Weil die Behandlung in der Zahnarztpraxis stattfand, entstand aus Patientensicht der Anschein einer zahnärztlichen Behandlung.
Das Gericht nahm Fahrlässigkeit an: Die Rechtslage sei zwar ungeklärt gewesen, dem Zahnarzt hätten aber die Grenzen seiner Approbation und die Risiken bekannt sein können. Zu seinen Gunsten wertete es fehlende berufsrechtliche Vorbelastung, das Geständnis und die Zahlung von 6.500 €. Zu seinen Lasten wertete es das erhebliche Gewicht des Verstoßes, die erheblichen körperlichen und psychischen Schäden der Patientin und dass er die Behandlung nach eigenen Angaben aus Rentabilitätsgründen beendete. Es verhängte einen Verweis und eine Geldbuße von 2.500 €. Der Zahnarzt trägt die Verfahrenskosten; die Gebühr beträgt 500 €.