Botox beim Zahnarzt - Pro und Contra
Pro & Contra aus der PIP Ausgabe 3/2011
Hier wird von verschiedenen Standpunkten argumentiert, inwiefern es Zahnärzten erlaubt sein soll, Botox-Unterspritzungen außerhalb der Mundhöhle vorzunehmen.
Argumente Pro
Inzwischen drückt jede selbsternannte Botox- Spezialistin unter welchen auch immer hygienischen Bedingungen ganzen Kaffeefahrtengruppen oder Botox- Parties Spritzen im Minutentakt, darüber wird sogar ganz öffentlich im Fernsehen berichtet, ohne dass die Dame tags darauf in Handschellen abgeführt
wird – und ich als Zahnarzt soll mich rechtfertigen, ob ich denn überhaupt ausreichende anatomische Kenntnisse besitze, sobald es über den Sinus oder das den Mundinnenraum begrenzende Lippenrot hinausgeht. Darf ich fragen, ob solche Patienten bei uns nicht in besseren Händen wären als in denen einer im Wochenendkurs auf Faltenunterspritzung geschulten Kosmetikerin an der holländischen Grenze oder denen eines Heilpraktikers, der solche Behandlungen ganz selbstverständlich und rechtlich abgesichert vornehmen darf?
Für die Unterspritzung von Falten sind anatomische Kenntnisse sowie Kenntnisse im Umgang mit einer Spritze Voraussetzung – als Zahnarzt habe ich für den Gesichtsbereich ganz sicherlich bessere Qualifikationen.
Trotz aller Marktforschungen über die Wirkung eines schönen Lachens und einer vollendeten rot-weissen Ästhetik verbinden die meisten Menschen mit dem Zahnarztbesuch immer noch eher unangenehme Empfindungen. Wieso darf ich mir solch relativ simple Methoden wie eine Botox-Behandlung oder die Einbringung eines Fillers im Nasolabialbeich nicht zunutze machen, meine Zahnarztpraxis mehr im Lifestyle – und Wellnessbereich zu positionieren? Für sowas geben die Leute selbst in Krisenzeiten gern und viel Geld aus, während wir um teilweise lächerliche Zuzahlungsbeträge wegen einer ästhetisch ansprechenden Füllung oder einem Inlay oft lang diskutieren müssen.
Die Qualifizierung der ärztlichen Tätigkeit habe ich mir durch meine Approbation erworben. Einem MKG-Chirurgen mit einer erfolgreichen Historie als Schönheitschirurg mussten in einem Rechtsurteil sogar Brustoperationen und Bauch- und Oberarmstraffungen gestattet werden, solange diese Tätigkeiten nicht über 5 % außerhalb seines eigentlichen Fachgebietes lagen – da bin ich mit meinen kosmetischen Behandlungen weit darunter. Ebenso lege artis wie de jure informieren wir unseren Patienten übrigens anhand ausführlicher Merkblätter und im persönlichen Gespräch detailliert über die selbst bei den inzwischen recht routinierten und risikoarmen Faltenunterspritzungstechniken möglichen Komplikationen, und lassen uns im ureigenen Interesse natürlich auch bestätigen, dass alle wesentlichen Informationen korrekt verstanden wurden.
Das aktuelle Gerichtsurteil aus Münster kenne ich. Ein anderes Urteil des OLG Zweibrücken von 1998 besagt aber, dass Zahnärzte sehr wohl Unterspritzungen von Lippen sowie in den Mundwinkeln vornehmen dürfen, da sie regional dem zahnmedizinischen Bereich zugeordnet werden können. Das letzte Wort ist hier sicher noch nicht gesprochen.
Argumente Contra Botox in der Zahnarztpraxis
Nach dem aktuellen und eindeutigen Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. April dieses Jahres, nach dem Zahnärzte keine Faltenbehandlungen im Gesichts- oder Halsbereich durchführen dürfen, da die zahnärztliche Approbation diese Eingriffe nicht abdeckt, sollte die Diskussion
eigentlich gar nicht mehr aufkommen. Erst kürzlich hat sich auch noch eine Anwaltskanzlei darauf kapriziert, in Serie Zahnärzte abzumahnen, die auf ihren Websiten Botox-Behandlungen anbieten. Nun erst sah ich aber wieder die Einladung zu einer Fortbildung, in der ein ganzer Tag eines zahnärztlichen Fachkongresses für kosmetische Faltenunterspritzungstechniken vorgesehen ist.
Für unsere eigene Disziplin fordern wir mit gutem Recht Respekt vor deren Besonderheiten und der Tiefe der spezifischen Ausbildung ein, und wagen bei anspruchsvollen Eingriffen selbst innerhalb unseres Fachgebietes inzwischen, dem Generalisten Demut abzufordern und ihn an einen Spezialisten überweisen zu lassen. Es kann nur an einer gerüttelten Unkenntnis der sicherlich ebenso spezialisierten kosmetischen Chirurgie und ästhetischen Medizin liegen, dass man sich in diesem Bereich dann so unbekümmert vorwagt. Der Arzt – auch der Zahnarzt – schuldet eine Behandlung lege artis, das heisst, gemäß dem zum Behandlungszeitpunkt geltenden medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebietes. Wann waren denn die Kollegen auf dem letzten Fachkongress für ästhetische Medizin?
Auch wage ich zu bezweifeln, ob es beim schnellen Pieks nach PZR in ausreichendem Masse zur geforderten Aufklärung des Patienten über potentielle Risiken und Folgeschäden kommt. Rechtlich unterliegen dabei Eingriffe, die nicht der Krankheitsbehandlung, sondern der reinen Verbesserung des Erscheinungsbildes dienen, besonders strengen Aufklärungsanforderungen, d.h. selbst entfernt aufgrund des kosmetischen Eingriffs in Betracht kommende Entstellungen oder gesundheitliche Einschränkungen müssen dem Patienten glasklar und deutlich und dokumentiert vor Augen geführt werden. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung liegt wie immer auch hier beim Zahnarzt.
Übrigens, auch das noch zum Thema Unbekümmertheit im Umgang mit fachfremden Bereichen: Für nicht medizinisch indizierte Eingriffe fallen Umsatz- und Gewerbesteuer an, und wie immer greift der Abfärbe-Prozentsatz auf die sonstige freiberufliche Tätigkeit. Man sollte meinen, dass unser doch sehr spannendes Fachgebiet genügend Varianten ausweist, um für uns nicht langweilig zu werden, auch aber um unseren Patienten ausreichend ästhetische, ansprechende und verschönernde Versorgungen innerhalb unseres ureigenen Tätigkeitsfeldes anzubieten. Mit einem gesunden und strahlenden Lachen sehen Lachfältchen übrigens wunderschön aus.
implantate.com-Fazit.
Man sollte seine Grenzen gut kennen.