Ästhetik warnt vor Kosmetik: DGÄZ appelliert an heilberufliche Zielsetzung

Auch wenn die Patienten oft kosmetische Leistungen wollen – eine Erfahrung, die auch die DGÄZ-Mitglieder machen – ist es für Zahnärzte ein großes Risiko, sich darauf einzulassen: Die Deutsche Gesellschaft für Ästhetische Zahnheilkunde / DGÄZ weist darauf hin, dass Steuergerichte auf zahnärztliche Leistungen, die nicht prioritär einer Heilbehandlung dienen, Umsatzsteuerforderungen als gerechtfertigt erachten. Das bringt Zahnärzte in die Nähe von Gewerbetreibenden und öffnet den Finanzgerichten Tür und Tor für Debatten rund um den therapeutischen Effekt von Leistungen. „Allein dieser Aspekt macht vielleicht auch denjenigen Kollegen die Brisanz kosmetischer Leistungen deutlich, die das bisher eher großzügig gesehen haben“, sagt Dr. Hans-Otto Bermann, Vizepräsident der DGÄZ, „wir können nicht oft genug daran erinnern, dass Zahnheilkunde integraler Bestandteil der Medizin sein muss. Und dort hat Kosmetik keine Existenzberechtigung!“

Allein deshalb schon drängen sich organisatorische Maßnahmen für Praxen auf, in denen Kosmetik erbracht wird: So wie auch andere gewerbliche Leistungen – organisatorisch und steuerlich strikt von der Praxis getrennt – in den Räumen der Praxis erbracht werden können durch ein entsprechendes Gewerbeunternehmen, sollten auch rein kosmetische Leistungen nicht unter dem Dach der Zahnheilkunde erbracht werden. Patienten haben, so die DGÄZ, ein Selbsteinscheidungsrecht, ob sie kosmetische Leistungen verlangen möchten oder nicht – dies sei ihnen unbenommen. Zahnärzte, die diesen Wünschen nachkommen, sollten allerdings entsprechende Kosmetik-Leistungen zum Schutz des gesamten Berufsstandes in einer eigener Organisationsform außerhalb der Zahnarztpraxis anbieten und das Angebot strikt von Zahnmedizin trennen.

„Die ästhetische Zahnheilkunde“, macht DGÄZ-Präsident Dr. Diether Reusch deutlich, „ ist ganz entschieden keine Kosmetik, sondern hat in untrennbarer Verbindung zur Funktion rein therapeutische Ziele. Der ästhetische Effekt ist Ergebnis fundierter zahnmedizinischer Diagnostik und Planung und berücksichtigt und optimiert die Biologie des gesamten Systems Mund und Gesicht.“ Die strikte Abgrenzung ist für Zahnarztpraxen fachlich, rechtlich und auch steuerlich wichtig. Nicht alle Patienten-Wünsche an schöne Zähne könne zudem eine ärztlich ausgerichtete Praxis erfüllen – jegliche unnötige Zerstörung gesunder Substanz sei aus ärztlicher Sicht nicht zu verantworten, so Dr. Reusch. Sie könne in anschliessenden gerichtlichen Auseinandersetzungen auch zu einem Boomerang für die zahnärztliche Praxis werden: „Grundlegende Probleme der Patienten sind selten mit zumeist teuren dentalen Lösungen bereinigt, die Klagebereitschaft auf Patientenseite ist enorm gestiegen. Wer die sicheren Pfade des zahnärztlichen Heilberufes verletzt, ist anderen Zugriffen ausgeliefert. Dazu gehört die Umsatz-Steuer in Höhe von 19 % ebenso wie der riskante Balanceakt, mit zahnmedizinischem KnowHow reine Schönheitsleistungen in einer Heilberufe-Praxis zu erbringen.“ Eine Vermischung zahnmedizinischer Ästhetik mit kosmetischen Schönheitsleistungen sei für den Berufsstand eine große Gefahr.

Für Fragen zum Thema steht die DGÄZ unter anderem auch beim bevorstehenden Deutschen Zahnärztetag zur Verfügung, bei dem das Thema Ästhetik ein wissenschaftlicher Schwerpunkt sei. Die DGÄZ ist mit einem Infostand im CongressCenter vertreten.

Letzte Aktualisierung am Mittwoch, 08. Oktober 2008