Was zahlt die Krankenkasse für eine Zahnkrone als Festzuschuss?
Kassenzuschuss für 1/2021 aktualisiert
Die Krankenkassen zahlen bei einer Krone einen sogenannten Festzuschuss (s.u.). Das bedeutet, dass bei einem großen Zahndefekt (Karies, Zahnfraktur, instabile o. große Füllungen) die Regelversorgung "Krone" zum Tragen kommt. Der Festzuschuss ist dabei gesetzlich geregelt und unabhängig von der Art der Zahnkrone, die gefertigt wird.
Für den Eigenanteil des Patienten bedeutet das: Kosten für die Zahnkrone insgesamt abzüglich des Festzuschusses der Krankenkasse.
Für die Höhe des Zuschusses ist auch entscheidend, ob der Zahn im sogenannten Sichtbereich liegt. Dann gibt es zusätzlich den Festzuschuss für eine lippenseitige Keramik (Verblendung). Der Sichtbereich ist im Oberkiefer von bis zum 2. kleinen Backenzahn definiert (5er). Im Unterkiefer ist der festgelegte Sichtbereich sogar noch kleiner, und zwar bis zum ersten kleinen Backenzahn (4er).
Wenn eine Krone nur die Kauflächen bedeckt (Teilüberkronung), gibt es hierfür den Festzuschuss Teilkrone.
Mehr Geld für Zahnersatz von den Kassen ab Januar 2021
Auch ohne Bonusheft gibt es für gesetzlich Versicherte seit Oktober 2020 60% statt 50% der Regelleistung. Bei einem über 5 Jahre geführten Bonusheft sind es 70, nach 10 Jahren sogar 75%! Im Härtefall gibt es 100% der Regelleistung. Ab 1/2021 wurden die einzelnen Beträge noch einmal um 3-4% erhöht.
Vor Beginn der Behandlung muss ein Heil- und Kostenplan (HKP) von der Krankenkasse genehmigt werden.
Festzuschuss für eine Zahnkrone (1.1) Stand 1/2021
60% | 70% | 75% | Härtefall |
---|---|---|---|
199,25€ | 232,46€ | 249,07€ | 332,09€ |
Festzuschuss-Nr. 1.3 Verblendung (1/2021)
60% | 70% | 75% | Härtefall |
---|---|---|---|
67,97€ | 79,30€ | 84,97€ | 113,29 |
Der Gesamtzuschuss bei einer Krone liegt damit je nach Lage (Sichtbereich oder nicht) und Bonus zwischen 199,25€ und 334,04€, im Härtefall bis zu 445,38 €.
Stiftaufbau notwendig? Zusätzlicher Festzuschuss!
Gegebenenfalls käme bei einer notwendigen Stiftverankerung (Stiftaufbau zur Rekonstruktion eines schon sehr stark zerstörten Zahns) der entsprechende Kassenzuschuss für einen Stiftaufbau in Höhe von 41,54-51,92€ hinzu.
Kassenhonorar für den Zahnarzt nur bei Regelleistung
Nur bei metallischen Kronen bzw. lippenseitigen Verblendungen innerhalb der Verblendgrenzen muss sich das zahnärztliche Honorar an den niedrigeren Kassenvergütungen orientieren ("Kassenleistung"). Vollverblendungen und vollkeramische Krone werden als Privatleistung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ 2012) nach der Position 2210 berechnet, der oben genannte Festzuschuss gilt aber immer.
Weitere Informationen zu der Höhe der Festzuschüsse der Krankenkasse bei Zahnersatz insbesondere:
Kassenzuschuss bei einer Lücke (Brücke/Implantat)
Festzuschuss für eine Teilkrone/Veneer
Kassenzuschuss bei einer Zahnprothese
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Literatur
Kassenzahnärztliche Gebührenordnung (BEMA)
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinie (FZ-RL): Anpassung der Beträge nach § 57 Ab- satz 2 Satz 5 und 6 in den Abstaffelungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zum 1. April 2018
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