Behandlungsfehler? Ihr Recht bei Zahnersatz und Implantaten

Beschädigte oder verloren gegangene Zähne durch Zahnersatz und Implantate zu ersetzen, gehört in der modernen Zahnarztpraxis zur Routine. Am Ende sollte ein erfolgreicher Behandlungsabschluss mit einwandfreiem Zahnersatz stehen. Was aber, wenn das nicht der Fall ist? Muss ich akzeptieren, wenn was schief läuft?

Obwohl im Regelfall Zahnersatz in Deutschland ohne Mängel gefertigt wird, gibt es Misserfolge. Ist das ein allgemeines Risko, liegt es am Patienten oder hat der Zahnarzt einen Fehler gemacht? Wo liegt die Grenze, und: wer darf das beurteilen?

Was ist zu tun, wenn etwas mit dem Zahnersatz oder dem Implantat nicht stimmt?

Wenn Sie glauben, dass das Implantat falsch gesetzt oder Ihr Zahnersatz fehlerhaft gefertigt wurde, sollten Sie das als erstes mit Ihrem Zahnarzt besprechen. Fast immer wird er versuchen, das Problem zu Ihrer Zufriedenheit zu lösen. Bei Mängeln muss und darf Ihr Zahnarzt nämlich nachbessern. Selbst eine komplette Neuanfertigung kann zumutbar sein.

Kann oder möchte Ihr Zahnarzt für Ihr Problem keine zufriedenstellende Lösung finden, stellt sich die Frage, wer die Verantwortung für den Misserfolg trägt.

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Nicht jede Komplikation stellt einen Behandlungsfehler dar. Alleine Schmerzen, Beschwerden und Unzufriedenheit mit der Behandlung oder dem ästhetischen Endergebnis sind noch kein Beweis für einen Kunstfehler.
Von einem Fehler wird nur ausgegangen, wenn der behandelnde Zahnarzt „entgegen seiner Fachkenntnis und Berufserfahrung nicht nach dem allgemein anerkannten Standard gehandelt hat und somit seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist“. Oftmals gibt es aber eine Abkürzung:

Aufklärungspflicht: hat Sie Ihr Zahnarzt richtig aufgeklärt?

Jede Behandlung hat Risiken und es gibt Alternativen. Wenn diese nicht allgemein bekannt sind, so ist der Behandler verpflichtet über diese vor einer Therapie aufzuklären. Unterlässt er dies, hat er im Schadensfall schlechte Karten.
Auch wenn Sie Ihr Zahnarzt z.B. über Risiken der Behandlung aufgeklärt hat, heißt das nicht, dass er aus dem Schneider ist, wenn eine Komplikation eintritt. Es gilt nämlich immer die Sorgfaltspflicht in der Behandlung. Fehler bleiben Fehler.

Gefühlsverlust durch Nervverletzung: bedeutsamer Behandlungsfehler

Pflichten von Patient und Zahnarzt

Der Patient muss Der Zahnarzt muss
gesundheitliche Probleme angeben über Risiken aufklären
Termine einhalten nach anerkanntem Standard behandeln
Nachsorge wahrnehmen Behandlungserfolg einschätzen
sorgfältig sein (z.B. Pflege) über Kosten aufklären
Nachbesserung einräumen über Material aufklären

Mängel beim Zahnersatz? Mit der Krankenkasse sprechen!

Konnte oder wollte Ihr Zahnarzt das Problem nicht lösen, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden. Für gesetzlich Versicherte gibt es spezielle Gutachter, die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung geprüft sind und den Zahnersatz auf Mängel begutachten. Auch der Medizinische Dienst der Krankenassen (MDK) kann über die Kasse eingeschaltet werden.

Wenn es sich um eine Behandlung handelt, die von der Krankenkasse bezuschusst oder (mit)getragen wird, dann sorgta auch die Kasse für einen Gutachter.

Infos der AOK zu Behandlungsfehlern

Informationen der DAK zu Patientenrechten

Barmer (BEK) hilft bei Behandlungsfehlern

Die Techniker (TK) und Patientenrechte

Bei reinen Privatleistungen (z.B. Implantate) ist die Kasse allerdings nicht zuständig. Hier müssen Sie sich privat um einen Gutachter (s.u.) kümmern.

Auch als privat Versicherter sollten Sie Ihre Versicherung mit ins Boot nehmen. Die Privaten können über eine Abtretungserklärung die Behandlungskosten einklagen. Entschädigungen, z.B. Schmerzensgeld können Sie aber nur privat erstreiten.

Direkt zum Anwalt? Fallstricke meiden!

Eigentlich sollte man sein gutes Recht über den Rechtsweg einklagen können, oder? Wenn Sie bei reinen Privatleistungen dem Zahnarzt Mängel nachweisen wollen, dann müssen Sie tatsächlich selbst aktiv werden. Der Weg über einen Anwalt und privaten Gutacher ist allerdings mit einem nicht unerheblichen finanziellen Risiko verbunden, da Sie alle Kosten des Verfahrens vorstrecken müssen.

Eine Rechtschutzversicherung kann Gold wert sein

Wenn Ihre private Rechtsschutzversicherung medizinische Streitfälle abdeckt, macht das vieles einfacher. Die Versicherungen haben meist medizin-juristische Fachleute, die schnell erkennen, ob einer Klage Erfolg haben wird.

Haftpflichtversicherung des Zahnarztes entscheidet mit!

Im Schadensfall muss der Zahnarzt seine Haftpflichtversicherung informieren. Wenn diese der Meinung ist, dass der Klagefall gute Erfolgschancen hat, kann diese mit dem Geschädigten eine Einigung erzielen, ohne dass der Zahnarzt zustimmen muss.

Wie komme ich an einen privaten Gutachter?

Für Kassenleistungen hat die Krankenkasse ein Gutachtersystem (s.o.). Für Privatleistungen des Zahnarztes sind Gutachter über die zuständige Zahnärztekammer in Ihrer Region zu erfahren.

Auch ein versierter Anwalt kann einen Gutachter vorschlagen. Die Kompetenz sollte aber unbestritten sein. Bei Implantaten muss es ein anerkannter Implantatgutachter sein. Eine Liste mit Implantatgutachtern stellt der BDIZ zur Verfügung.

Sollte sich in einem sogenannten Mängelgutachten herausstellen dass Ihre Beanstandungen zu recht bestehen und

  • der Behandler einen Behandlungsfehler oder
  • einen Aufklärungsfehler begangen hat,

dann haben Sie als Patient eine wesentliche Grundlage, um in einem Rechtsstreit oder einem Schlichtungsverfahren entschädigt zu werden.

Grober oder einfacher Behandlungsfehler?

Rechtlich ist es von großer Bedeutung, ob es sich um einen einfachen oder einen groben Fehler handelt. Bei Verdacht auf einen einfachen Behandlungsfehler muss der Patient beweisen, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat. Nur wenn das vorliegende Problem auf einen groben Behandlungsfehler zurückzuführen ist, muss der behandelnde Zahnarzt den Beweis erbringen, dass ihm kein Fehler unterlaufen ist (Beweislastumkehr). Aber ab wann spricht man von einem groben Behandlungsfehler?

Schlichtungsverfahren oder Prozess?

Voraussetzung für ein Schlichtungsverfahren ist, dass alle Beteiligten dazu bereit sind. Haben Sie sich als Patient an die Zahnärztekammer gewandt, kümmert sich diese um die ausstehende Einwilligung Ihres behandelnden Zahnarztes.
Eine Kommission prüft Ihren Fall anhand der Behandlungsunterlagen, sowie der Schilderung des Sachverhaltes durch die Beteiligten und erstellt dazu ein Gutachten. Sollten Sie sich für juristischen Beistand durch einen Anwalt entscheiden, tragen Sie die anfallenden Kosten.

Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift) des betroffenen Patienten/ Antragstellers;
  • Name und vollständige Anschrift des Arztes, gegen den sich der Antrag richtet. Im Falle einer Krankenhausbehandlung mindestens die Angabe des Krankenhauses und der Krankenhausabteilung (Name des Chefarztes)
  • Eine Schilderung des wesentlichen Sachverhaltes mit Angaben über den Grund und den Zeitpunkt der Behandlung, den vermuteten Behandlungsfehler und den hierdurch eingetretenen Gesundheitsschaden.

Ein Schlichtungsverfahren der Zahnärztekammer bietet für alle Beteiligten den Vorteil, den Streit außergerichtlich, kosteneffizient und zumeist schneller beizulegen (durchschnittlich 13 Monate), als in einem Zivilprozess. Im Falle eines nicht zufrieden stellenden Schlichtungsverfahrens der Ärztekammer steht Ihnen nach wie vor der ordentliche Rechtsweg offen.

Rechtsstreit vor Gericht

Sollten die oben genannten Möglichkeiten für Sie als Patient noch immer nicht zu einer Beilegung des Problems geführt haben, besteht weiterhin die Option, mit einem  (Fach-)Anwalt die Streitigkeit vor Gericht auszutragen.

Verjährung des Schadens

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) nach Kenntnisnahme des Fehlers. Nach 30 Jahren ist auf jeden Fall Verjährung eingetreten. Bei der Durchsetzung von Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüchen muss diese Frist eingehalten werden.

Sein Recht bekommen und zufrieden sein

Nur Sie wissen, welche Belastung die bisherige Behandlung und der Misserfolg mit sich gebracht hat, und welche Entbehrungen Sie durch die Folgen und weitere Behandlungen auf sich nehmen mussten. Mit einem Rechtsstreit arbeiten Sie das Thema noch einmal über lange Zeit ab. Für viele bedeutet es alternativlose Genugtuung und Entschädigung. Andere befürchten, dass Sie selbst ein Erfolg nicht glücklicher macht. Setzen Sie sich daher vorher mit allen Parametern auseinander. Stellen Sie finanzielle Chancen und Risiken gegenüber, wägen Sie Belastungen und Erfolgschancen ab.

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Literatur

 BGB

Letzte Aktualisierung am Dienstag, 02. Februar 2021