AG Neuss, 10.05.2024, 79 C 1566/23: PKV-Basistarif – keine Erstattung für Mehrschicht-Kompositfüllungen im Frontzahnbereich
- Gericht
- Amtsgericht Neuss
- Entscheidung
- Urteil vom 10.05.2024
- Aktenzeichen
- 79 C 1566/23
- ECLI
- ECLI:DE:AGNE:2024:0510.79C1566.23.00
- Rechtskraft
- rechtskräftig
- Streitwert
- 69,11 €
Nach diesem Urteil musste der Versicherer im Basistarif der privaten Krankenversicherung nur Leistungen erstatten, die der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Kompositfüllungen in Mehrschichttechnik im Frontzahnbereich gehörten nicht dazu; erstattet wurde nur der Betrag für die einfachere Füllung.
Sachverhalt
Ein im Basistarif Versicherter ließ an den Unterkiefer-Frontzähnen 32 und 33 adhäsive Kompositfüllungen legen. Der Zahnarzt berechnete die GOZ-Nummern 2060 und 2100, der Versicherer erstattete nur nach 2050 und 2090. Der Versicherte klagte auf die Differenz von 69,11 €.
Entscheidung
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Maßstab im Basistarif sei der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung, also der BEMA, nicht die GOZ. Adhäsive Füllungen seien im Frontzahnbereich zwar Mittel der Wahl, die Mehrschichttechnik gehe aber über die Kassenleistung hinaus.
Welche Versorgung konkret erbracht worden war, konnte der Kläger nicht darlegen. Dass der Versicherer früher einmal anders reguliert hatte, band ihn nicht. Die Berufung ließ das Gericht nicht zu.
Was heißt das für Patienten?
Nach diesem Urteil erstattete der Versicherer im Basistarif nur, was der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Kompositfüllungen in Mehrschichttechnik im Frontzahnbereich gehörten nach Ansicht des Gerichts nicht dazu.
Was heißt das für Praxen?
Nach diesem Urteil ging die Mehrschichttechnik im Frontzahnbereich über die Kassenleistung hinaus. Der Versicherte konnte nicht darlegen, welche Leistung konkret erbracht wurde.