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Kostenvoranschlag

implantate.com Forum Forum Kostenvoranschlag

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    Thema
  • #293307 Antworten
    Gast 99
    Gast

    Ich habe schon seit Jahren mehrere Implantate im Unter- und Oberkiefer. Bisher ist alles ok! Habe alles selber gezahlt.

    Jetzt bräuchte ich auch noch rechts oben Implantate, eins oder zwei. Der Knochen ist schon zurück gegangen.

    Ich bin Kassenpatient und war dieses Quartal beim „Haus-Zahnarzt“, der keine Implantate setzt.

    Jetzt möchte ich in eine Universitäts-Zahnklink und zu dem Zahnarzt, der bisher die Implantate gesetzt hat.

    – Wie sieht es mit den Kosten für die beiden „Kostenvoranschläge“ aus. Übernimmt dies die Krankenkasse oder muss ich das selbst bezahlen oder ist der Kostenvoranschlag frei?

    – Und wie hoch sind eventuelle Kosten, eine neue Röntgenaufnahme existiert schon.

    Danke für Antworten

Ansicht von 6 Antworten – 26 bis 31 (von insgesamt 31)
  • Autor
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  • #293333 Antworten
    Karl-Josef Mathes
    Gast

    Hallo Snowflake (welch poetischer Name),

    das ist Gegenstand der Berufsordnung. Zum anderen hinkt Dein Vergleich mit den anderen Dienstleistern deswegen, weil die bis auf wenige Ausnahmen eine Eigenkalkulation machen können. Das kann der Zahnarzt nicht, sondern seine Preisbildung ist gesetzlich vorgeschrieben und seit 1986! nicht mehr angepasst worden.

    Ansonsten ist mir reichlich egal, was andere Zahnärzte machen. Ich berechne meine Heil- und Kostenpläne, so wie der Architekt seine Planung berechnet. Denn dafür ist die Gebühr, nicht für die rein rechnerische Aufstellung. Aber jeder Zahnarzt, der glaubt, seine Planung sei nicht das Honorar wert, der kann ja darauf verzichten; jeder andere von mir aus auch.

    Viele Grüße

    K.-J. Mathes

    #293334 Antworten
    Snowflake
    Gast

    hallo herr Mathes,

    ‚Das kann der Zahnarzt nicht, sondern seine Preisbildung ist gesetzlich vorgeschrieben und seit 1986! nicht mehr angepasst worden.‘

    leider bekomme ich ja auf meine oben genannte frage keine antwort: für rein private leistungen gilt also auch die goz?

    und wie muss ich mir die nicht vorhandene eigenkalkulation vorstellen? schreibt diese wie auch immer geartete gebührenordnung dem implantologen vor welchen preis er für welche leistung immer abzurechnen hat? dort steht also das für die leistung ‚angebot für privatleistung implantat‘ immer ein gewisser satz zu brechnen ist?

    snowflake

    #293335 Antworten
    Karl-Josef Mathes
    Gast

    Hallo,

    also, es gilt für Privatbehandlungen ausschließlich die GOZ und die entsprechende Gebührnordnung der Ärzte. Dort ist auch eine Position für die Erstellung eines Heil- und Kostenplanes festgelegt. Sie ist mit einer bestimmten Anzahl von Punkten versehen. Jedem Punkt steht ein gesetzlich festgelegter Euro-Betrag gegenüber. Aus der Multiplikation des „Punktwertes“ mit der Punkteanzahl der Leistung ergibt sich der sog. 1-fache Satz der Leistung. Dieser ist von Beginn an auch vom Gesetzgeber als rein rechnerische Größe angesehen worden. Dieser Betrag wird mit dem sog. Steigerungsfaktor, den der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen bis zum 2,3-fachen festlegen darf, multipliziert. Will der Arzt zwischen dem 2,3-fachen Satz bis zum 3,5-fachen Satz berechnen, dann muß er dies begründen. In der GOZ ist festgelegt, nach welchen Kriterien er das darf. Das darf er auch nach Erbringung der Leistung, wenn die zu begründenden Umstände vorher nicht erkennbar waren. Will er über dem 3,5-fachen Satz abrechen, dann muß darüber vor Begin der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten getroffen werden. Alles klar?

    Das Dilemma mit den ständig steigenden Steigerungsfaktoren kommt daher, dass der Gesetzgeber sich seit 1986 schlicht weigert, seiner Pflicht nachzukommen, den Punktwert anzupassen, sondern, wie in vielen anderen Gebieten auch, einfach nichts tut. Das Bundesverfassungsgericht hat die Ärzte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie den Weg der Erhöhung der Steigerungsfakoren gehen sollen und können.

    Nochmal zur Position für den Heil- und Kostenplan: Es gibt keine Gebühr für die rechnerische Zusammenstellung irgendeines „Angebotes“, es gibt eine Honorierung der ärztliche Leistung „Behandlungsplanung“. Und das ist eine ganz zentrale ärztliche Leistung, deren Honorierung selbstverständlich sein sollte, denn der ganze Rest der Behandlung baut just darauf auf. Wenn die Planung nicht stimmt, dann können Sie – salopp gesagt – den Rest in die Tonne kloppen. Und es ist einfach widersinnig, dass genau diese Leistung nicht bezahlt werden soll.

    Viele Grüße

    K.-J. Mathes

    #293336 Antworten
    Knapp
    Gast

    …warum soll ein Kostenvoranschlag nichts kosten – wo gibt es denn sowas noch ? Im Reisebüro werden teure Broschüren mitgenommen und konkrete Angebote erstellt, in der Bauindustrie muß die Firma bezahlen einen Kostenvoranschlag abgeben zu dürfen, indem sie die Ausschreibungsbedingungen kauft (jedes mal!). usw. Ärzte scheinen da (noch) auf Wolke sieben zu schweben. Nicht daß ich der Meinung bin, das muß alles kostenlos erfolgen. Aber dann bitte überall Geld bezahlen für die Erstellung eines Kostenvoranschlages!

    #293337 Antworten
    Karl-Josef Mathes
    Gast

    Hallo,

    nochmal: die Gebühr ist nicht für einen Kostenvoranschlag, sondern für die Planung der Behandlung. Die bekommt der Architekt z.B. auch vergütet.

    Und Sie haben natürlich Recht, dass solche Planungen überall Geld kosten müßten. Es liegt im Ermessen des Reisebüros, für die Planung Geld zu nehmen. Das ist nicht verboten. Ein guter Freund von mir ist in der Baubranche tätig. Der hat mir – ich glaube ihm das – versichert, noch nie für die Teilnahme an einer Ausschreibung bezahlt zu haben.

    Und es müssen nicht immer alle das Selbe tun. Ich betreibe einen ziemlichen Aufwand mit meinen Planungen – und ich will den bezahlt bekommen. Ich sage das meinen Patienten vor der Planung, das diese Planung Geld kostet und wieviel. Es ist die Entscheidung des Patienten, das zu akzeptieren oder nicht. So stellt sich ein erwachsenes Arzt-Patient-Verhältnis dar.

    Viele Grüße

    K.-J. Mathes

    #293338 Antworten
    luzifer
    Gast

    @mathes
    da liegen sie wohl daneben, hr. dr.mathes:
    der architekt bekommt für die abgabe seines angebotes, das wohl eine verbindliche planung der leistung beinhaltet, kein honorar. im gegenteil, er muss, um überhaupt teilnehmen zu dürfen, geld für die ausschreibungsunterlagen hinlegen. sein leistungsangebot (entspricht einem kostenanschlag) erfordert natürlich vorerhebungen und kosten, die er nicht verrechnen kann. erst
    nach auftragserteilung (= ausführung der leistung), kann er die erbrachten leistungen nach der honararordnung abrechnen, nicht vorher!! für den kostenanschlag ist in diesem fall keine postition vorgesehen.

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