Wenn der Zahnarzt einem auf die Nerven geht
Ein Zahnarzt ist einem Patienten auch bei einem eindeutigen Behandlungsfehler nicht in jedem Fall zum Schadenersatz verpflichtet. ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall.
Kurz nach der Entfernung eines Weisheitszahns klagte ein Mann über ein Taubheitsgefühl in der rechten Zungenhälfte. Ursache war eine Schädigung des Zungennervs, welcher durch die Betäubungsspritze dauerhaft geschädigt wurde. Als Folge biss sich der Kläger ständig auf die Zunge und litt unter unkontrolliertem Speichelfluss. Das durch die Schädigung des Nervs ausgelöste Taubheitsgefühl behinderte ihn auch beim Essen und Sprechen. Der Patient forderte Schadensersatz, weil er meinte, dem Dentisten sei ein Behandlungsfehler unterlaufen. Er habe weder vor dem Eingriff eine Röntgenaufnahme gemacht, noch seinen Patienten über eine mögliche Lähmung des Zungennervs aufgeklärt.
Die Richter hielten die Zungenlähmung allerdings für ein zwar seltenes aber typisches Ereignis, das auch durch eine Röntgenaufnahme nicht hätte verhindert werden können. Da die Richter desweiteren davon ausgingen, dass der Mann den Eingriff auch hätte durchführen lassen, wenn er von dem Risisko gewusst hätte, brachte auch die mangelde Aufklärung dem Patienten nichts ein. Ein bestehendes Restrisiko, so die Richter, muss der Patient und nicht der Behandelnde tragen.
AZ: 4 U 416/05
Quelle: versicherungsnetz.de

