Unzulässige Zahnarztwerbung im Telefonbuch

Einem Zahnarzt aus Witten ist wegen berufswidriger Werbung eine
Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro auferlegt worden. Das Berufsgericht für
Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster hat es in einer jetzt
bekannt gewordenen Entscheidung als Berufsvergehen anerkannt, dass der
Mann in einem Telefonbuch auf etwa jeder vierten Seite auf seine
Zahnarztpraxis aufmerksam machte.

Der Zahnarzt hatte in einem gewöhnlichen Telefonbuch im Ruhrgebiet auf
etwa jeder vierten Seite rechts oben eine 2,5 cm x 4,3 cm große Anzeige
veröffentlicht, die die Anschrift seiner Praxis nebst Internet-Adresse
sowie sein Spezialgebiet nannte. Auf den Vorwurf der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe hin, dabei handele es sich um berufswidrige Werbung,
führte der Zahnarzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
und des Bundesverfassungsgerichts ins Feld. Danach sei inzwischen
Dauerwerbung, etwa für Steuerberater auf Straßenbahnen, zulässig. Seine
Anzeige enthalte auch nur zutreffende Angaben und sei von ihrer
Aufmachung her angemessen.

Die 5. Kammer des Berufsgerichts für Heilberufe – zusammengesetzt aus
einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Zahnärzten als Beisitzer
– hat die Auffassung der Ärztekammer bestätigt. Der Zahnarzt habe gegen
die Berufsordnung aus dem Jahr 1996 verstoßen. Danach sei Zahnärzten
jede berufswidrige Werbung untersagt. Anzeigen müssten im Hinblick auf
Format, graphische Gestaltung, Häufigkeit der Veröffentlichung und Art
des Werbeträgers angemessen und dürften nicht anpreisend sein. Das
Werbeverbot, so die Richter, diene dem Schutz der Bevölkerung. Es solle
das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt sich nicht
an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen
Notwendigkeiten orientiere. Dem Arzt sei allerdings nicht jede Werbung
verboten. Anzeigen in Telefonbüchern dürfe er aber nur schalten, sofern
diese nicht nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkten. Da
hier die Anzeige auf etwa jeder vierten Seite des Telefonbuches
erschienen sei, werde die Grenze zur interessengerechten und
sachangemessenen Information der Öffentlichkeit und möglicher Patienten
überschritten. Die Anzahl der Anzeigen leiste einer
gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung Vorschub. Dem
Zahnarzt aus Witten sei es mit der Veröffentlichung seiner Anzeige
nicht in erster Linie darum gegangen, mögliche Kunden darüber zu
informieren, welche zahnärztlichen Leistungen er anbiete, sondern
darum, diese Leistungen wie jeder Gewerbetreibende reklamemäßig
anzupreisen. Das Gericht geht auch davon aus, dass ein Zusammenhang
bestand zwischen der Gründung eines Fortbildungsinstitutes durch den
Zahnarzt und den Anzeigen im Telefonbuch.

Urteil des Verwaltungsgerichts Münster, 19 K 1581/05.T (nicht rechtskräftig) vom 13.07.2006

Letzte Aktualisierung am Montag, 29. November 1999