Einfacher und grober Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler liegt nur dann vor, wenn der behandelnde Zahnarzt „entgegen seiner Fachkenntnis und Berufserfahrung nicht nach dem allgemein anerkannten Standard gehandelt hat und somit seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist“.
Ein Misserfolg oder eine Komplikation kann kann ein normales Risiko darstellen, und  ist also nicht grundsätzlich auf einen Fehler des Operateurs zurückzuführen. Hartnäckige Schmerzen oder sogar ein Implantatverlust sind nicht ohne Weiteres dem Behandler anzukreiden.

Das ist aber der Fall, wenn der Zahnarzt gegen „die allgemeinen erforderlichen medizinischen Standards“ verstoßen hat. So z.B. wenn er ein Implantat zu weit oder nicht weit genug eingedreht hat, was sich durch ein Röntgenbild leicht überprüfen lässt. Selten ist der Sachverhalt aber eindeutig.

Ist es ein grober Behandlungsfehler oder ein einfacher?

Um Schadensersatz-/ Schmerzensgeldansprüchen (auch vor Gericht) geltend zu machen, ist es von großer Bedeutung, ob es sich um einen einfachen oder groben Behandlungsfehler handelt. Nach Ansicht von implantate.com sind die Grenzen aber eher fließend als fix.

Ein einfacher Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, er also ein Fehlverhalten gezeigt hat, was normalerweise nicht zu erwarten gewesen wäre.
Bei Komplikationen ist dann zu unterscheiden, ob sich, obwohl der Zahnarzt „alles richtig“ gemacht hat, ein „allgemeines Risiko“ verwirklicht hat oder es nur durch unangemessenes Verhalten des Arztes zu einer Komplikation gekommen ist.

Beispiel: Ein Implantat wurde in einem nicht idealen Winkel gesetzt.

Bei einem einfachen Behandlungsfehler muss stets der Patient den Beweis dafür führen, dass der entstandene Schaden auf einem Behandlungsfehler beruht. Im medizinischen Bereich kann das besonders komplex sein.

Ein grober Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn Ihr Zahnarzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat. Dies ist immer dann zutreffend, wenn der Fehler objektiv gesehen nicht mehr verständlich erscheint und nicht hätte unterlaufen dürfen. Also wenn man sich fragen kann: „Was hat er denn da blos gemacht?“

Beispiel: Ein Implantat wurde falsch herum in den Knochen eingeschraubt.

in diesen Fällen gibt es eine Beweislastumkehr. Jetzt muss der Zahnarzt beweisen, dass ihm kein Fehler unterlaufen ist (§ 630h I BGB).

Ausbildungsstand und diagnostische Unterlagen

Interssanterweise spielen Ausbildungsstand und Erfahrung bei der Beurteilung eines Kunstfehlers eine Rolle. So wird einem Arzt mit wenig Erfahrung ein Fehler in einem Spezialgebiet nicht so stark angekreidet. Dagegen hat ein Implantatspezialist, dem 3D-Röntgenbilder (z.B. DVT) vorliegen, bei einer fehlerhafte Implantatplatzierung kaum eine Entschuldigung.

Bei lückenhafter Aufzeichnung hat der Behandler schlechte Karten

Eine weitere Beweiserleichterung zu Gunsten des Patienten liegt vor, wenn der behandelnde Arzt den Fall unzureichend dokumentiert hat. Es gilt: Alles, was nicht in der Patientenakte vermerkt ist, hat nicht stattgefunden (§ 630h III BGB). Das gilt insbesondere für die Patientenaufklärung.

Fehlerhafte Implantatbehandlung: wie komme ich zu meinem Recht?

Jeder weiß davon: auch Ärzte machen Fehler. Was will ich dann als Patient? Reicht eine Entschuldigung in einem offenen Gespräch oder geht es nicht ohne eine finanzielle Entschädigung für das erlebte Leid und notwendige weitere Behandlungen? Mehr Informationen unter: Ihr Recht bei fehlerhafter Zahnbehandlung.

§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag

(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten

(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.

(2) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. 2Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. 3Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.

(3) 1Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. 2Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

§ 630d Einwilligung

(1) 1Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. 2Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1827 Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. 3Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. 4Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.

(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.

§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.

(2) 1Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. 2Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.

(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.

(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

(5) 1Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. 2Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.

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Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 04. Juli 2024