Das zahlt die Krankenkasse als Zuschuss für einen Stiftaufbau

Höhere Kassenbeteiligung für einen Stiftanker in 2024

Wenn bei einem schon stark zerstörten Zahn für den Zahnerhalt eine Stiftverankerung notwendig ist, beteiligt sich die Krankenkasse an den Kosten in Form eines Festzuschusses. Das bedeutet, dass für den Stift (bei einem Stiftzahn, einer Stiftkrone) ein gesetzlich festgelegter Betrag gewährt wird.

der Zuschuss von den Krankenkassen wurde in den letzten Jahren  jedes Jahr erhöht s.u..

Bei einfachen (konfektionierten) Stiften liegt der Zuschuss viel niedriger als für einen individuell (im Dentalllabor) gegossenen/gefertigten Stift. Eine prozentuelle Übernahme der Kosten, wie es früher üblich war, gibt es zwar nicht mehr, aber der Festzuschuss wird in folgenden Fällen angepasst:

  • Unabhängig vom Bonusheft gibt es zukünftig für gesetzlich Versicherte 60% der Regelleistung.
  • Nach jährlichen und im Bonusheft abgestempelten Besuchen beim Zahnarzt über 5 Jahre gibt es 70% Festzuschuss; nach 10 Jahren abgestempeltem Bonusheft sind es sogar 75%.
  • Bei sogenannten Härtefällen (Niedrigeinkommen, Sozialhilfe) wird der 100% Festzuschuss gewährt.

Für eine Stiftversorgung ergibt sich ein Festzuschuss der Krankenkasse nach der Position 1.4 für einen konfektionierten Stift (vorgefertigt) oder einen individuell gegossenen/gefertigten Stift (im Dentalllabor hergestellt) nach Position 1.5.

Festzuschuss für einen konfektionierten Stifte zum Zahnaufbau 2024

1.4 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn

60% 70% 75% Härtefall
45,81€ 53,45€ 57,26€ 76,35€

Festzuschuss für individuellen Stiftanker (Gold, Keramik)

Festzuschuss-Nr. 1.5 Endodontisch behandelter Zahn mit Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn

60% 70% 75% Härtefall
137,98€ 160,97€ 172,47€ 229,96€

Merke: Nur metallische Stiftaufbauten (Titan, Gold) mit herkömmlichen Zementierungsverfahren sind Kassenleistung. Sobald keramische Stifte oder Karbonfaserstifte eingesetzt werden, wird der Stift nach der teureren privaten Gebührenordnung (GOZ 2190/2195) abgerechnet. Auch ein adhäsives Zementieren (höhere Haftkraft mittels Kunststoffklebern) wird als Privatleistung (GOZ 2197) in Rechnung gestellt. Der Festzuschuss ist aber in allen Fällen sicher, wird aber auch nicht höher.

Stiftversorgung ohne Krone nur selten sinnvoll

Da ein Stift zur Stabilisierung eines weitgehend zerstörten Zahnes dient, besteht meist auch die Notwendigkeit diesen Zahn mit einer Zahnkrone zu restaurieren. Die Beantragung über einen sogenannten Heil- und Kostenplan (HKP) bei der Krankenkasse sollte dann für Stift und Zahnkrone erfolgen. Die Krone kann aber auch als sogenannte nachträgliche Leistung abgerechnet werden.
Wenn Krone und Stift aus einem Stück gefertigt werden, spricht man von einer Stiftkrone oder auch Stiftzahn (nicht zu verwechseln mit einem Implantat!).

Nur Stift ohne Krone? Antrag an Krankenkasse vorab nötig

Eine isolierte Stiftversorgung muss vorher bei der Krankenkasse beantragt werden.

Mehr zum Thema: Was zahlt die Krankenkasse bei Zahnersatz? Insbesondere:

Kassenzuschuss bei einer Krone
Kassenzuschuss bei einer Lücke (Implantat, Brücke)
Härtefallregelung beim Zahnersatz

 

Kassenzahnärztliche Gebührenordnung (BEMA)

Befundorientierte Festzuschüsse in der Zahnersatzversorgung, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, KZBV 2024


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Letzte Aktualisierung am Sonntag, 07. Juli 2024