Ganz klar ein grober Behandlungsfehler und Verstoß gegen das Recht auf Selbstbestimmung (Art. 2 Grundgesetz)
Weiterer Verstoß
– gegen Patientenrechtegesetz BGB § 630a, vertragstypische Pflichten
– gegen BGB § 630c, Abs. (2) , Informationspflichten -> das Recht auf Aufklärung vor dem Eingriff
– gegen BGB § 630d, Einwilligung -> ohne Einwilligung liegt „Körperverletzung“ vor
– gegen BGB § 630e, Aufklärungspflichten -> ohne Aufklärung liegt keine Einwilligung in die OP vor
– gegen BGB 630h, Ab. (2), Beweislast für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
Die Praxis hat den Fehler anscheinend erkannt, aber dem Patienten den Aufklärungsbogen nach dem Eingriff zur Unterschrift vorzulegen ist – juristisch gesehen – „Nötigung“ (StGB § 240). Ein Patient kann nicht gezwungen werden im Nachhinein eine Unterschrift zu leisten, die nur die Absicherung des Arztes zum Zweck hat.
Außerdem verstößt ein Sofortimplantat nach Extraktion eines entzündeten Zahns (in der gleichen Sitzung) gegen die Regeln der ärztlichen Kunst; vermutlich wird sich das Implantat entzünden und zu Implantatverlust führen, denn vor einer Implantation muss Entzündungsfreiheit sowohl des Zahnfachs als auch des umgebenden Weichgewebes vorliegen, siehe
Sofortimplantation oder Spätimplantation?
Man darf hier keine medizinische Ratschläge geben – ist auch richtig – deshalb würde ich den ZA auf die Vorgehensweise und das Risiko des Implantatverlusts ansprechen. Wenn Gespräch nicht erfolgreich, dann Zweitmeinung bei anderem ZA, MKG- oder Oralchirurgen wegen Implantatverlust einholen.
viel Erfolg bei der anschließenden Regelung!