Einfacher und grober Behandlungsfehler, Aufklärungspflicht des Zahnarztes

Grober oder einfacher Behandlungsfehler?

Ein Behandlungsfehler liegt nur dann vor, wenn der behandelnde Zahnarzt „entgegen seiner Fachkenntnis und Berufserfahrung nicht nach dem allgemein anerkannten Standard gehandelt hat und somit seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist“.
Ein Misserfolg oder eine Komplikation ist also nicht grundsätzlich auf einen Fehler des Operateurs zurückzuführen. Hartnäckige Schmerzen oder sogar ein Implantatverlust sind nicht ohne Weiteres dem Behandler anzukreiden.

Das ist aber der Fall, wenn der Zahnarzt gegen „die allgemeinen erforderlichen medizinischen Standards“ verstoßen hat. So z.B. wenn er ein Implantat zu weit oder nicht weit genug eingedreht hat, was sich durch ein Röntgenbild leicht überprüfen lässt. Selten ist der Sachverhalt aber eindeutig.

Wie unterscheidet man grob von einfach?

Um Schadenersatz-/ Schmerzensgeldansprüchen (auch vor Gericht) geltend zu machen, ist es von großer Bedeutung, ob es sich um einen einfachen oder groben Behandlungsfehler handelt. Nach Ansicht von implantate.com sind die Grenzen aber eher fließend als fix.

Ein einfacher Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, er also ein Fehlverhalten gezeigt hat, was normalerweise nicht zu erwarten gewesen wäre. 
Bei Komplikationen ist dann zu unterscheiden, ob sich, obwohl der Zahnarzt „alles richtig“ gemacht hat, ein "allgemeines Risiko" verwirklicht hat oder es nur durch unangemessenes Verhalten des Arztes zu einer Komplikation gekommen ist.

Beispiel: Ein Implantat wurde in einem nicht idealen Winkel gesetzt.

Bei einem einfachen Behandlungsfehler muss stets der Patient den Beweis dafür führen, dass der entstandene Schaden auf einem Behandlungsfehler beruht. Im medizinischen Bereich kann das besonders komplex sein.

Ein grober Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn Ihr Zahnarzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat. Dies ist immer dann zutreffend, wenn der Fehler objektiv gesehen nicht mehr verständlich erscheint und nicht hätte unterlaufen dürfen. Also wenn man sich fragen kann: "Was hat er denn da blos gemacht?"

Beispiel: Ein Implantat wurde falsch herum in den Knochen eingeschraubt.

in diesen Fällen gibt es eine Beweislastumkehr. Jetzt muss der Zahnarzt beweisen, dass ihm kein Fehler unterlaufen ist (§ 630h I BGB).

Ausbildungsstand und diagnostische Unterlagen

Interssanterweise spielen Ausbildungsstand und Erfahrung bei der Beurteilung eines Kunstfehlers eine Rolle. So wird einem Arzt mit wenig Erfahrung ein Fehler in einem Spezialgebiet nicht so stark angekreidet. Dagegen hat ein Implantatspezialist, dem 3D-Röntgenbilder (z.B. DVT) vorliegen, bei einer fehlerhafte Implantatplatzierung kaum eine Entschuldigung.

Bei lückenhafter Aufzeichnung hat der Behandler schlechte Karten

Eine weitere Beweiserleichterung zu Gunsten des Patienten liegt vor, wenn der behandelnde Arzt den Fall unzureichend dokumentiert hat. Es gilt: Alles, was nicht in der Patientenakte vermerkt ist, hat nicht stattgefunden (§ 630h III BGB). Das gilt insbesondere für die Patientenaufklärung.

Fehlerhafte Implantatbehandlung: wie komme ich zu meinem Recht?

Jeder weiß davon: auch Ärzte machen Fehler. Was will ich dann als Patient? Reicht eine Entschuldigung in einem offenen Gespräch oder geht es nicht ohne eine finanzielle Entschädigung für das erlebte Leid und notwendige weitere Behandlungen? Mehr Informationen unter: Ihr Recht bei fehlerhafter Zahnbehandlung.

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