Lexikon
Bonusheft
Das Bonusheft ist das zahnärztliche Nachweisdokument, in dem regelmäßige Kontrolluntersuchungen bestätigt werden und das damit die Höhe des gesetzlichen Festzuschusses zu einer Zahnersatz-Versorgung mitbestimmt. Rechtsgrundlage ist § 55 SGB V: Versicherte, die die dort vorgesehenen Kontrolluntersuchungen lückenlos nachweisen, erhalten einen höheren Festzuschuss als Versicherte ohne diesen Nachweis. Wie sich dieser Zuschuss konkret in einen Eigenanteil übersetzt und wie er sich zur Regelversorgung verhält, erläutern die jeweils eigenen Lexikon-Einträge.
Rechtsgrundlage und Zweck
Seit dem 1. Januar 2005 haben gesetzlich Versicherte anstelle einer prozentualen Kostenbeteiligung Anspruch auf einen befundbezogenen Festzuschuss zur Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen; Grundlage dafür sind § 55 SGB V und die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Festzuschuss-Richtlinien. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöht sich dieser Zuschuss, wenn die vorgesehenen zahnärztlichen Kontrolluntersuchungen regelmäßig in Anspruch genommen wurden. Bei Kindern und Jugendlichen sind das die Untersuchungen zur Individualprophylaxe nach § 22 SGB V, die halbjährlich möglich sind; nach Vollendung des 18. Lebensjahres genügt eine Untersuchung je Kalenderjahr. Das Bonusheft selbst ist kein amtlich vorgeschriebenes Formular, sondern das in der zahnärztlichen Praxis übliche Mittel, diesen Nachweis zu führen.
Bonusstufen: fünf und zehn Jahre lückenloser Nachweis
Das Gesetz unterscheidet drei Stufen. Ohne durchgängigen Nachweis erhalten Versicherte den Grundzuschuss. Wer die Kontrolluntersuchungen in den letzten fünf Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung lückenlos nachweist, erhält einen höheren Zuschuss; bei einem lückenlosen Nachweis über die letzten zehn Kalenderjahre erhöht er sich ein weiteres Mal. Ein bereits vom Bundestag beschlossenes Gesetz senkt alle drei Stufen zum 1. Januar 2027 um jeweils zehn Prozentpunkte ab. Bis dahin gelten die bisherigen Sätze:
| Nachweiszeitraum | Festzuschuss bis 31.12.2026 | Festzuschuss ab 1.1.2027 |
|---|---|---|
| Ohne lückenlosen Nachweis | 60 Prozent | 50 Prozent |
| 5 Jahre lückenlos nachgewiesen | 70 Prozent | 60 Prozent |
| 10 Jahre lückenlos nachgewiesen | 75 Prozent | 65 Prozent |
Bezugsgröße ist jeweils der für die Regelversorgung festgesetzte Betrag, nicht die tatsächlichen Kosten der gewählten Versorgung. Wie sich daraus der individuelle Eigenanteil in Euro ergibt, zeigen der Eintrag Eigenanteil und der Festzuschuss-Rechner; für implantatgestützten Zahnersatz gelten ergänzende Regelungen, die unter Festzuschuss für Zahnimplantate erläutert sind.
Ausstellung und Erhältlichkeit
Das Bonusheft wird von der behandelnden Zahnarztpraxis ausgegeben. Hat eine Praxis kein Heft vorrätig, kann sie es bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachbestellen. Ein bundesweit einheitliches, gesetzlich vorgeschriebenes Formular gibt es dafür nicht – entscheidend ist allein, dass jede Kontrolluntersuchung lückenlos dokumentiert ist.
Führung und Nachweispflicht
Jede Kontrolluntersuchung wird im Bonusheft mit Datum, Praxisstempel und Unterschrift dokumentiert. Versicherte bewahren das Heft selbst auf und legen es bei der Beantragung des Festzuschusses gemeinsam mit dem Heil- und Kostenplan vor, damit die Krankenkasse die maßgebliche Bonusstufe prüfen kann. Für Erwachsene genügt dafür eine Untersuchung je Kalenderjahr; bei Kindern und Jugendlichen zwischen dem vollendeten sechsten und dem achtzehnten Lebensjahr wird die halbjährliche Untersuchung im Rahmen der Individualprophylaxe zugrunde gelegt.
Lücken und Verlust des Bonushefts
Fehlt in den maßgeblichen fünf beziehungsweise zehn Kalenderjahren eine Untersuchung, entfällt die jeweilige Erhöhung des Festzuschusses grundsätzlich. Das Gesetz sieht dafür zwei Ausnahmen vor: Eine fehlende Untersuchung im Kalenderjahr 2020 wird wegen der pandemiebedingten Einschränkungen nicht als Lücke gewertet. Außerdem können Krankenkassen in begründeten Ausnahmefällen den höchsten Zuschuss auch dann gewähren, wenn im Zehn-Jahres-Zeitraum genau eine einzige Untersuchung gefehlt hat.
Ist das Heft selbst verloren gegangen, bedeutet das nicht automatisch den Verlust der bereits erworbenen Bonusstufe: Die Zahnarztpraxis kann anhand der in der Patientenkartei dokumentierten Untersuchungstermine ein neues Bonusheft mit den bisherigen Einträgen ausstellen.
Digitales Bonusheft
Neben der Papierform existiert seit 2022 ein digitales Bonusheft als eines der ersten zahnärztlichen medizinischen Informationsobjekte (MIO), das perspektivisch in die elektronische Patientenakte einfließen soll. An den in diesem Eintrag beschriebenen Voraussetzungen, Fristen und Bonusstufen ändert die digitale Form nichts – sie soll die Dokumentation lediglich erleichtern und das Risiko eines verlorenen Heftes verringern. Aufbau, Einführung und aktueller Stand dieser digitalen Variante sind im eigenen Eintrag Digitales Bonusheft beschrieben.
Kosten und Kassenleistung
Der Bonusheft-Status verändert nur die Höhe des Festzuschusses – nicht den Umfang der als Regelversorgung anerkannten Behandlung und nicht die freie Wahl zwischen Regelversorgung sowie gleich- oder andersartigem Zahnersatz. Reicht der um den Festzuschuss geminderte Eigenanteil die finanziellen Möglichkeiten der oder des Versicherten sichtbar nicht aus, sieht das Gesetz zusätzlich eine Härtefallregelung vor; sie bleibt von der Absenkung der Bonusheft-Sätze zum 1. Januar 2027 unberührt. Verbindlich für die Erstattung ist in jedem Fall der von der Krankenkasse genehmigte Heil- und Kostenplan.
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Literatur
Literatur und Quellenangaben
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 55 Leistungsanspruch. Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__55.html
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe). Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__22.html
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt zu Festzuschüssen für Zahnersatz. Pressemitteilung vom 14. Juli 2004. https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/103/
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz), vom Bundestag beschlossen am 10. Juli 2026, Gesetz vom 29. Juli 2026. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz
- SWR: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – Was wird teurer für Versicherte? Stand 1.9.2026. https://www.swr.de/leben/verbraucher/gesetzliche-krankenversicherung-beitragssatz-stabilisierungsgesetz-100.html
- Techniker Krankenkasse: Wo bekomme ich das Bonusheft für Zahnvorsorgeuntersuchungen? Stand 28.10.2025. https://www.tk.de/techniker/versicherung/tk-leistungen/zaehne/zahnvorsorge-und-bonusheft/wo-bekomme-ich-bonusheft-zahnvorsorgeuntersuchungen-2002376
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