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Was zahlt die Krankenkasse als Festzuschuss für eine Zahnkrone?
Kassenzuschuss 2024 aktualisiert
Die Krankenkassen zahlen bei einer Zahnkrone einen sogenannten Festzuschuss (siehe Tabelle unten). Das bedeutet, dass bei einem großen Zahndefekt (Karies, Zahnfraktur, instabile o. große Füllungen) die Regelversorgung „Krone“ zum Tragen kommt. Der Festzuschuss ist dabei gesetzlich geregelt und unabhängig von der Art der Zahnkrone, die gefertigt wird. Für eine Stahlkrone oder Vollkeramikkrone gibt es also immer den gleichen Kassenzuschuss.
Für den Eigenanteil des Patienten bedeutet das: Kosten für die Zahnkrone insgesamt abzüglich des Festzuschusses der Krankenkasse. Der Zahnarzt verrechnet den Kassenanteil immer direkt mit der Kasse. Die Rechnung weist die Eigenanteilskosten aus.
Eine Krone ist (fast) ohne Alternative
Sichtbereich? Zuschuss für Verblendung der Zahnkrone zusätzlich
Für die Höhe des Zuschusses ist auch entscheidend, ob der Zahn im sogenannten Sichtbereich liegt. Dann gibt es zusätzlich den Festzuschuss für eine lippenseitige Keramik (Verblendung). Der Sichtbereich ist im Oberkiefer von bis zum 2. kleinen Backenzahn definiert (5er). Im Unterkiefer ist der festgelegte Sichtbereich sogar noch kleiner, und zwar bis zum ersten kleinen Backenzahn (4er).
Wenn eine Krone nur die Kauflächen bedeckt (Teilüberkronung), gibt es hierfür den Festzuschuss Teilkrone.
Auch ohne geführtes Bonusheft gibt es für jeden gesetzlich Versicherte mittlerweile 60% der Regelleistung. Bei einem über 5 Jahre geführten Bonusheft sind es 70, nach 10 Jahren sogar 75%! Im Härtefall gibt es 100% der Regelleistung.
Festzuschuss für eine Zahnkrone erhöht sich jährlich
Für Kassenpatienten war es aufgrund der allgemeinen Kostensteigerung (Inflation) üblich, dass die Kassenzuschüsse jedes Jahr erhöht wurden. Da aber auch die Kosten für die Fertigung einer Zahnkronen ständig steigen, kann es sogar sein, dass Sie tiefer in den Geldbeutel greifen müssen.
Vor Beginn der Behandlung muss ein Heil- und Kostenplan (HKP) von der Krankenkasse genehmigt werden.
Keramikkronen, Goldkronen. der Zuschuss ist gleich.
60% | 70% | 75% | Härtefall |
---|---|---|---|
219,58€ | 256,17€ | 274,47€ | 365,96€ |
60% | 70% | 75% | Härtefall |
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74,97€ | 87,47€ | 93,71€ | 124,95€ |
Stiftaufbau notwendig? Zusätzlicher Festzuschuss!
Gegebenenfalls käme 2024 bei einer notwendigen Stiftverankerung (Stiftaufbau zur Rekonstruktion eines schon sehr stark zerstörten Zahns) der entsprechende Kassenzuschuss für einen Stiftaufbau in Höhe von 46-76€ bei direkten Stiften hinzu.
Wenn einfache Regelleistung, nur Kassenhonorar für den Zahnarzt
Nur bei metallischen Kronen bzw. lippenseitigen Verblendungen innerhalb der Verblendgrenzen muss sich das zahnärztliche Honorar an den niedrigeren Kassenvergütungen orientieren („Kassenleistung„). Vollverblendungen und vollkeramische Krone werden als Privatleistung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ 2012) nach der Position 2210 berechnet, der oben genannte Festzuschuss gilt aber immer.
Weitere Informationen zu der Höhe der Festzuschüsse der Krankenkasse bei Zahnersatz insbesondere:
Kassenzuschuss bei einer Lücke (Brücke/Implantat)
Festzuschuss für eine Teilkrone/Veneer
Kassenzuschuss bei einer Zahnprothese
IMPLANTAT-SPEZIALISTEN IN IHRER NÄHE
Kassenzahnärztliche Gebührenordnung (BEMA)
Befundorientierte Festzuschüsse in der Zahnersatzversorgung, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, KZBV 2024