Sehr geehrter Herr Kollege,
zwar haben Sie T. Rohmeyer angesprochen, indirekt aber auch auf meinen Beitrag Bezug genommen.
Sie haben absolut Recht, dass eine Titanunverträglichkeit nur sehr selten auftritt und die übergroße Mehrheit der implantologisch tätigen Kollegen sie deshalb für irrelevant hält.
Gerade deshalb möchte ich auf den Beitrag von C. Foitzik et al. in ZWR – Das Deutsche Zahnärzteblatt 2014; 123 (12): 622-625 hinweisen. Hier wird von einer gerichtlichen Auseinandersetzung zum Thema ‚Titanunverträglichkeit‘ berichtet.
Quintessenz:
„Der Zahnarzt ist verpflichtet, über das richtige Vorgehen bei der Behandlung zur Sicherung des Behandlungserfolgs und über den Schutz vor Unverträglichkeiten aufzuklären.
Die therapeutische Sicherheitsaufklärung ist ein notwendiger Bestandteil der zahnärztlichen Behandlung. Eine Titanunverträglichkeit fällt darunter.
Zum Zeitpunkt der Implantation war die diagnostische Methhode noch nicht (…) medizinisch etabliert, weshalb die Unterlassung dieser Untersuchung dem Behandler nicht als Behandlungsfehler angelastet wird.
Ähnliche Fälle zum späteren Zeitpunkt werden sehr wahrscheinlich anders entschieden werden. Wissenschsftliche Stellungnahmen der betreffenden wissenschaftlichen Gesellschaften werden hierzu erwartet.“
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Alexander von Teutul MSc