Lexikon

Biokompatibilität von Füllungsmaterialien

Füllungsmaterialien stehen in unmittelbarem Kontakt zur Zahnhartsubstanz und gehören zu den Werkstoffgruppen, zu denen Patientinnen und Patienten häufig Fragen zur Verträglichkeit stellen. Dieser Eintrag ordnet die gebräuchlichen direkten Füllungswerkstoffe, die präventiven Werkstoffe und die indirekten Füllungswerkstoffe danach, was ihre Verträglichkeit trägt und wo die bekannten Einschränkungen liegen. Die Begriffsgrundlagen, die Prüfsystematik und der rechtliche Rahmen stehen im Übersichtseintrag zur Biokompatibilität in der Zahnmedizin.

Direkte Füllungen

Direkte Füllungswerkstoffe werden in einer Sitzung im Mund eingebracht und härten dort aus. Bei ihnen hat sich die Ausgangslage rechtlich verschoben. Die EU-Quecksilberverordnung untersagte Dentalamalgam zunächst ab dem 1. Juli 2018 für die Behandlung von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren sowie von Schwangeren und Stillenden. Seit dem 1. Januar 2025 darf Amalgam in der Union generell nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden — es sei denn, die Zahnärztin oder der Zahnarzt hält den Einsatz wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei der jeweiligen Patientin oder dem jeweiligen Patienten für zwingend notwendig. Für Mitgliedstaaten, in denen Amalgam nach nationalem Recht das einzige zu mindestens 90 Prozent erstattungsfähige Füllungsmaterial war, sah die Verordnung eine befristete Ausnahme bis zum 30. Juni 2026 vor — begrenzt auf Patientinnen und Patienten, für die andere erstattungsfähige Füllungsmaterialien nicht in Frage kommen, sowie auf Personen mit geringem Einkommen, auf die der Ausstiegstermin unverhältnismäßige sozioökonomische Auswirkungen hat. Ergänzend gilt seit dem 1. Januar 2025 ein Ausfuhrverbot; Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam sind ab dem 1. Juli 2026 verboten, ausgenommen für eben jene medizinischen Erfordernisse.

Dieser Ausstieg ist eine umweltpolitische Entscheidung im Rahmen der Minamata-Konvention über Quecksilber und kein neues gesundheitliches Urteil über den Werkstoff. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellt das ausdrücklich klar: Amalgam ist der älteste und am besten untersuchte zahnärztliche Werkstoff und wird in der Regel problemlos vertragen. Der zuständige wissenschaftliche Ausschuss der Europäischen Kommission hatte Amalgam bereits zuvor als wirksamen Füllungswerkstoff mit geringem Risiko unerwünschter gesundheitlicher Wirkungen eingestuft und zugleich festgehalten, dass die Alternativen eigene klinische Grenzen und eigene toxikologische Fragen mitbringen.

Ein Cochrane-Review hat direkte Kompositfüllungen und Amalgamfüllungen an bleibenden Seitenzähnen verglichen. Danach versagen Kompositfüllungen in der zusammenfassenden Auswertung von zwei Parallelgruppenstudien mit 921 Kindern etwa doppelt so häufig, vor allem wegen Sekundärkaries, während sich das Frakturrisiko nicht wesentlich unterscheidet; die Aussagesicherheit dieser Befunde ist niedrig. Zum Sicherheitsprofil fand der Review keine klinisch bedeutsamen Unterschiede zwischen beiden Werkstoffen — allerdings auf sehr niedrigem Evidenzniveau. Die Autoren weisen selbst darauf hin, dass die zugrunde liegenden Studien alt sind und sich Kompositwerkstoffe seither erheblich weiterentwickelt haben.

Daraus folgt die praktisch wichtigste Aussage dieses Abschnitts: Ein Austausch intakter Füllungen ist nicht angezeigt. Einbringen und Entfernen einer Amalgamfüllung führen zu einer kurzzeitig erhöhten Quecksilberexposition, die beim Belassen der Füllung nicht entsteht. Eine allgemeine Rechtfertigung, klinisch einwandfreie Amalgamfüllungen zu entfernen, besteht deshalb nicht — ausgenommen bei Patientinnen und Patienten mit diagnostizierter allergischer Reaktion auf einen Bestandteil. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt den Austausch intakter Füllungen ohne medizinischen Grund grundsätzlich nicht. Davon zu trennen ist die Frage, ob eine bereits defekte Füllung repariert oder vollständig ersetzt werden sollte: Dazu fand ein Cochrane-Review für Amalgam keine einzige randomisierte kontrollierte Studie. Hier besteht eine echte Evidenzlücke, keine gesicherte Empfehlung in die eine oder andere Richtung.

Bei Kompositen steht eine andere Frage im Vordergrund. Die Kunststoffmatrix wird aus Methacrylaten aufgebaut; Bisphenol A ist ein Ausgangsstoff für das häufig eingesetzte Monomer Bis-GMA und kann in solchen Materialien als Nebenprodukt vorkommen. Messbar ist das durchaus: Systematische Übersichten fanden nach dem Legen von Kunststoffrestaurationen und Versiegelungen kurzfristig erhöhte Bisphenol-A-Werte in Speichel und Urin, während in Blutproben zu keinem Zeitpunkt ein Nachweis gelang. Eine Übersicht beschreibt einen Anstieg der Urinwerte innerhalb des ersten Tages nach der Behandlung; in einer eingeschlossenen Arbeit war der Ausgangswert nach zwei Wochen wieder erreicht. Dieselben Autoren betonen, dass für Bisphenol A keine etablierten Schwellenwerte für Unbedenklichkeit oder Schaden existieren und die gesundheitliche Bedeutung dieses vorübergehenden Anstiegs damit offen bleibt. Der zuständige wissenschaftliche Ausschuss der Europäischen Kommission kam 2015 in einer eigenen Stellungnahme zu Bisphenol A in Medizinprodukten zu dem Ergebnis, dass die langfristige orale Aufnahme über Dentalmaterialien weit unter der damals abgeleiteten vorläufigen tolerierbaren Tagesdosis liegt und ein vernachlässigbares Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt; diese Einordnung setzt eben jenen Schwellenwert voraus. Das ist die ehrliche Beschreibung der Studienlage — weder Entwarnung noch Alarm.

Eng damit verbunden ist der Konversionsgrad: der Anteil der Monomere, die bei der Aushärtung tatsächlich in das Polymernetzwerk eingebaut werden. Was nicht reagiert, bleibt als Restmonomer zurück und kann freigesetzt werden. Übersichtsarbeiten auf Laborebene beschreiben für Restmonomere wie TEGDMA und HEMA Wirkungen auf Zellen des Pulpa-Dentin-Komplexes; diese Befunde stammen aus Zell- und Laborversuchen und lassen sich nicht unmittelbar in klinische Aussagen übersetzen. Normseitig wird der Punkt über eine Anforderung an die Durchhärtungstiefe in ISO 4049 adressiert; seit der Ausgabe von 2019 muss der Hersteller außerdem Angaben zur Zusammensetzung veröffentlichen. Für die Praxis heißt das: Schichtstärke, Belichtungszeit und Leistung der Polymerisationslampe sind keine Formsache, sondern bestimmen mit, wie viel unreagiertes Material in der Füllung zurückbleibt.

Glasionomerzemente gehören zu den wasserbasierten Zementen, die durch eine Säure-Base-Reaktion aushärten und in ihrer klassischen Form ohne Methacrylatmatrix auskommen; kunststoffmodifizierte Varianten und Glas-Hybride verbinden beide Prinzipien. Sie sind selbstadhäsiv, benötigen also keinen separaten Haftvermittler. Auf genau diese Eigenschaft stellt die Kassenversorgung ab: Seit dem 1. Januar 2025 bilden die selbstadhäsiven Füllungsmaterialien — neben Glasionomerzementen, kunststoffmodifizierten Varianten und Glas-Hybriden auch selbstadhäsive Komposit-Hybride — in Deutschland die zuzahlungsfreie Versorgung im Seitenzahnbereich, nachdem Amalgam weggefallen ist; wo eine Versorgung damit fachlich nicht möglich ist, tritt ausnahmsweise ein Bulk-Fill-Komposit an ihre Stelle. Kompomere und Alkasite benötigen dagegen wie Komposite einen zusätzlichen Haftvermittler und teilen deren werkstoffkundliche Fragestellungen.

Provisorische Füllungsmaterialien schließen die Kavität für die Zeit zwischen zwei Sitzungen, etwa bis eine laborgefertigte Einlagefüllung zurückkommt. Ihre eigene Produktnorm ISO 3107 erfasst zwei Gruppen: Zinkoxid-Eugenol-Zemente, die für die provisorische Befestigung, für Unterfüllungen und als provisorische Restauration vorgesehen sind, und eugenolfreie Zinkoxid-Zemente, in denen andere Öle an die Stelle des Eugenols treten. Die Norm regelt unter anderem Abbindezeit, Druckfestigkeit und Filmdicke, sieht ein Prüfverfahren für den säurelöslichen Arsenanteil vor und verweist für die biologische Bewertung wie die übrigen Werkstoffnormen auf die allgemeinen Prüfnormen ISO 10993-1 und ISO 7405.

Neben der biologischen Bewertung, die die Norm den allgemeinen Prüfnormen überlässt, steht hier eine werkstofftechnische Einschränkung. Die provisorische Zementierung kann die Haftfestigkeit der endgültigen adhäsiven Versorgung am Dentin beeinträchtigen. Eine systematische Übersicht mit Metaanalyse von Laborversuchen fand, dass die anschließende Haftfestigkeit am Dentin messbar sinkt, sofern die Dentinwunde nicht bereits unmittelbar nach der Präparation versiegelt wurde, und dass sich die Zementtypen und die Reinigungsverfahren dabei unterschiedlich verhalten. Diese Befunde stammen ausschließlich aus In-vitro-Versuchen; ein klinischer Endpunkt ist damit nicht belegt. Für den Ablauf folgt daraus dennoch, dass das provisorische Material mit Blick auf die geplante endgültige Versorgung gewählt wird und nicht unabhängig davon.

WerkstoffTypische AnwendungWas die Verträglichkeit trägtBekannte Einschränkung
AmalgamSeitenzahnfüllungen; in der EU seit 2025 nur noch bei zwingender medizinischer NotwendigkeitVon der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung als ältester und besterforschter zahnärztlicher Werkstoff beschrieben; eigene Werkstoffnorm ISO 24234Quecksilberhaltig; Ausstieg aus Umweltgründen nach der Minamata-Konvention, nicht wegen eines neuen Gesundheitsbefunds
KompositFront- und Seitenzahnfüllungen, auch als Bulk-Fill-MaterialPolymerisierte Methacrylatmatrix; ISO 4049 fordert eine Mindestdurchhärtungstiefe und die Veröffentlichung der ZusammensetzungRestmonomere aus unvollständiger Aushärtung; Bisphenol A kann als Nebenprodukt vorkommen und ist nach dem Legen kurzzeitig in Speichel und Urin messbar
GlasionomerzementFüllungen, Unterfüllungen, Befestigung; seit 2025 eine der selbstadhäsiven Gruppen der Kassenversorgung im SeitenzahnbereichAushärtung durch Säure-Base-Reaktion ohne Methacrylatmatrix; selbstadhäsiv, kein separater Haftvermittler nötigNormativ nach ISO 9917-1 nur physikalisch geregelt; die biologische Beurteilung verweist auf ISO 10993-1 und ISO 7405
Kunststoffmodifizierter Glasionomerzement, Glas-HybridFüllungen und Unterfüllungen mit erhöhter BelastbarkeitKombination aus Säure-Base-Abbindung und Polymerisation; ebenfalls selbstadhäsivEnthält im Gegensatz zum klassischen Glasionomerzement eine Kunststoffkomponente und damit potenzielle Restmonomere
Selbstadhäsives Komposit-HybridSeitenzahnfüllungen; von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung seit 2025 als selbstadhäsives Füllungsmaterial im GKV-Leistungskatalog geführtSelbstadhäsiv, kein separater Haftvermittler nötig — die von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung hervorgehobene Eigenschaft dieser GruppeKompositbasierter Werkstoff und damit mit denselben offenen Fragen zu Restmonomeren verbunden wie die Komposite
KompomerFüllungen als AmalgamalternativeKunststoffbasierter Füllungswerkstoff; fällt unter die Anforderungen für polymerbasierte FüllungswerkstoffeBraucht wie Komposit einen zusätzlichen Haftvermittler und wirft dieselben Fragen zu Restmonomeren auf
AlkasitSeitenzahnfüllungen als AmalgamalternativeKunststoffbasierter Füllungswerkstoff, von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung als Amalgamalternative geführtBenötigt ebenfalls einen zusätzlichen Haftvermittler und teilt die Werkstofffragen der Komposite
Provisorische FüllungsmaterialienZeitweiliger Verschluss der Kavität zwischen zwei SitzungenEigene Produktnorm ISO 3107 für Zinkoxid-Eugenol-Zemente und eugenolfreie Zinkoxid-Zemente, mit Prüfverfahren für den säurelöslichen ArsenanteilNur für kurze Liegedauer bestimmt; die provisorische Zementierung kann die Haftfestigkeit der endgültigen adhäsiven Versorgung am Dentin beeinträchtigen
Kompositfüllungsmaterialien in Kapseln und als fließfähiges Material
Direkte Füllungswerkstoffe auf Kompositbasis in Kapselform und als fließfähiges Material.

Präventive Werkstoffe

Versiegler und Fluoridlacke sind keine restaurativen Werkstoffe, sondern präventive; sie stehen in diesem Eintrag, weil sie wie die Füllungswerkstoffe direkt auf die Zahnhartsubstanz aufgebracht werden und derselben Frage nach der Verträglichkeit an dieser Grenzfläche unterliegen.

Für die Fissurenversiegelung gilt mit ISO 6874 eine eigene Norm für polymerbasierte Versiegler. Werkstoffkundlich stehen sie den Kompositen nahe, weshalb die Bisphenol-A-Frage dort in derselben Form auftaucht — und mit denselben Befunden: kurzzeitig messbare Werte in Speichel und Urin, kein Nachweis im Blut, keine etablierten Schwellenwerte.

Fluoridlacke sind anders gelagert: Sie werden direkt auf die Zahnoberfläche aufgetragen und wirken dort lokal, sind aber nicht polymerbasiert — die Bisphenol-A-Frage stellt sich bei ihnen deshalb nicht. Für diese Gruppe gilt mit ISO 17730 eine eigene Produktnorm. Dass die Anwendung auf Wiederholung angelegt ist, folgt nicht aus dem Werkstoff, sondern aus der Leitlinie: Die S3-Leitlinie zur Kariesprävention bei bleibenden Zähnen legt mit dem stärksten Empfehlungsgrad fest, dass bei Kindern und Jugendlichen mindestens zweimal jährlich ein Fluoridlack aufgetragen werden soll; bei stark erhöhtem Kariesrisiko soll die Frequenz höher liegen, in der Regel bei viermal jährlich. Wie Fluoride wirken, beschreibt der Eintrag zu den Fluoriden.

WerkstoffTypische AnwendungWas die Verträglichkeit trägtBekannte Einschränkung
Polymerbasierte FissurenversieglerVersiegelung kariesgefährdeter FissurenPolymerbasierte Werkstoffe nach ISO 6874Werkstoffkundlich den Kompositen nahe und damit mit derselben Bisphenol-A-Frage verbunden
FluoridlackeLokale Fluoridierung in der ProphylaxeLokaler Auftrag auf die Zahnoberfläche; eigene Produktnorm ISO 17730Für wiederholte Anwendung vorgesehen; die Häufigkeit gibt die Leitlinie nach Kariesrisiko vor, nicht der Werkstoff

Indirekte Füllungen

Indirekte Füllungen, auch Einlagefüllungen oder Inlays genannt, werden nicht im Mund aufgebaut, sondern im zahntechnischen Labor oder mit Computertechnik direkt in der Praxis gefertigt und anschließend in den vorbereiteten Zahn eingesetzt. Nach Darstellung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung bestehen sie in der Regel aus Gold oder Keramik, seltener aus Kunststoff. Für die Beurteilung der Verträglichkeit ändert dieser Umweg zwei Dinge: Der Werkstoff ist beim Einsetzen bereits vollständig ausgehärtet oder erstarrt, und bei laborgefertigten Arbeiten liegt zwischen Präparation und endgültiger Versorgung eine provisorische Phase.

Gold ist als reines Metall zu weich für die Kaubelastung und wird deshalb immer als Legierung verarbeitet. In dieser Form beschreibt die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung es als biologisch gut verträglich und als die solideste Versorgung eines kariösen Defekts im Seitenzahnbereich. Ein Goldinlay wird mit einem zahnmedizinischen Zement befestigt; ein Keramikinlay wird nach Darstellung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung immer mit einem speziellen Kunststoffkleber im Zahn eingesetzt. Die Befestigungsverfahren behandelt der Eintrag zum adhäsiven Zementieren. Werkstoffseitig greift ISO 22674 für metallische Materialien festsitzender und herausnehmbarer Restaurationen. Die Norm unterscheidet Edelmetalle — Gold, Platinmetalle und Rhenium — von unedlen Metallen, stellt Anforderungen an die chemische Zusammensetzung, an gefährliche Elemente, an die Korrosionsbeständigkeit und an die Anlaufbeständigkeit und schreibt seit der Ausgabe von 2022 vor, die Zusammensetzung der Legierung auf der Packung anzugeben. Geprüft wird die Korrosionsbeständigkeit über ein siebentägiges Immersionsverfahren nach ISO 10271.

Damit ist die Korrosionsfrage normativ eingehegt, aber nicht erledigt: Gemessen wird, wie sich ein Werkstoff unter definierten Laborbedingungen verhält, nicht die konkrete Arbeit im Mund eines bestimmten Menschen. Genau hier trennt ISO 22674 ausdrücklich zwischen Werkstoff und Produkt. Ein gefährliches Element ist dort ein Element, das bekanntermaßen eine unerwünschte biologische Wirkung hervorrufen kann — und die Norm hält fest, dass dessen Vorhandensein in einer Dentallegierung, ob als Legierungszusatz oder als Verunreinigung, nicht bedeutet, dass die Legierung selbst gefährlich ist. Qualitative und quantitative Anforderungen an die Freiheit von biologischer Gefährdung enthält ISO 22674 folgerichtig nicht; sie verweist dafür auf die allgemeinen Prüfnormen. Praktisch bedeutsam wird diese Unterscheidung bei Legierungen, die anstelle hochgoldhaltiger Werkstoffe verwendet werden: Nickel zählt nach der Systematik der Norm zu den unedlen Metallen, Palladium als Platinmetall dagegen zu den Edelmetallen. Eine systematische Übersicht mit Metaanalyse zu Metallallergien bei intraoralen Restaurationen und Prothesen nennt unter den auslösenden Metallen unter anderem Nickel, Gold, Palladium, Kobalt und Chrom, kommt aber zu dem Schluss, dass sich die tatsächliche Häufigkeit wegen sehr heterogener Studien nicht belastbar beziffern lässt; die Autoren betonen, dass vor dem Entfernen einer metallischen Arbeit die klinische Relevanz eines positiven Testergebnisses gesichert sein muss. Auch die Korrosion im Mund folgt damit keiner einfachen Werkstoffregel.

Goldinlays im Seitenzahnbereich an Prämolar und Molar
Laborgefertigte Goldinlays auf einem Prämolaren und einem Molaren.

Bei Dentalkeramiken stellt sich die Monomerfrage nicht, die bei den kunststoffbasierten Werkstoffen im Vordergrund steht. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung beschreibt sie als farbbeständig und biologisch gut verträglich; sie leiten Temperaturreize nicht weiter und beeinträchtigen den Geschmack nicht. Normativ greift ISO 6872 für Keramiken festsitzender vollkeramischer und metallkeramischer Restaurationen. Die Norm stellt Anforderungen an Gleichmäßigkeit und Freiheit von Fremdmaterial und prüft unter anderem die chemische Löslichkeit sowie die Radioaktivität des Materials. Auch sie enthält keine eigenen Anforderungen an die Freiheit von biologischer Gefährdung und verweist dafür auf die allgemeinen Prüfnormen. Zur klinischen Bewährung liegt eine Metaanalyse vor: Zwischen Keramikinlays aus Feldspatkeramik und solchen aus Glaskeramik ließ sich kein Unterschied in der Überlebensrate zeigen, und häufigster Versagensgrund waren Frakturen und Abplatzungen, nicht Unverträglichkeitsreaktionen. Zu den gebräuchlichen Glaskeramiken gehört Lithiumdisilikat.

Das Komposit-Inlay ist werkstoffkundlich die indirekt gefertigte Variante des direkten Komposits. ISO 4049 erfasst polymerbasierte Füllungswerkstoffe ausdrücklich sowohl für die direkte als auch für die indirekte Restauration des Zahnes, sodass dieselben Anforderungen und dieselben offenen Fragen zu Restmonomeren gelten wie bei der direkten Füllung. Ein Unterschied liegt in der Aushärtung, die außerhalb des Mundes und unter kontrollierten Bedingungen stattfindet. Zur klinischen Bewährung liegt eine aktualisierte systematische Übersicht mit Metaanalyse randomisierter Studien vor; sie fand zwischen direkten und indirekten Kompositrestaurationen an bleibenden Seitenzähnen keine unterschiedliche Haltbarkeit, weist die Aussagesicherheit aber selbst als sehr niedrig aus. Befestigt wird ein Komposit-Inlay adhäsiv; die dafür verwendeten Adhäsiv- und Befestigungsmaterialien bilden eine eigene Werkstoffgruppe mit eigenen Normen und werden im Eintrag zum adhäsiven Zementieren behandelt.

WerkstoffTypische AnwendungWas die Verträglichkeit trägtBekannte Einschränkung
Gold-GusslegierungLaborgefertigte Einlagefüllungen im Seitenzahnbereich, mit einem zahnmedizinischen Zement befestigtVon der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung als biologisch gut verträglich beschrieben; ISO 22674 fordert Angaben zur Zusammensetzung sowie Korrosions- und AnlaufbeständigkeitGold wird nur als Legierung verarbeitet; Begleitmetalle wie Nickel, Palladium, Kobalt oder Chrom tauchen in Übersichten zu Metallallergien als auslösende Metalle auf
Keramik (Feldspat, Glaskeramik, Lithiumdisilikat)Laborgefertigte oder in der Praxis gefräste Einlagefüllungen, adhäsiv befestigtFarbbeständig und biologisch gut verträglich; ISO 6872 prüft chemische Löslichkeit und Radioaktivität und fordert Freiheit von FremdmaterialDie Beurteilung der fertigen Restauration schließt das Befestigungsmaterial ein, das eigenen Werkstoffnormen unterliegt
Komposit-InlayLaborgefertigte oder in der Praxis gefertigte Einlagefüllung aus polymerbasiertem WerkstoffFällt unter ISO 4049, die direkte und indirekte Restaurationen abdeckt; Aushärtung außerhalb des Mundes unter kontrollierten BedingungenTeilt die Fragen zu Restmonomeren und Bisphenol A mit den direkten Kompositen; die Befestigung erfolgt adhäsiv

Klinische Bedeutung

Über alle Gruppen hinweg zeigt sich dasselbe Muster: Die Werkstoffnormen regeln jeweils nur ihren Ausschnitt — Zusammensetzung, mechanische Eigenschaften, Löslichkeit, Korrosion — und überlassen die biologische Bewertung geschlossen den allgemeinen Prüfnormen. Beurteilt wird am Ende deshalb nicht der Rohstoff, sondern das fertige Produkt im Mund, einschließlich Verarbeitung, Befestigungsmaterial, Oberflächengüte und Randqualität. Eine Aussage über einen Werkstoff im Allgemeinen ersetzt die Beurteilung der konkreten Versorgung nicht.

Für den Umgang mit Patientenfragen hat das zwei nüchterne Konsequenzen. Erstens ist der Nachweis eines Stoffes noch keine Aussage über einen Schaden: Für Bisphenol A aus Kunststofffüllungen sind kurzzeitig erhöhte Werte belegt, etablierte Schwellenwerte hingegen nicht. Zweitens ist ein positiver Allergietest noch keine Behandlungsindikation — die klinische Relevanz muss gesichert sein, bevor eine funktionierende Restauration entfernt wird. Der prophylaktische Austausch intakter Füllungen bleibt in beiden Fällen ohne fachliche Grundlage.

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Literatur

Literatur und Quellenangaben
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  • ISO 9917-1:2025. Dentistry — Water-based cements — Part 1: Acid-base cements. International Organization for Standardization.
  • ISO 6874:2015. Dentistry — Polymer-based pit and fissure sealants. International Organization for Standardization.
  • ISO 17730:2025. Dentistry — Fluoride varnishes. International Organization for Standardization.
  • ISO 3107:2022. Dentistry — Zinc oxide-eugenol cements and non-eugenol zinc oxide cements. International Organization for Standardization.
  • ISO 22674:2022. Dentistry — Metallic materials for fixed and removable restorations and appliances. International Organization for Standardization.
  • ISO 10271:2020. Dentistry — Corrosion test methods for metallic materials. International Organization for Standardization.
  • ISO 6872:2024. Dentistry — Ceramic materials. International Organization for Standardization.
  • ISO 10993-1:2025. Biological evaluation of medical devices — Part 1: Requirements and general principles for the evaluation of biological safety within a risk management process. International Organization for Standardization.
  • ISO 7405:2025. Dentistry — Evaluation of biocompatibility of medical devices used in dentistry. International Organization for Standardization.
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  • Verordnung (EU) 2024/1849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber im Hinblick auf Dentalamalgam und andere mit Quecksilber versetzte Produkte, die Ausfuhr-, Einfuhr- und Herstellungsbeschränkungen unterliegen. ABl. L, 2024/1849, 10.7.2024.
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  • DGZMK, DGZ. S3-Leitlinie Direkte Kompositrestaurationen an bleibenden Zähnen im Front- und Seitenzahnbereich. AWMF-Registernummer 083-028, Version 2.0, Stand 26.01.2024, gültig bis 25.01.2029.
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