Der Festzuschuss der Krankenkasse bei einer Zahnlücke (Zahnbrücke oder Implantat)

Der aktualisierte Kassenzuschuss für 2023

Die Krankenkassen beteiligen sich bei einer Zahnlücke an den Behandlungskosten mit dem sogenannten Festzuschuss. Eine Lücke kann man sowohl mit einer Zahnbrücke (Regelversorgung), als auch mit einem Implantat schliessen. Der Kassenzuschuss bleibt in beiden Fällen gleich hoch. 

Für den Eigenanteil des Patienten bedeutet das: Kosten für eine Zahnbrücke bzw. Kosten für ein Implantat abzüglich dem Festzuschuss der Krankenkasse.

Zahnlücke: Festzuschuss für eine Brücke (Regelleistung)

Ein Unterschied beim Kassenanteil gibt es in Abhängigkeit von der Lage der Lücke im Kiefer, da es im sogenannten Sichtbereich einen weiteren Zuschuss gibt: für eine lippenseitige Keramik (Verblendung). Den Sichtbereich hat die Kasse im Oberkiefer zwischen Zahn 5 auf der einen Seite (15) bis Zahn 5 der anderen Seite (25) definiert, unabhängig davon, was man wirklich sieht. Im Unterkiefer geht der Sichtbereich noch weniger weit, und zwar nur bis zum Zahn 4 (34-44).

Alle Kassenpatienten bekommen 60% der Regelleistung selbst ohne Bonusheft. Bei einem über 5 Jahre geführten Bonusheft gibt es 70%, nach 10 Jahren sogar 75%! Der Härtefall erhält 100% der Regelleistung.

2023: Festzuschuss bei Zahnlücke erhöht

Kassenpatienten können bei der augenblicklichen Inflation zumindest hier ein wenig aufatmen. Zum 1.1.2023 haben die gesetzlichen Krankenkassen Zuschuss zum Zahnersatz um etwa 3,5% nach oben angepasst.

Vor Beginn der Behandlung muss ein Heil- und Kostenplan (HKP) bei der Krankenkasse (AOK, BKK, IKK, DAK, TK, BEK etc.) genehmigt werden.

Festzuschuss 2.1 (Lücke 1 fehlender Zahn): Zahnbrücke oder Implantat (2023)

"2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke."
60% 70% 75% Härtefall
487,04€ 568,22€ 608,81€ 811,74€

Festzuschuss 2.7 Verblendung, je Zahn bei einer Brücke (2023)

"Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich"
60% 70% 75% Härtefall
70,88€ 82,69€ 88,60€ 118,13€

Der Gesamtzuschuss bei einer Zahnlücke liegt damit je nach Lage und Bonus zwischen 487,04€ und 874,61€ (bei einer Zahnbrücke mit 2 Pfeilern und einem Brückenglied innerhalb der Verblendgrenze wird der Zuschuss 2.7 drei mal gewährt), im Härtefall gibt es bis zu 1166,13€.

Dieser Festzuschuss gilt genau so für ein Einzelzahnimplantat.

Kassenzuschuss für große Brücken: wenn 2 oder 3 (4) Zähne nebeneinander fehlen

Der Festzuschuss erhöht sich zwar für größere Brückenspannen (wenn mehr als 1 Zahn fehlt), aber da als Regelleistung nur Brückenglieder dazukommen, ist der Betrag auch nicht so hoch. Dadurch wird es relativ teuer, wenn z.B. 2 oder mehr Implantate zum Lückenschluss eingesetzt werden.

Wenn 4 Zähne nebeneinander fehlen, ist die Lücke zu groß für eine stabile Brücke. Hier käme der Festzuschuss für eine Prothese zum Tragen.
Ausnahme: eine Frontzahnbrücke für 4 fehlende Schneidezähne, von Eckzahn auf Eckzahn (2.4).

Festzuschuss 2.2 bei einer Lücke mit 2 fehlenden Zähnen (2023)

"2.2: Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke"
60% 70% 75% Härtefall 
555,58€ 648,18€ 694,48€ 925,97€
Bis zu 4 zusätzliche Verblendungs-Festzuschüsse nach 2.7 möglich s.o.

Festzuschuss 2.3 bei einer Lücke mit 3 fehlenden Zähnen (2023)

"2.2: Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke"
60% 70% 75% Härtefall 
620,34€ 723,73€ 775,43€ 1.033,90€
Bis zu 5 zusätzliche Verblendungs-Festzuschüsse nach 2.7 möglich

Festzuschuss 2.4 plus 2.7 (dann 6x) nur bei 4 nebeneinander fehlenden Frontzähnen (2023)

"2.4 Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen"
60% 70% 75% Härtefall 
679,79€ 793,09€ 849,74€ 1.132,99€
Hier gibt es zusätzlich 6 x den Verblendungs-Festzuschuss nach 2.7
425,28€ 496,14€ 531,60€ 708,78€

Festzuschuss bei 2 Zahnlücken nebeneinander

Bei der Konstellation Zahn–Lücke–Zahn–Lücke–Zahn würde der Festzuschuss 2.5 zusätzlich zu den Festzuschüssen nach 2.1 bis 2.3 gezahlt. Dazu kommen noch Zuschüsse für Verblendungen.

Die Zahl der insgesamt zu ersetzenden Zähne ist bei einer Brücke aber begrenzt.

Angrenzende Zahnlücke: Festzuschuss zusätzlich zu 2.2. oder 2.3 (s.o.)

"2.5 An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn."
60% 70% 75% Härtefall
270,13€ 315,15€ 337,67€ 450,22€
Bis zu 2 zusätzliche Verblendungs-Festzuschüsse nach 2.7 möglich

Zuschuss zu einem Geschiebe (Gelenkverbindung)

Wenn Zahnpfeiler nicht parallel genug stehen (gemeinsame Einschubrichtung), kann eine feste Brücke nicht direkt eingesetzt werden. Hier besteht die zahntechnische Möglichkeit, ein Gelenk (sogenanntes Geschiebe) einzubauen, um eine Zahnbrücke einzugliedern. Je Lücke mit dieser Notwendigkeit gibt es den Festzuschuss 2.6,

Disparellele Pfeiler: 2.6 Zuschuss für Geschiebe je Lücke (2023)

60% 70% 75% Härtefall 
199,30€ 232,52€ 249,13€ 332,17€

Festzuschuss bei Anhängerbrücke/Freiendbrücke

Normalerweise wird ein fehlender Zahn durch eine Brücke mit sogenannten endständigen Pfeilern ersetzt: den Zähnen rechts und links der Lücke. In Ausnahmefällen können auch 2 nebeneinander stehende Zähne durch Überkronung mit einander verblockt werden und das Brückenglied im Verbund angehängt werden: die Anhängerbrücke oder Freiendbrücke.

Voraussetzung hierfür ist eine geringe Belastung auf dem Brückenglied (Biegelast), wie sie nur bei Frontzähnen und kleinen Backenzähnen zu erwarten ist. Die Festzuschüsse hierfür entsprechen denen der kleinen Lücke, 2.1. Wenn die hinteren Backenzähne fehlen, entsteht eine Freiendsituation, die nicht durch eine festsitzende Brücke gelöst werden kann (s.u.).

Festzuschuss bei mehreren und/oder sehr großen Lücken

Eine feste Brücke für 3 Lücken nebeneinander (K-B-K-B-K-B-K), K=Krone auf Zahn, B=Brückenglied/fehlender Zahn) sind als Kassenleistung und damit in der Festzuschussregelung nicht vorgesehen. Auch werden größere Zahnbrücken für mehr als 4 fehlende Zähne nicht bezuschusst.

In solchen Lückensituationen ist der herausnehmbare Zahnersatz als Kassenleistung und damit bei der Bezuschussung vorgesehen. Unabhängig davon gibt es aber für jeden überkronungsbedürftigen Zahn den Kronen-Festzuschuss.

Freiendsituation: kein Festzuschuss für eine Brücke

Wenn die hinteren Zähne in einer Zahnreihe fehlen, kann keine Abstützung mehr durch eine Brücke erfolgen, da nach hinten hin ja ein Pfeilerzahn fehlt. Auch eine Anhängerbrücke wird aufgrund der hohen Biegelast nach hinten von der Krankenkasse abgelehnt.

Hier ist der herausnehmbare Zahnersatz die Regelleistung. Beim Freiende sind Implantate die einzige festsitzende Alternative.

Weitere Informationen:

Kassenzuschuss bei Zahnersatz und Implantaten

Kassenzuschuss bei einem Stiftaufbau

Kosten für normalen Zahnersatz

Kosten für Implantatversorgungen

Härtefallregelung beim Zahnersatz

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Literatur

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinie (FZ-RL): Anpassung der Beträge nach § 57 Ab- satz 2 Satz 5 und 6 in den Abstaffelungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zum 1. April 2018

Befundorientierte Festzuschüsse in der Zahnersatzversorgung, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) 1/2022

Abrechnungsinformationen der Fa. DAISY