Ist mein Zahnarzt zu teuer?

Wie erkenne ich unnötige Zahnbehandlungen?

Wenn man zum Zahnarzt geht, dann rechnen die meisten Menschen damit, dass es teuer wird, wenn eine hochwertige Behandlung durchgeführt wird. Die meisten Behandlungskosten sind vom Gesetzgeber aber festgeschrieben, oder haben einen Kostenrahmen bekommen, der ohne Einwilligung des Patienten nicht zu knacken ist. Aber Sie werden ja einen Verdacht haben, warum Sie sich mit diesem Thema beschäftigen: Ihr Zahnarzt erscheint Ihnen zu teuer, oder Sie glauben, dass die vorgeschlagenen Behandlungen bei Ihnen gar nicht nötig sind.

Beim Geld scheiden sich die Geister.

Wann ist eine Rechnung vom Zahnarzt zu hoch?

Zunächst einmal müsste ein normaler Kostenrahmen für Zahnbehandlungen festgelegt werden der auch gute Gründe für Abweichungen nach oben berücksichtigt. Da die höchsten Kosten durch Zahnersatz entstehen, kann man hier auch die größten Kostensprünge beobachten. Professionelle Zahnreinigungen und Kunststofffüllungen haben dagegen aufgrund ihrer Häufigkeit eine Relevanz für das Patienten-Portemonnaie.

Kostenvergleich Zahnbehandlungen normal und zu teuer

Private Zahnbehandlungen mit Zuzahlung für Kassenpatienten

Zahnbehandlung normale Zuzahlung überhöht
Kunststoff-Füllung (2flächig) 60-135€ >150€
Profession. Zahnreinigung (50 min.) 90-160€ >160€
Keramikkrone Seitenzahn 500–850€ >1200€
Implantat (ohne Krone) 1100-1350€ >1600€

Warum könnte mein Zahnarzt zu teuer sein?

Gründe für höhere Kosten beim Zahnersatz

Vergessen Sie nicht, auch ein Zahnarzt muss wirtschaftlich arbeiten. Er hat hohe Personalkosten und die technische Ausstattung und Instandhaltung verschlingt einen enormen Batzen Geld. Als Begründung für teurere als übliche Rechnungen können dann durchaus weitere Aspekte angeführt werden, die nachvollziehbar sein können:

  • Besondere Schwierigkeit der Behandlung
  • Höchste ästhetische Ansprüche (teures Fremdlabor)
  • Teures Umfeld (teure Stadt)
  • Besonders teuer ausgestattete Praxis
  • Qualitativ besonders hochwertig arbeitender Zahnarzt (schwer messbar)
  • Einzigartige Leistung des Behandlers (Spezialist)
  •  Inflation: Kosten werden an den Patienten weitergegben

Wenn die Zahnarztpraxis jedoch ein eigenes Labor (Praxislabor) betreibt (häufig bei großen Zahnarztpraxen), gibt es kaum einen Grund für besonders hohe Preise, denn selten sind hier Ausnahmekünstler am Werk. Ein Preisvergleich mit gewerblichen Labors kann hier schnell Klarheit schaffen.

Bei professionellen Zahnreinigungen spielen vor allem Sorgfalt und Zeitaufwand eine Rolle, die man letztendlich bei jeder Behandlung als Patient einfordern darf. Als delegierte Leistung (ausgebildete ZFA) ist eine sehr teure Rechnung zahnärztlich kaum begründbar.

Unnötige Behandlungen beim Zahnarzt

Die medizinische Indikation für eine Behandlung stellt der Zahnarzt. Sie kann und darf hier grundsätzlich nicht infrage gestellt werden.

Es kann aber Hinweise geben, dass vorgeschlagene Behandlungen eher dem Praxiskonzept als Ihrer Gesundheit dienen. Wenn ein Zahnarzt z.B. darauf besteht, dass bei Ihnen eine professionelle Zahnreinigung gemacht werden muss, obwohl Sie eine sehr gute Zahnpflege betreiben, ist das zu hinterfragen. Es gibt nämlich keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass eine PZR bei einem sehr gut gepflegten Gebiss einen positiven Effekt hat. Auch die Idee, erst einmal alle alten Füllungen durch (qualitativ minderwertige) Zementfüllungen zu ersetzen, um z.B. später hochwertige Keramikfüllungen zu machen, hat medizinisch nur in Ausnahmefällen (z.B. sehr nervnahe Karies) einen Nutzen.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob vorgeschlagene Behandlungen bei Ihnen wirklich gesundheitlich hilfreich sind, sollten Sie sich eine 2. Meinung einholen. Und das ohne schlechtes Gewissen. Schließlich hat es Ihr Zahnarzt versäumt, Vertrauen zu schaffen.

Hinweise auf unnötige Zahnbehandlungen:

  • Es sollen Füllungen gemacht werden, aber bei Ihren Zähnen wurde bisher noch nie Karies entdeckt
  • Ein Zahn soll eine Krone bekommen, der gesund und füllungsfrei ist
  • Eine Parodontosebehandlung soll gemacht werden, obwohl Sie keine Zahnfleischtaschen haben und kein Knochenabbau im Röntgenbild zu sehen ist.
  • Sie werden zu einer PZR gezwungen, obwohl Sie keine Fehler in der Zahnpflege machen
  • Es werden Ihnen mehr als 6 (-8) Implantate bei Zahnlosigkeit für eine feste Brücke vorgeschlagen

Wären Behandlungen gar nicht nötig gewesen?

Die medizinische Indikation für eine Behandlung stellt der Zahnarzt. Sie kann und darf hier grundsätzlich nicht infrage gestellt werden.

Es kann aber Hinweise geben, dass vorgeschlagene Behandlungen eher dem Praxiskonzept als Ihrer Gesundheit dienen. Wenn ein Zahnarzt z.B. darauf besteht, dass bei Ihnen eine professionelle Zahnreinigung gemacht werden muss, obwohl Sie eine sehr gute Zahnpflege betreiben, ist das zu hinterfragen. Es gibt nämlich keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass eine PZR bei einem sehr gut gepflegten Gebiss einen positiven Effekt hat.

Auch die Idee, erst einmal alle alten Füllungen durch (qualitativ minderwertige) Zementfüllungen zu ersetzen, um z.B. später hochwertige Keramikfüllungen zu machen, hat medizinisch nur in Ausnahmefällen (z.B. Abwarten bei sehr nervnahe Karies) einen Nutzen.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob vorgeschlagene Behandlungen bei Ihnen wirklich gesundheitlich hilfreich sind, sollten Sie sich eine 2. Meinung einholen. Und das ohne schlechtes Gewissen. Schließlich hat es Ihr Zahnarzt versäumt, Vertrauen zu schaffen.

Hinweise auf unnötige Zahnbehandlungen:

  • Es sollen Füllungen gemacht werden, aber bei Ihren Zähnen wurde bisher noch niemals Karies entdeckt, ohne dass ein Röntgenbild gemacht wurde, das Karies zeigt
  • Ein Zahn soll eine Krone bekommen, der gesund und füllungsfrei ist
  • Eine Parodontosebehandlung soll gemacht werden, obwohl Sie keine Zahnfleischtaschen haben und kein Knochenabbau im Röntgenbild zu sehen ist.
  • Sie werden zu einer PZR gezwungen, obwohl Sie keine Fehler in der Zahnpflege machen
  • Es werden Ihnen mehr als 6 (-8) Implantate bei Zahnlosigkeit für eine feste Brücke vorgeschlagen

Hohe Steigerungsfaktoren bei privaten Leistungen

Die private Gebührenordnung (GOZ 2012) sieht vor, dass Leistungen bis zum 2,3fachen Satz ohne Begründung und bis zum 3,5fachen Satz mit einer (patientenbezogenen) Begründung in Rechnung gestellt werden dürfen. Darüber hinaus bedarf es einer schriftlichen Zusatzvereinbarung. Die Beihilfe erstattet (trotz Begründung) meist nicht über dem 2,3fachen Satz und Privatversicherungen nicht oberhalb des 3,5fachen Satzes.

Wenn ein Zahnarzt für eine Leistung also über den 3,5fachen Satz geht, muss auch der Privatpatient trotz guter Absicherung in die eigene Tasche greifen.

Man mag sich dann als Patient fragen, ob die Erhöhung tatsächlich der enormen Schwierigkeit bzw. einem erhöhten Behandlungsaufwand geschuldet ist, oder doch eher einer besonders guten Preiskalkulation im Sinne der Praxis dient. Gerade bei zahnärztlichen Allerweltsleistungen, wie z.B. Kronen und Füllungen bei Backenzähnen, dürften sehr hohe Steigerungsfaktoren (über 5fach) nur über der Wunsch nach Wirtschaftlichkeit für den Zahnarzt begründbar sein.

Gebührenordnung zum überwiegenden Teil von 1987

Die Inflation hat allerdings auch intensiv Einfluss auf die Praxiskosten genommen, ohne dass der Gesetzgeber einen Inflationsausgleich über die Honorierung geschaffen hat. Steigerungen über den 3,5fachen-Satz werden daher immer mehr zur Normalität werden, ohne dass man das als Wucher bezeichnen darf.

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