Gemeinsamer Bundesausschuss regelt Qualitätsmanagement in Zahnarzt-Praxen
Mit seinem heutigen Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in der vertragszahnärztlichen Versorgung durch eine Richtlinie festgelegt.
Die neue Qualitätsmanagement-Richtlinie soll einer anhaltenden Qualitätsförderung und –verbesserung der vertragszahnärztlichen Versorgung und damit einer Steigerung der Patientenzufriedenheit dienen. Der Beschluss des G-BA basiert auf der Erkenntnis, dass für die Umsetzung dieses Ziels nsbesondere die Bereitschaft der an der Versorgung Beteiligten erforderlich ist, um Organisation, Arbeitsabläufe und Ergebnisse in den einzelnen Praxen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
Deshalb steckt die Richtlinie einen grundsätzlichen Rahmen ab, in welchem Vertragszahnärzte selbstmotiviert anerkannte Instrumente des Qualitätsmanagements einsetzen und bereits bestehende Konzepte weiter ausbauen können. Die Vorgaben der Richtlinie sollen in einem Zeitraum von vier Jahren nach ihrem Inkrafttreten umgesetzt werden. Danach führen die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Stichproben durch, um sich einen Überblick über den Umsetzungsstand zu verschaffen. Zusätzlich sollen Vertragszahnärzte regelmäßig ihre individuellen Ziele eines Qualitätsmanagements sowie die für deren Erreichung eingesetzten Elemente und Instrumente dokumentieren.
Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten berichtet die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung dem G-BA jährlich vom Stand der praktischen Umsetzung der Richtlinie.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext sowie eine Beschlusserläuterung werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:
https://www.g-ba.de/cms/front_content.php?idcat=173
Hintergrund
Vertragszahnärzte sind nach § 135a Abs.2 Nr. 2 SGB V verpflichtet, ein ein- richtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Die grundsätzlichen Anforderungen hierzu hat der Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136b Abs. 1 Nr. 1 SGB V in Richtlinien zu bestimmen. Eine entsprechende Regelung für alle vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Leistungserbringer ist seit dem 1. Januar 2006 in Kraft.
Der Vorsitzende
Hintergrund „Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)“: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit des G-BA ist das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V).
Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in Deutsch- land gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter un- tergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend.
Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den aktuellen Stand der me- dizinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen oder therapeuti- schen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem Pflichtkatalog der Krankenkassen. Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssiche- rung in der ambulanten und stationären Versorgung.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.g-ba.de .