Das Recht zur Nachbesserung steht auch dem Zahnarzt zu
Bei mangelbehafteter Leistung darf der Zahnarzt nachbessern. Der
amtliche Leitsatz zum Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.02.2007 (AZ: 7 U
224/06): „Die allgemeinen Regelungen zum Dienst- oder Werkvertrag
gelten auch für die zahnärztlichen Tätigkeit, so dass die Beurteilung
des Mangels einer prothetischen Versorgung dem werkvertraglichen
Element mit der Folge zuzuordnen ist, dass die Nachbesserung § 634 BGB
unterfällt und Schadensersatz unter den Voraussetzungen des § 281 BGB
zu leisten ist. Trotz der Besonderheit des Arzt-Patienten-Verhältnisse
ist es dem Patienten grundsätzlich zumutbar, die Nachbesserung zu
dulden und an ihr mitzuwirken.“
In dem, der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall verlangte eine
Patientin wegen einer mangelbehafteten Oberkieferbrücke und deren nicht
fachgerechten Einsetzung, Schadensersatz. Die Patientin hatte es
versäumt, dem behandelnden Zahnarzt zur Nachbesserung aufzufordern und
hierzu Gelegenheit zu geben. Stattdessen hatte sie direkt
Schadensersatz gefordert. Zur Fristsetzung war sie jedoch verpflichtet
gewesen. Denn nur in Ausnahmefällen, in denen die Duldung der
Nachbesserung durch den behandelnden Zahnarzt unzumutbar ist, können
Schadensersatzansprüche direkt geltend gemacht werden. Wann ein Fall
von Unzumutbarkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles.
Quelle: presseanzeiger.de

