Amalgam-Verbot ab 2025: Neue Kassenleistungen ohne Mehrkosten gesichert
Ab dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam EU-weit nicht mehr für Zahnfüllungen verwendet werden – außer in medizinisch zwingend notwendigen Ausnahmefällen. Die Regelung geht auf die EU-Quecksilberverordnung zurück und zielt darauf ab, Quecksilberemissionen in die Umwelt zu minimieren.
Für gesetzlich Versicherte ändert sich trotz des Verbots nichts an der Kostenübernahme. GKV-Spitzenverband und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung haben sich auf moderne Füllungsmaterialien als Standardleistung geeinigt. Im Seitenzahnbereich kommen nun selbstadhäsive Materialien zum Einsatz, die ohne zusätzliches Klebemittel in mehreren Schichten eingebracht werden. In Ausnahmefällen können auch Bulkfill-Komposite verwendet werden. Patienten erhalten weiterhin zuzahlungsfreie Füllungen, können aber wie gewohnt auf eigenen Wunsch gegen Mehrkosten hochwertigere Materialien wählen.
Die Umstellung kommt nicht überraschend: Der Amalgam-Anteil in Deutschland lag 2022 bereits nur noch bei 2,4 Prozent aller plastischen Restaurationen. Bestehende Amalgamfüllungen müssen nicht entfernt werden – das Verbot betrifft ausschließlich neue Füllungen. Die Zahnmedizin hatte sich für eine Übergangsfrist bis 2030 ausgesprochen, wurde aber vom EU-Beschluss überrascht.
Für Praxen bedeutet dies: Vorrätige Amalgamkapseln können bei zwingender medizinischer Notwendigkeit weiterhin verwendet werden. Die Herstellung und der Import bleiben für diese speziellen Indikationen erlaubt, der Export ist jedoch ab 2025 verboten.
Quelle: EU-Verordnung 2024/1849; Gemeinsame Pressemitteilung GKV-Spitzenverband und KZBV, Oktober 2024; Deutsche Gesellschaft für Zahnerhaltung, Hintergrundinformation Amalgamverbot 2024