Aufklärungspflicht des Zahnarztes

Vor der Behandlung: Aufklärung über Risiken, Material und Kosten

Bei der Implantat-Operation ist der Implantologe nach § 630e I S. 1 BGB verpflichtet, den Patienten vorab über den Eingriff umfassend aufzuklären. Das umfasst die Implantatplanung, die Operation selbst und die damit verbundenen Risiken und mögliche Komplikationen, sowie die Nachsorge und die Implantatkosten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, fehlt unter Umständen die rechtskräftige Einwilligung des Patienten in die Behandlung.

Daraus ergeben sich zu klärende Fragen, wie z.B.:

  • Spricht etwas gegen Implantate (z.B. die Einnahme bestimmter Medikamente)?
  • Welche wichtigen Risiken gibt es, welche Komplikationen sind denkbar
  • Welche Alternativen gibt es
  • Ist vor der Implantatbehandlung eine andere Therapie notwendig (z.B. Parodontitis-Behandlung)?
  • Wann ist der beste Zeitpunkt für eine Implantation?
  • Aus welchem Material soll das Implantat/der aufgesetzte Zahnersatz sein?
  • Muss der Kieferknochen für ein Implantat aufgebaut werden?
  • Wie ist die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung des Patienten?
  • Ist die Nachsorge sichergestellt?

Aber auch bei herkömmlichen Zahnersatz (z.B. einer Zahnbrücke) muss über die Risiken (Beschleifen von Zähnen) und Alternativen (Implantat) aufgeklärt werden.

Kosten besprechen: der Patient muss wissen, wie teuer es wird!

“Eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht soll den Behandler nach der Gesetzesbegründung vor allem in folgenden Fällen treffen:

  1. Bei der Erbringung ärztlicher Leistungen gegenüber gesetzlich Versicherten, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und derzeit nicht erstattungsfähig sind.
  2. Bei den individuellen Gesundheitsleistungen sowohl gegenüber den gesetzlich Versicherten als auch gegenüber den Privatpatienten.
  3. Bei Behandlungen, von denen der Arzt weiß, dass die Privatkassen regelmäßig im Rahmen der Kostenübernahme Probleme bereiten.“

Aufklärung bei Behandlungen muss individuell erfolgen

Aufklärungspflicht: was kann bei der Implantation passieren

Die Implantat-Aufklärung muss sich stets nach der persönlichen Krankheitsgeschichte des Patienten richten und ist daher neben Informationen über Art, Umfang und Durchführung der Operation, individuell auf jeden Patienten abzustimmen. Dazu gehört auch die Aufklärung über  Behandlungsalternativen z.B. eine Versorgung mit herkömmlichem Zahnersatz (auch umgekehrt!).
Die ausführliche Implantataufklärung muss gesetzlich deshalb erfolgen, da der Patient nur bei fachgerechter Aufklärung über mögliche Folgen, Risiken und Erfolgsaussichten eine Entscheidung (Einwilligung) für oder gegen eine Operation vernünftig und vor allem rechtswirksam treffen kann (§ 630e BGB).

Aufklärung muss für den Patienten verständlich sein

Die korrekte Vermittlung der Informationen ist Teil der Aufklärung: der Patient muss die Informationen in verständlicher Form rechtzeitig vor dem Eingriff erhalten und dem Arzt schriftlich die erfolgte Aufklärung bestätigen (§ 630e II Nr. 1-3 BGB). Erst wenn keine Fragen mehr offen sind, sollte die Behandlung beginnen.

Merke:
Eine fehlerhafte Aufklärung kann genauso gravierend sein, wie ein Behandlungsfehler. Der Patient hätte möglicherweise nie in eine Operation eingewilligt, wäre er zuvor z.B. über mögliche Risiken oder die Möglichkeit eines Implantatverlusts ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Allein daraus können Schadenersatzansprüche entstehen! Der Aufklärungsfehler muss aber im Zusammenhang mit dem „Schaden“ stehen.

Behandler muss nicht über alle denkbaren Komplikationen aufklären

Die Aufklärung muss lediglich bedeutsame, im direkten Bezug mit der Behandlung stehenden Risiken, beinhalten. Eine möglichen Nervverletzung gehört sicher dazu. Eine Panikattacke dagegen nicht. Auch Schmerzen nach einer Operation gelten selbst für den Laien als selbstverständlich zu erwarten.

Damit die Behandlung ein Erfolg wird: Checkliste vor der Behandlung
    • Wurden alle Behandlungsmöglichkeiten besprochen?
    • Hat der Patient seine Wünsche klar formuliert?
    • Kann auf den Patientenwunsch ausreichend Rücksicht genommen werden?
    • Was ist die beste Therapie?
    • Ist diese Option mit dem Geldbeutel des Patienten vereinbar?

§ 630d Einwilligung

(1) 1Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. 2Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1827 Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. 3Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. 4Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.
(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.

 § 630e Aufklärungspflichten

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
(2) Die Aufklärung muss

  1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
  2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
  3. für den Patienten verständlich sein.

Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.
(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.
(5) 1Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. 2Absatz 3 gilt entsprechend.

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Letzte Aktualisierung am Montag, 01. April 2024