Lexikon
Andersartiger Zahnersatz
Andersartiger Zahnersatz ist eine prothetische Versorgung, die für den erhobenen Befund eine andere Versorgungsform wählt als die, die der Gemeinsame Bundesausschuss diesem Befund in der Festzuschuss-Richtlinie zugeordnet hat. Die Abweichung betrifft das Grundprinzip der Versorgung, nicht nur ihre Ausführung — darin unterscheidet sie sich vom gleichartigen Zahnersatz, der die Regelversorgung vollständig enthält und lediglich um zusätzliche zahnärztliche oder zahntechnische Leistungen erweitert wird. Rechtsgrundlage ist § 55 Absatz 5 SGB V: Die Krankenkasse hat auch bei einer andersartigen Versorgung den bewilligten Festzuschuss zu erstatten.
Abgrenzung der drei Versorgungsformen
Maßgeblich für die Einordnung ist allein der Vergleich mit der Regelversorgung des Befundes — nicht der Preis und nicht das verwendete Material. Eine vollkeramische Brücke bleibt gleichartig, weil sie die Brücke als Versorgungsform beibehält; ein Implantat an derselben Stelle ist andersartig, weil es die Lücke nach einem anderen Prinzip schließt. Die ausführliche Gegenüberstellung steht im Ratgeber zu Regelleistung, gleichartigem und andersartigem Zahnersatz.
| Versorgungsform | Definition | Beispiel | Festzuschuss | Rechnung an | Erstattungsweg |
|---|---|---|---|---|---|
| Regelversorgung | Die dem Befund in der Festzuschuss-Richtlinie zugeordnete Versorgung; sie orientiert sich an einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz; Abrechnung nach BEMA und BEL II | Brücke bei kleiner, zahnbegrenzter Lücke | Befundbezogen, 60 bis 75 Prozent der festgesetzten Beträge | Kassenzahnärztliche Vereinigung; Versicherte zahlen nur ihren Eigenanteil | Sachleistung, keine Erstattung nötig |
| Gleichartiger Zahnersatz | Enthält die Regelversorgung vollständig, zusätzliche Leistungen kommen hinzu; Mehrkosten nach GOZ | Vollkeramische statt teilverblendeter Brücke | Unverändert wie bei der Regelversorgung | Regelversorgungsanteil an die Kassenzahnärztliche Vereinigung, Mehrkosten an die Versicherten | Sachleistung für den Regelversorgungsanteil |
| Andersartiger Zahnersatz | Andere Versorgungsform als die zugeordnete; die gesamte Versorgung wird nach GOZ berechnet | Einzelzahnimplantat mit Krone statt Brücke | Unverändert wie bei der Regelversorgung | Versicherte erhalten die Gesamtrechnung | Versicherte reichen Rechnung und Heil- und Kostenplan bei der Kasse ein |
Der befundbezogene Festzuschuss
Seit 2005 richtet sich der Kassenanteil nicht nach der gewählten Versorgung, sondern nach dem Befund. Die Krankenkasse bewilligt die befundbezogenen Zuschüsse entsprechend dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Befund. Der Grundbetrag liegt bei 60 Prozent der für die jeweilige Regelversorgung festgesetzten Beträge. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöht er sich auf 70 Prozent, bei zehn Jahre lang ohne Unterbrechung wahrgenommenen Untersuchungen auf 75 Prozent; die Voraussetzungen im Einzelnen behandelt der Eintrag zum Bonusheft. Die verbleibende Differenz zwischen den Gesamtkosten und dem bewilligten Festzuschuss trägt der Versicherte als Eigenanteil.
Für implantatgestützten Zahnersatz enthält die Festzuschuss-Richtlinie eine eigene Regel: Bei der Erstversorgung mit Implantaten besteht Anspruch auf den Festzuschuss zu der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente sind keine Festzuschüsse ansetzbar.
Unberührt bleiben die Begleitleistungen: Anästhesien, Röntgenaufnahmen sowie parodontologische und konservierende Leistungen werden auch dann als vertragszahnärztliche Leistungen abgerechnet, wenn Versicherte eine gleichartige oder andersartige Versorgung wählen.
Abrechnung und Heil- und Kostenplan
Vor Behandlungsbeginn erstellt die Zahnarztpraxis einen kostenfreien Heil- und Kostenplan. Er weist den Befund, die dafür vorgesehene Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten aus — bei gleichartiger und andersartiger Versorgung ebenso wie bei der Regelversorgung. Die Krankenkasse prüft den Plan vor Behandlungsbeginn insgesamt und kann Befund, Versorgungsnotwendigkeit und geplante Versorgung begutachten lassen.
Nach Abschluss der Behandlung rechnet die Praxis die bewilligten Festzuschüsse mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab — ausgenommen sind ausdrücklich die Fälle des § 55 Absatz 5 SGB V. Beim andersartigen Zahnersatz geht deshalb die Gesamtrechnung an die Versicherten, und zwar auf Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte. Versicherte reichen diese Rechnung zusammen mit dem genehmigten Heil- und Kostenplan bei ihrer Krankenkasse ein und erhalten den bewilligten Festzuschuss ausgezahlt; der amtliche Vordruck bezeichnet diesen Weg als Direktabrechnung. Praktisch heißt das: Der volle Rechnungsbetrag ist fällig, bevor der Zuschuss auf dem Konto ist. Bei Regelversorgung und gleichartigem Zahnersatz entsteht diese Lücke nicht, weil die Praxis den Kassenanteil selbst abrechnet.
Typische Beispiele
- Ein Einzelzahnimplantat mit Krone anstelle der Brücke, die bei einer kleinen, zahnbegrenzten Lücke die Regelversorgung ist
- Eine implantatgestützte Versorgung im zahnlosen Kiefer, für den die Totalprothese als Regelversorgung festgelegt ist
- Herausnehmbarer Zahnersatz dort, wo für den Befund festsitzender Zahnersatz zugrunde zu legen ist
Für Implantate gelten zwei Ausnahmen. Nach der Zahnersatz-Richtlinie gehören Suprakonstruktionen — der auf Implantaten getragene Zahnersatz — bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken zur Regelversorgung, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht und die Nachbarzähne kariesfrei sowie nicht überkronungsbedürftig oder überkront sind, und außerdem beim atrophierten zahnlosen Kiefer. Der Anspruch ist dann auf Einzelzahnkronen beziehungsweise auf Totalprothesen begrenzt und wird nach BEMA und BEL II abgerechnet. Die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente gehören auch in diesen Ausnahmefällen nicht zur Regelversorgung.
Die Richtlinie bestimmt allerdings nicht, welches Ausmaß eine Karies am Nachbarzahn haben muss, um den Ausnahmefall entfallen zu lassen — der Begriff „kariesfrei“ steht dort ohne Schweregrad, ohne Ausdehnung und ohne Abgrenzung zur beginnenden Läsion. Das Festzuschuss-Kompendium der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung gibt den Wortlaut nur wieder, ohne ihn näher zu bestimmen; die Festzuschuss-Richtlinie greift das Merkmal gar nicht auf. Auch der Begriff „überkronungsbedürftig“ wird in der Richtlinie nicht bestimmt; sie regelt an anderer Stelle nur, wann Zahnkronen angezeigt sind: wenn sich aus dem klinischen und röntgenologischen Befund der erkrankten Zähne einschließlich ihrer Parodontalgewebe ergibt, dass sie nur durch Kronen erhalten werden können. Daneben können Kronen angezeigt sein, um einen erhaltungsfähigen und erhaltungswürdigen Zahn zu erhalten, wenn das durch andere Maßnahmen nicht mehr oder auf Dauer nicht möglich ist, und um Zahnersatz abzustützen, wenn Abstützung und Retention auf andere Weise nicht möglich sind. Der Schonung natürlicher und intakter Zahnhartsubstanz kommt dabei Vorrang zu. Ob ein Ausnahmefall nach der Zahnersatz-Richtlinie vorliegt, kann die Krankenkasse durch einen Gutachter klären lassen.
Davon zu unterscheiden ist ein anderer Ausnahmetatbestand: In seltenen, vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien festzulegenden Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle erbringt die Krankenkasse die implantologische Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung; eine andersartige Versorgung liegt dann nicht vor. Welche Versorgungsform medizinisch in Betracht kommt, behandelt der Ratgeber zu Zahnersatz.
Bonus und Härtefallregelung
Das Bonusheft wirkt beim andersartigen Zahnersatz genauso wie bei der Regelversorgung: § 55 Absatz 5 SGB V ordnet die Erstattung der bewilligten Festzuschüsse einschließlich der bonusbedingten Erhöhungen an.
Versicherte, die sonst unzumutbar belastet würden, erhalten zusätzlich zum Festzuschuss einen Betrag in Höhe von 40 Prozent der für die Regelversorgung festgesetzten Beträge — bei der Regelversorgung angepasst an die tatsächlich anfallenden Kosten und höchstens in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Wählen sie gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den Grundbetrag von 60 Prozent und diese 40 Prozent. Der Härtefallschutz endet damit an der Grenze der Regelversorgung.
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Literatur
Literatur und Quellenangaben
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 55 – Leistungsanspruch: befundbezogene Festzuschüsse, Bonusstufen, Härtefallregelung, Absatz 4 (gleichartiger Zahnersatz) und Absatz 5 (andersartige Versorgung). gesetze-im-internet.de
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 56 – Festsetzung der Regelversorgungen. gesetze-im-internet.de
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 87 Absatz 1a – Heil- und Kostenplan, Bewilligung und Abrechnung der Festzuschüsse. gesetze-im-internet.de
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch, § 28 Absatz 2 – implantologische Leistungen und Ausnahmeindikationen. gesetze-im-internet.de
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Festzuschuss-Richtlinie, Abschnitt A Nummern 4 bis 9 sowie Abschnitt B, Befunde 4.2 und 4.4. Fassung vom 5. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. g-ba.de (PDF)
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Zahnersatz-Richtlinie, Abschnitt D I Nummern 15 bis 17 sowie Abschnitt D V Nummern 36 bis 39 – Zahnkronen und Versorgung mit Suprakonstruktionen. Fassung vom 18. Februar 2016. g-ba.de (PDF)
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Themenseite Zahnersatz – Abgrenzung von gleichartiger und andersartiger Versorgung, Höhe der Festzuschüsse. g-ba.de
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Festzuschuss-Kompendium, Stand 1. Januar 2026. kzbv.de
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