Aktuelle Stellungnahme der Konsensuskonferenz Implantologie
Aktuelle Stellungnahme der Konsensuskonferenz Implantologie:
Tendenzen der Privaten Krankenversicherer im privatärztlichen Behandlungsvertrag für Arzneimittel eine Negativliste zu etablieren, und darauf gestützt, die Erstattung von Behandlungskosten zu verweigern, sind rechtswidrig.
Der privatärztliche Behandlungsvertrag ist eine Vertragsbeziehung zwischen Patient/in und Arzt. Daneben existieren Vertragsbeziehungen zwischen Patient/in und Versicherungsgesellschaft oder Erstattungsstellen. Wirtschaftliche Behandlungsgrundlagen implantologischer Behandlungen sind die jeweils gültigen amtlichen Gebührenverzeichnisse GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte 1988) und GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte 1982, zuletzt geändert 1999 durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz). In diesem Rahmen entscheiden krankheitsbildbezogen Arzt und Patient nach medizinischer und wirtschaftlicher Aufklärung, über die anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen. Über die Verordnung von zugelassenen Arzneimitteln und Medizinprodukten entscheidet der behandelnde Arzt in Abstimmung mit dem betroffenen Patienten. Einschränkungen bei der Verordnungsfähigkeit von zugelassenen Arzneimitteln oder Medizinprodukten, wie sie bei
spielsweise als Negativliste im kassenärztlichen System der gesetzlichen Krankenversicherung etabliert wurde, existieren für den privaten Behandlungsvertrag nicht. Eine Einschränkung von Seiten der privaten Versicherungsgesellschaften nach dem Muster der gesetzlichen Krankenversicherungen ist nicht statthaft. Mittlerweile leiten private Versicherungsträger aus ihrer offensichtlich intern geführten Negativliste für Arzneimittel und Medizinprodukte die Möglichkeit ab, implantologische Gesamtbehandlungsmaßnahmen insgesamt abzulehnen und die Erstattung zu verweigern, wenn Produkte eingesetzt werden, deren Wirksamkeit nach Meinung der entsprechenden PKV angeblich nicht belegt sei. Auf Grundlage eines privatärztlichen Behandlungsvertrages sind zugelassene Arzneimittel/Medizinprodukte ohne Einschränkung verordnungsfähig. Die Erstattungsverweigerung zu Lasten der betroffenen Patienten hat offensichtlich einen rein pekuniären Hintergrund und dient ausschließlich den wirtschaftlichen Interessen der Versicherungsgesellschaften. Das Vorgehen stellt einen grob rechtswidrigen Eingriff in den privatärztlichen Behandlungsvertrag dar.
R. Streckbein, Limburg