Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) 1988

vom 22. Oktober 1987, aktualisierter Stand in Euro vom 01.01.2002

Nach dieser Gebührenordnung richtet sich die Abrechnung privater zahnärztlicher Leistungen. Die Regelspanne liegt zwischen dem 1- und 3,5fachen Satz. Der mittlere Faktor ist 2,3fach. Über diesem Satz ist eine Begründung für die Steigerung notwendig. Über dem 3,5fachen Satz ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient zu treffen.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.


§ 2 Abweichende Vereinbarung

(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre Vergütung abweichend von dieser Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.


§ 3 Vergütungen

Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Wegegeld und Ersatz von Auslagen zu.


§ 4 Gebühren

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.


§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes.
Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5, 62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind Bruchteile von Cents auf volle Cent abzurunden.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein.
Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer
Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.


§ 6 Gebühren für andere Leistungen

(1) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen -Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I, S. 1522)- aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, können entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden.


§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung

Bei stationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um 15 vom Hundert zu mindern. In diesem Umfang gilt § 4 Abs. 3 nicht.


§ 8 Wegegeld

(1) Als Entschädigung für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten. Das Wegegeldumfaßt Wegstreckenentschädigung und Aufwandsentschädigung.
(2) Die Wegstreckenentschädigung beträgt

  1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges 26 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer,
  2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die unter Berücksichtigung der Umstände angemessenen Fahrtkosten.
  3. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden zurückgelegten Kilometer 1, 02 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 1,53 Euro.
  4. Besucht der Zahnarzt auf einem Wege mehrere Patienten, darf er das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.

§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen

Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.


der Vergütung; Rechnung}

§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:

  1. das Datum der Erbringung der Leistung,
  2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
  3. bei Gebühren für stationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
  4. bei Wegegeld nach § 8 den Betrag und die Berechnung,
  5. bei Ersatz von Auslagen nach § 9 den Betrag und die Art der einzelnen Auslage sowie Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis verwendeter Legierungen,
  6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien.

(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2, 3fache des Gebührensatzes, ist dies schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3) sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich- rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.


§ 11 Berlin- Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der durch das Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl. I, S. 187) geänderten Fassung auch im Land Berlin.


Inkrafttreten und Übergangsvorschrift}

§ 12 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2) Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 (BGBl. I, S. 123) gilt weiter

  1. für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind,
  2. für vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Leistungen nach den Nummern 15, 18, 20, 91 bis 93, 96 bis 98, 101 bis 104, 119 und 120 des Gebührenverzeichnisses -Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965-, die erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung beendet werden.

Anlage: Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen
Nummer Übersicht
001 bis 011 A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen
100 bis 102 B. Prophylaktische Leistungen
200 bis 244 C. Konservierende Leistungen
300 bis 331 D. Chirurgische Leistungen
400 bis 415 E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
500 bis 534 F. Prothetische Leistungen
600 bis 626 G. Kieferorthopädische Leistungen
700 bis 710 H. Eingliederung von Aufbißbehelfen und Schienen
800 bis 810 J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
900 bis 909 K. Implantologische Leistungen

A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

1. Eine Beratungsgebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen -Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I, S. 1522)- darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach diesem Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden.
2. Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial ist gesondert berechnungsfähig.
3. Material und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung.

Nr. Leistung Punkte €(1x)
001 Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes 100 5,62
002 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans auf Anforderung 90 5,06
003 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zur prothetischen Versorgung nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen 220 12,37
004 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung 250 14,06
005 Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell, auch Teilabformung, einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung 120 6,75
006 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bißfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung 260 14,62
007 Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest 50 2,81
008 Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 30 1,69
009 Intraorale Infiltrationsanästhesie 60 3,37
010 Intraorale Leitungsanästhesie 70 3,94
011 Extraorale Leitungsanästhesie 120 6,75

B. Prophylaktische Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung (Individualprophylaxe) berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.

Nr. Leistung Punkte €(1x)
100 Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten 200 11,25
101 Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten 100 5,62
102 Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, je Sitzung 50 2,81


Die Leistung nach der Nummer 100 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 101 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig. Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygieneindizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten.
Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind eine Leistung nach der Nummer 001 und Beratung nach der Gebührenordnung für Ärzte nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach der Nummer 102 ist innerhalb eines Jahres höchstens dreimal berechnungsfähig.


C. Konservierende Leistungen

Nr. Leistung Punkte €(1x)
200 Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn 90 5,06
201 Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer 50 2,81
202 Exkavieren und temporärer Verschluß einer Kavität, als selbständige Leistung 100 5,62
203 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung),je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 65 3,66
204 Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 65 3,66
205 Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,einflächig 150 8,44
206 Polieren einer einflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung 30 1,69
207 Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,zweiflächig 210 11,81
208 Polieren einer zweiflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung 40 2,25
209 Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,dreiflächig 300 16,87
210 Polieren einer dreiflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung 50 2,81
211 Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung,mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau 380 21,37
212 Polieren einer mehr als dreiflächigen Amalgamfüllung in einer folgenden Sitzung 60 3,37
213 Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus, je Stiftverankerung 110 6,19
Die Leistung nach der Nummer 213 ist je Zahn höchstens dreimal berechnungsfähig. Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.
214 Präparieren einer Kavität und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte Füllung) einschließlich Unterfüllung, Polieren und Materialkosten 950 53,43
Die Kosten für die Metallfolie sind gesondert berechnungsfähig.
215 Einlagefüllung, einflächig 550 30,93
216 Einlagefüllung, zweiflächig 820 46,12
217 Einlagefüllung, mehr als zweiflächig 1200 67,49
218 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone 150 8,44
219 Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung oder Schraubenaufbau zur Aufnahme einer Krone 450 25,31
Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.
220 Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation) 900 50,62
221 Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) 1300 73,11
222 Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche 1550 87,18
Neben den Leistungen nach den Nummern 220 bis 222 sind Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 nicht berechnungsfähig.
Durch die Leistungen nach den Nummern 215 bis 217 und 220 bis 222 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung,Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder Krone, Nachkontrolle und Korrekturen.

Teilleistungen nach den Nummern 220 bis 222:

Nr. Leistung Punkte €(1x)
223 Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.    
224 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligenGebühr berechnungsfähig.    
225 Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde 210 11,81
Die Kosten für die konfektionierte Krone sind gesondert berechnungsfähig.
226 Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes durch eine abnehmbare konfektionierte Hülse 100 5,62
Die Kosten für die konfektionierte Hülse sind gesondert berechnungsfähig.
227 Eingliederung einer provisorischen Krone zum Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung 270 15,19
228 Eingliederung einer provisorischen Krone mit Stiftverankerung zum Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes und zur Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung 320 18,00
Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Krone, gegebenenfalls auch mehrmals,einschließlich Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern 227 und 228 abgegolten.
229 Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges 180 10,12
230 Entfernung eines Wurzelstiftes 270 15,19
231 Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz 145 8,16
232 Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendschale oderVerblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung 350 19,68
233 Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren, indirekte Überkappung, gegebenenfalls temporärer Verschluß) 110 6,19
234 Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa (Exkavieren, direkte Überkappung, gegebenenfalls temporärer Verschluß) 200 11,25
235 Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren und gegebenenfalls temporärem Verschluß 290 16,31
236 Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren und temporärem Verschluß, je Kanal 110 6,19
237 Devitalisieren der Pulpa einschließlich Exkavieren, gegebenenfalls temporärer Verschluß 50 2,81
238 Amputation und endgültige Versorgung der devitalisierten Milchzahnpulpa 160 9,00
239 Trepanation eines Zahnes 65 3,66
240 Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals 70 3,94
241 Aufbereitung eines Wurzelkanals 280 15,75
242 Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch- chemischer Methoden, je Kanal 70 3,94
243 Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 236 bis 238 und 241 einschließlich temporärem Verschluß, je Zahn und Sitzung 130 7,31
244 Füllung eines Wurzelkanals einschließlich temporärem Verschluß 200 11,25

D. Chirurgische Leistungen

Allgemeine Bestimmungen
1. Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
2. Alloplastische Materialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder zum Verschluß von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen sind gesondert berechnungsfähig.
 
 
 
 
 
 
Nr. Leistung Punkte €(1x)
300 Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats  
70
 
 
3,94
 
301 Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes  
110
 
 
6,19
 
302 Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes  
270
 
 
15,19
 
303 Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie  
350
 
 
19,68
 
304 Entfernung eines retinierten, impaktierten oder tief verlagerten Zahnes durch Osteotomie  
540
 
 
30,37
 
305 Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/ oder Kieferbereich, als selbständige Leistung  
110
 
 
6,19
 
306 Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung  
140
 
 
7,87
 
307 Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbständige Leistung  
45
 
 
2,53
 
308 Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom, Epulis)  
150
 
 
8,44
 
309 Plastischer Verschluß einer eröffneten Kieferhöhle  
370
 
 
20,81
 
310 Trepanation des Kieferknochens, als selbständige Leistung  
140
 
 
7,87
 
311 Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn  
460
 
 
25,87
 
312 Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn  
580
 
 
32,62
 
  Neben den Leistungen nach den Nummern 311 und 312 ist eine Leistung nach der Nummer 310 nicht berechnungsfähig. Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert berechnungsfähig.  
 
 
 
 
 
313 Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes  
280
 
 
15,75
 
314 Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation  
550
 
 
30,93
 
315 Endodontische Stabilisierung eines Zahnes im Knochen  
270
 
 
15,19
 
  Die Kosten für das Verankerungselement sind gesondert berechnungsfähig.  
 
 
 
 
 
316 Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes  
650
 
<;div align="right"> 36,56
317 Operation einer Zyste durch Zystostomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion  
230
 
 
12,94
 
318 Operation einer Zyste durch Zystostomie, als selbständige Leistung  
400
 
 
22,50
 
319 Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion  
270
 
 
15,19
 
320 Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbständige Leistung  
500
 
 
28,12
 
  Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 317 bis 320 berechnet werden.  
 
 
 
 
 
321 Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich  
140
 
 
7,87
 
322 Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers in Verbindung mit Extraktionen von mehr als vier nebeneinander stehenden Zähnen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich  
280
 
 
15,75
 
323 Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers als selbständige Leistung, je Kiefer  
440
 
 
24,75
 
324 Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich  
550
 
 
30,93
 
325 Tuberplastik, einseitig  
270
 
 
15,19
 
326 Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung  
550
 
 
30,93
 
327 Germektomie  
590
 
 
33,18
 
328 Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema  
270
 
 
15,19
 
329 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbständige Leistung  
55
 
 
3,09
 
330 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbständige Leistung  
65
 
 
3,66
 
331 Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), als selbständige Leistung  
100
 
 
5,62
 

E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums

Allgemeine Bestimmungen
Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
 
 
 
 
 
 
Nr. Leistung Punkte €(1x)
400 Erstellen eines Parodontalstatus nach vorgeschriebenem Formblatt  
160
 
 
9,00
 
  Die Leistung nach Nummer 400 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.  
 
 
 
 
 
401 Anwendung elektromechanischer Verfahren zur Parodontaldiagnostik (z. B. Periotest), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich  
50
 
 
2,81
 
402 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, je Sitzung  
45
 
 
2,53
 
403 Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich  
35
 
 
1,97
 
404 Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung  
45
 
 
2,53
 
405 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Polieren, je Zahn  
10,9
 
 
0,61
 
406 Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn  
6,4
 
 
0,36
 
407 Subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglättung und Gingivakürettage als parodontalchirurgische Maßnahme, je Zahn ;
110
 
 
6,19
 
408 Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium  
45
 
 
2,53
 
409 Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Frontzahn, je Parodontium  
180
 
 
10,12
 
410 Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium  
275
 
 
15,47
 
  Neben den Leistungen nach den Nummern 409 und 410 sind Leistungen nach den Nummern 405 bis 408 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.  
 
 
 
 
 
411 Auffüllen parodontaler Knochendefekte mit autologem oder alloplastischem Material, je Zahn  
180
 
 
10,12
 
  Bei der Leistung nach der Nummer 411 sind Kosten für alloplastisches Material gesondert berechnungsfähig.  
 
 
 
 
 
412 Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich  
275
 
 
15,47
 
413 Chirurgische Maßnahmen zur Verbreiterung der unverschieblichen Gingiva und/ oder zur Vertiefung des Mundvorhofes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich  
450
 
 
25,31
 
414 Entnahme eines freien Schleimhauttransplantats  
90
 
 
5,06
 
415 Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen nach den Nummern 407bis 414, je Zahn  
6,4
 
 
0,36
 

F. Prothetische Leistungen

 
 
 
 
 
 

r

Nr. Leistung Punkte €(1x)
500 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation)  
820
 
 
46,12
 
501 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung  
1100
 
 
61,87
 
502 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche  
1300
 
 
73,11
 
503 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung  
1100
 
 
61,87
 
504 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone  
1400
 
 
78,74
 
  Durch die Leistungen nach den Nummern 500 bis 504 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren der Zähne oder Implantate, Bestimmung der Kieferrelation, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Kronen oder Einlagefüllungen, Nachkontrolle und Korrekturen.  
 
 
 
 
 
Teilleistungen nach den Nummern 500 bis 504:  
 
 
 
 
 
505 Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.  
 
 
 
 
 
506 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.  
 
 
 
 
 
507 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel  
400
 
 
22,50
 
508 Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement  
230
 
 
12,94
 
  Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement.  
 
 
 
 
 
509 Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach Nummer 508  
110
 
 
6,19
 
510 Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung  
450
 
 
25,31
 
511 Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion  
360
 
 
20,25
 
512 Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung, je provisorische Krone  
180
 
 
10,12
 
513 Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung, je provisorische Krone mit Stiftverankerung  
290
 
 
16,31
 
514 Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel  
160
 
 
9,00
 
  Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 512 bis 514 abgegolten  
 
 
 
 
 
515 Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne  
730
 
 
41,06
 
516 Versorgung eines Lückengebisses nach Nummer 515, für jede weitere zu überbrückende Spanne  
360
 
 
20,25
 
517 Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/ oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer  
250
 
 
14,06
 
518 Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel  
450
 
 
25,31
 
519 Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel  
540
 
 
30,37
 
520 Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Halteelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen  
700
 
 
39,37
 
521 Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgußprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen  
1400
 
 
78,74
 
522 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer  
1850
 
 
104,05
 
523 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer  
2200
 
 
123,73
 
  Durch die Leistungen nach den Nummern 520 bis 523 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen.  
 
 
 
 
 
524 Teilleistungen nach den Nummern 520 bis 523:  
 
 
 
 
 
  Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.  
 
 
 
 
 
525 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung)  
140
 
 
7,87
 
526 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen  
270
 
 
15,19
 
527 Teilunterfütterung einer Prothese  
180
 
 
10,12
 
528 Vollständige Unterfütterung einer Prothese  
270
 
 
15,19
 
529 Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer  
450
 
 
25,31
 
530 Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer  
540
 
 
30,37
 
531 Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich funktioneller Randgestaltung  
730
 
 
41,06
 
  Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 527 bis 531 dürfen Leistungen nach den Nummern 525 und 526 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. Leistungen nach den Nummern 527 bis 53 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.  
 
 
 
 
 
532 Eingliederung eines Obturators zum Verschluß von Defekten des Gaumens  
2200
 
 
123,73
 
533 Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluß und zum Ausgleich von Defekten der Kiefer  
2800
 
 
157,48
 
534 Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluß extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschl. Stütz-, Halte oder Hilfsvorrichtungen  
7300
 
 
410,57
 
  Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 520 bis 534 abgegolten  
 
 
 
 
 

G. Kieferorthopädische Leistungen

 
 
 
 
 
 
Nr. Leistung Punkte €(1x)
600 Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung  
80
 
 
4,50
 
601 Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme)  
180
 
 
10,12
 
602 Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (zeichnerische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels, Wachstumsanalysen)  
360
 
 
20,25
 
603 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, geringer Umfang  
1350
 
 
75,93
 
604 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, mittlerer Umfang  
2100
 
 
118,11
 
605 Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, hoher Umfang  
3600
 
 
202,47
 
  Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der Nummer 604 müssen mindestens drei, bei Maßnahmen von hohem Umfang mindestens vier der Kriterien nach den Buchstaben a bis e erfüllt sein:
a. Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen,
b. Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter,
c. Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte Wurzelbewegung, direkte Veränderung der Bißhöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad,
d. Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz,
e. Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen.
 
 
 
 
 
 
606 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiß während der Wachstumsphase einschließlich Retention, geringer Umfang  
1800
 
 
101,24
 
607 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiß während der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang  
2600
 
 
146,23
 
608 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiß während der Wachstumsphase einschließlich Retention, hoher Umfang  
3600
 
 
202,47
 
  Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang muß mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben a) bis c), bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen mindestens zwei der Kriterien erfüllt sein:
a. Ausmaß der Bißverschiebung: mehr als 4 Millimeter,
b. Richtung der durchzuführenden Bißverschiebung, Unterkiefer relativ zum Oberkiefer: dorsal,
c. Skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvorausetzungen.
Die Leistungen nach den Nummern 603 bis 608 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren.
Neben den Leistungen nach den Nummern 603 bis 608 sind Leistungen nach den Nummern 619 bis 626 nicht berechnungsfähig.
 
 
 
 
 
 
609 Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention  
700
 
 
39,37
 
610 Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel  
165
 
 
9,28
 
611 Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes  
70
 
 
3,94
 
612 Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel  
230
 
 
12,94
 
613 Entfernung eines Bandes einschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes  
20
 
 
1,12
 
614 Eingliederung eines Teilbogens  
210
 
 
11,81
 
615 Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend  
500
 
 
28,12
 
616 Eingliederung einer intraextraoralen Verankerung( z. B. Headgear)  
370
 
 
20,81
 
617 Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe  
500
 
 
28,12
 
  In den Leistungen nach den Nummern 610 bis 615 sind die Material und Laborkosten enthalten. Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 616 und 617 sind gesondert berechnungsfähig.  
 
 
 
 
 
618 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/ oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig  
270
 
 
15,19
 
619 Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen  
140
 
 
7,87
 
  Neben der Leistung nach der Nummer 619 ist eine Leistung nach der Nummer 001 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.  
 
 
 
 
 
620 Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z. B. Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen  
450
 
 
25,31
 
621 Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung  
90
 
 
5,06
 
622 Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln (z. B. Abformung, Bißnahme), je Kiefer  
180
 
 
10,12
 
623 Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer  
180
 
 
10,12
 
624 Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes (Offenhalten einer Lücke)  
270
 
 
15,19
 
625 Beseitigung des Diastemas, als selbständige Leistung  
450
 
 
25,31
 
626 Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, als selbständige Leistung  
1100
 
 
61,87
 

H. Eingliederung von Aufbißbehelfen und Schienen

Allgemeine Bestimmungen
Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbißbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.
 
 
 
 
 
 
Nr. Leistung Punkte €(1x)
700 Eingliederung eines Aufbißbehelfs ohne adjustierte Oberfläche  
270
 
 
15,19
 
701 Eingliederung eines Aufbißbehelfs mit adjustierter Oberfläche  
800
 
 
44,99
 
702 Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbißbehelf  
450
 
 
25,31
 
703 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbißbehelfs, z. B. durch Unterfütterung  
370
 
 
20,81
 
704 Kontrolle eines Aufbißbehelfs  
65
 
 
3,66
 
705 Kontrolle eines Aufbißbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung  
180
 
 
10,12
 
706 Kontrolle eines Aufbißbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung  
410
 
 
23,06
 
707 Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum  
90
 
 
5,06
 
708 Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je Krone  
450
 
 
25,31
 
709 Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel  
270
 
 
15,19
 
  Die Leistungen nach den Nummern 708 und 709 sind nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Herstellung von endgültigem Zahnersatz berechnungsfähig.  
 
 
 
 
 
710 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Interimszahnersatzes, je Krone, Spanne oder Freiendsattel  
200
 
 
11,25
 
  Die Wiedereingliederung desselben Interimszahnersatzes, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 708 bis 710 abgegolten  
 
 
 
 
 

J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

 
 
 
 
 
 
Nr.   Leistung Punkte €(1x)
800 Befunderhebung des stomatognathen Systems nach vorgeschriebenem Formblatt  
500
 
 
28,12
 
  Die Leistung nach der Nummer 800 umfaßt folgende zahnärztliche Leistungen: prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung, funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule, klinische Reaktionstests (z. B. Resilienztest, Provokationstest). Neben der Leistung nach der Nummer 800 ist eine Leistung nach der Nummer 001 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.  
 
 
 
 
 
801 Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, je Registrat  
180
 
 
10,12
 
  Die Leistung nach Nummer 801 ist höchstens zweimal berechnungsfähig.  
 
 
 
 
 
802 Modellmontage nach arbiträrer Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die arbiträre Scharnierachsenbestimmung, Anlegen eines Übertragungsbogens, Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator und Modellmontage) einschließlich Material und Laborkosten  
400
 
 
22,50
 
803 Modellmontage nach kinematischer Scharnierachsenbestimmung (eingeschlossen sind die kinematische Scharnierachsenbestimmung, definitives Markieren der Referenzpunkte, Anlegen eines Übertragungsbogens, Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator und Modellmontage) einschließlich Material und Laborkosten  
550
 
 
30,93
 
804 Montage des Gegenkiefermodells mit Hilfe von Registraten oder ähnlichen Verfahren einschließlich Fixieren und Überprüfen der gefundenen Position einschließlich Material und Laborkosten  
200
 
 
11,25
 
805 Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten  
350
 
 
19,68
 
806 Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten  
500
 
 
28,12
 
  Wird bei unterbrochener Zahnreihe oder Freiendsattel zur Bestimmung der Vertikaldimension eine Bißschablone im Labor angefertigt, so sind die Kosten für die Bißschablone neben den Gebühren nach den Nummern 802 bis 806 gesondert berechnungsfähig.  
 
 
 
 
 
807 Aufbau einer individuellen Frontzahnführung im Artikulator einschließlich Material und Laborkosten  
150
 
 
8,44
 
808 Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich subtraktiver oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung  
200
 
 
11,25
 
809 Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiß, am festsitzenden und/ oder herausnehmbaren Zahnersatz  
200
 
 
11,25
 
810 Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiß, am festsitzenden und/ oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar  
15
 
 
0,84
 
  Die Leistung nach der Nummer 810 ist je Sitzung höchstens fünfmal berechnungsfähig  
 
 
 
 
 

K. Implantologische Leistungen

Allgemeine Bestimmungen
1. Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate und Implantatteile sind gesondert berechnungsfähig.
 
 
 
 
 
 
Nr. Leistung Punkte €(1x)
900 Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der Schleimhaut einschließlich metrischer Auswertung von Röntgenaufnahmen zur Festlegung der Implantatposition mit Hilfe einer individuellen Schablone, je Kiefer  
540
 
 
30,37
 
901 Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat  
480
 
 
27,00
 
902 Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität  
90
 
 
5,06
 
903 Einbringen eines enossalen Implantats  
480
 
 
27,00
 
904 Freilegen eines Implantats und Einfügen von Sekundärteilen bei einem zweiphasigen Implantationssystem  
320
 
 
18,00
 
905 Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat  
320
 
 
18,00
 
906 Präparieren eines Kiefers für subperiostale Gerüstimplantate einschließlich Abformung und Analyse des gewonnenen Modells, je Kiefer  
640
 
 
35,99
 
907 Einsetzen eines subperiostalen Gerüstimplantats einschließlich Fixation  
320
 
 
18,00
 
908 Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats  
1100
 
 
61,87
 
909 Einbringen eines Nadelimplantats  
90
 
 
5,06
 
Letzte Aktualisierung am Mittwoch, 14. Juni 2017