Verblendung) gewährt wird.

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Lexikon

Verblendgrenzen

Der in der gesetzlichen Krankenversicherung definierte "Sichtbereich" der Zähne, für die noch ein Zuschuss für den wangenseitigen Überzug von Kronen oder Brückenglieder mit zahnfarbener Keramik (Verblendung) gewährt wird.
Sie reicht im Oberkiefer von der Mitte aus gezählt bis jeweils zum 5. Zahn, im Unterkiefer sogar nur bis zum 4. Zahn. Bei den privaten Versicherungen ist es zur Zeit üblich, eine Keramikverblendung bis zum 6. Zahn in Ober- und Unterkiefer zu erstatten.