Lexikon

GOÄ

Die GOÄ ist die Abkürzung für die Gebührenordnung für Ärzte, welche die ärztlichen Privatleistungen beschreibt und deren Honorierung festlegt. Sie ist eine von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Rechtsverordnung.

Wenn Privatpatienten, Beihilfepatienten ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, gilt für die Abrechnung und Leistungsbeschreibung bei der Rechnungserstellung grundsätzlich die Gebührenordnung für Ärzte. Die jetzige, gültige Form stammt aus dem Jahr 2002, die ursprüngliche Form aus dem Jahr 1965 mit 2 grossen Novellen zwischendurch: 1982 und 1996.

Der in einer Privatrechung aufgeführte Wert (Rechnungsbetrag) aller in der GOÄ beschriebenen Leistungen setzt sich aus 3 Faktoren zusammen:

  • der Punktzahl für die Bewertung der Leistung selbst
  • dem Punktwert als theoretische Anpassung z.B. für Inflationsentwicklungen (zur Zeit 0,0582873 €) und
  • dem Steigerungsfaktor, der als Multiplikator für die erbrachte Leistung zur Anpassung an den Schwierigkeitsgrad der Leistung im individuellen Fall dient.

Das zahnärztliche Pendant der GOÄ ist die GOZ,  die Gebührenordnung für Zahnärzte, die in der jetzigen Form seit dem Jahr 2012 als neue GOZ 2012 gültig ist. Davor galt die alte GOZ 1988.

Mehr über die GOÄ von der Bundesärztekammer