Was zahlt die Krankenkasse für eine Zahnkrone als Festzuschuss?

Kassenzuschuss 2023 aktualisiert

Die Krankenkassen zahlen bei einer Krone einen sogenannten Festzuschuss (siehe Tabelle unten). Das bedeutet, dass bei einem großen Zahndefekt (Karies, Zahnfraktur, instabile o. große Füllungen) die Regelversorgung "Krone" zum Tragen kommt. Der Festzuschuss ist dabei gesetzlich geregelt und unabhängig von der Art der Zahnkrone, die gefertigt wird. 
Für den Eigenanteil des Patienten bedeutet das: Kosten für die Zahnkrone insgesamt abzüglich des Festzuschusses der Krankenkasse. 

Eine Krone ist (fast) ohne Alternative

Für die Höhe des Zuschusses ist auch entscheidend, ob der Zahn  im sogenannten Sichtbereich liegt. Dann gibt es zusätzlich den Festzuschuss für eine lippenseitige Keramik (Verblendung). Der Sichtbereich ist im Oberkiefer von  bis zum 2. kleinen Backenzahn definiert (5er). Im Unterkiefer ist der festgelegte Sichtbereich sogar noch kleiner, und zwar bis zum ersten kleinen Backenzahn (4er).

Wenn eine Krone nur die Kauflächen bedeckt (Teilüberkronung), gibt es hierfür den Festzuschuss Teilkrone.

Auch ohne geführtes Bonusheft gibt es für jeden gesetzlich Versicherte mittlerweile 60% der Regelleistung. Bei einem über 5 Jahre geführten Bonusheft sind es 70, nach 10 Jahren sogar 75%! Im Härtefall gibt es 100% der Regelleistung.

2023: Festzuschuss für Zahnkronen erhöht

Für Kassenpatienten gibt es bei der allgemeinen Kostensteigerung zumindest hier einen kleinen Lichtblick. Zum 1.1.2023 geben die gesetzlichen Krankenkassen etwa 3,5% mehr Zuschuss zum Zahnersatz.

Vor Beginn der Behandlung muss ein Heil- und Kostenplan (HKP) von der Krankenkasse genehmigt werden.

Festzuschuss für eine Zahnkrone (1.1) Stand 2023

"Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit"
60% 70% 75% Härtefall
210,69€ 245,81€ 263,36€ 351,15€

Festzuschuss-Nr. 1.3 Verblendung für 2023

"Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich"
60% 70% 75% Härtefall
71,93€ 83,92€ 89,92€ 119,89€

Der Gesamtzuschuss bei einer Krone liegt damit je nach Lage (Sichtbereich oder nicht) und Bonus zwischen 210,69€ und 353,28€, im Härtefall bis zu 471,04€.  

Stiftaufbau notwendig? Zusätzlicher Festzuschuss!

Gegebenenfalls käme bei einer notwendigen Stiftverankerung (Stiftaufbau zur Rekonstruktion eines schon sehr stark zerstörten Zahns) der entsprechende Kassenzuschuss für einen Stiftaufbau in Höhe von 43,96-54,95€ hinzu.

Kassenhonorar für den Zahnarzt nur bei Regelleistung

Nur bei metallischen Kronen bzw. lippenseitigen Verblendungen innerhalb der Verblendgrenzen muss sich das zahnärztliche Honorar an den niedrigeren Kassenvergütungen orientieren ("Kassenleistung"). Vollverblendungen und vollkeramische Krone werden als Privatleistung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ 2012) nach der Position 2210 berechnet, der oben genannte Festzuschuss gilt aber immer.

Weitere Informationen zu der Höhe der Festzuschüsse der Krankenkasse bei Zahnersatz insbesondere: 

Kassenzuschuss bei einer Lücke (Brücke/Implantat)
Festzuschuss für eine Teilkrone/Veneer
Kassenzuschuss bei einer Zahnprothese 

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Literatur

Kassenzahnärztliche Gebührenordnung (BEMA)

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinie (FZ-RL): Anpassung der Beträge nach § 57 Ab- satz 2 Satz 5 und 6 in den Abstaffelungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zum 1. April 2018

Befundorientierte Festzuschüsse in der Zahnersatzversorgung, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) 1/2022

Abrechnungsinformationen der Fa. DAISY

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) 2012