Lexikon
Analogpositionen
Analogpositionen werden von Ärzten und Zahnärzten bei der Abrechnung von privaten Leistungen in Anspruch genommen, wenn diese grundsätzlich abrechenbar sind, aber nicht in den Leistungskatalogen der Gebührenordnung aufgeführt sind. Da die Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ 2012) nur selten aktualisiert werden, die Medizin aber ständig neue Therapien und Techniken entwickelt, muss der Gesetzgeber zulassen, dass neue, probate Methoden in Rechnung gestellt werden dürfen, obwohl sie nicht in der Gebührenordnung stehen.
Das erfolgt über die Analogpositionen, bei der eine in der Gebührenordnung enthaltenen Leistung, die der „neuen“ Behandlung vom Schweregrad und Zeitaufwand in etwa entspricht, herangezogen wird und diese als Analogposition umformuliert wird.
Nicht jede private Krankenversicherung und Beihilfe ist aber bereit, Analogpositionen bei der Erstattung anzuerkennen, insbesondere wenn bestimmte neuartige Leistungen in ihrem Erfolg noch nicht allgemein anerkannt sind.