Einen Patienten, der bei einem Zahnarzt mit exklusiver Terminvergabe,
dem so genanten Bestellsystem eine Behandlungsvereinbarung
unterschreibt, kann ein unbedachtes Nichterscheinen teuer zu stehen
kommen.
Hierüber berichtet der Anwalt-Suchservice und verweist auf ein Urteil
des Amtsgerichts (AG) Nettetal. Ein Zahnarzt hatte mit einer Patientin
eine schriftliche Behandlungsvereinbarung abgeschlossen. Die Frau
sollte einen Zahnersatz erhalten, den ihre gesetzliche Krankenkasse
auch bewilligte.
Gemäß der Vereinbarung handelte es sich um einen ausschließlich für sie
reservierten Termin, ohne Doppeltvergabe an weitere Patienten und somit
ohne Wartezeit. Eine Methode, die in Fachkreisen "Bestellsystem" heißt
und der Patientin bekannt war. Ebenso wusste die Frau, dass die
Vereinbarung bei unentschuldigter Terminversäumnis – mangels
Ersatzpatienten – eine Honorarzahlung auch ohne Behandlung vorsah.
Trotzdem erschien die Patientin nicht zum Termin. Und das, obwohl sie
zuvor schon einmal kurzfristig einen Termin verschoben hatte, und die
Arztpraxis ihr bis zum Schluss in allen Belangen entgegen gekommen war.
Auch zahlreiche Anfragen der Praxis nach den Gründen ihres Fernbleibens
ignorierte die Frau. So zog der Zahnarzt wegen seiner Honorarforderung
von rund 1.500 Euro vor Gericht.
Das AG Nettetal gab dem Mediziner Recht. Der Zahnarzt habe aufgrund des
Behandlungsvertrages einen Honoraranspruch gegen die Patientin, so der
Amtsrichter. Die Vereinbarung sei rechtlich korrekt und als
Dienstvertrag einzuordnen, da der Zahnarzt nur das Bemühen um den
Erfolg seiner Behandlung schulde. Und diese Pflicht habe er mit großer
Kulanz gegenüber der Frau erfüllt.
Ganz anders dagegen die Patientin, so der Amtsrichter. Ihr Verhalten
spreche für ein endgültiges Desinteresse an einer Zahnbehandlung, das
sie aber nicht vor einer Zahlungspflicht bewahre, so das Gericht. Weil
der Zahnarzt die durch die Versäumnis verfügbaren zwei Stunden zu
anderen Zwecken habe nutzen können, betrage das Honorar aber nur 1.300
Euro. (Az. 17 C 71/03)
Quelle: forium.de