wertes forum,
1. mir fehlen 2 backenzähne 26 + 27. eine schaltlücke.
2. der weisheitszahn 28 ist noch vorhanden, aber schon angegriffen.
3. eine „doppelkrone über zahn 24 + 25 plus anhänger“ will ich nicht, da 2 weitere zähne verkront werden müssten und nur nr. 26 halbherzig ersetzt würde und 27 weiter frei wäre.
4. ich habe schriftlich von 2 ärzten, dass nr. 28 – der angegriffene weisheitszahn – langfristig nicht als brückenpfeiler über eine so große doppellücke (über 26 + 27) dienen kann.
zitat 1 vom behdl. arzt:
„da der zahn 28 auf dauer nicht erhaltungswürdig ist, besteht eine freiendsituation, die durch eine kronenversorgung mit anhänger verkleinert würde. – eine bessere versorgung zur ergänzung der stützzronen und stabilisierung der bißlage ist die insertion von zwei implantaten in regio 26 / 27.“
zitat 2 vom kieferchirurgen:
„der zahn 28 weist einen horizontalen knochenabbau auf. – ein erhalt mit anschl. prothetischer versorgung ist fraglich. somit ist eine implantatversorgung des linken oberkiefers sinnvoll.“
die beihilfe lehnt wegen ab, weil keine freiendlücke bestehe.
dass der wackelzahn nr. 28 kein pfeiler für eine doppelkrone werden kann, aus medizinischer sicht, sei kein argument; die voraussetzungen lägen nicht vor. basta.
man bot mir nur an, AUF MEINE KOSTEN meine unterlagen dem g-amt zur begutachtung vorzulegen.
frage:
wenn der zahn 28 statisch nicht als träger für eine brücke in frage kommt, spielt es dann für die anerkennung als freiendlücke eine rolle, ob er noch drin ist ?
mein arzt meint, das sei einer freiendlücke rechtlich gleichzustellen; egal, ob der 28er noch da rumsteht oder nicht.
liebe grüße aus aachen
seltenheit