Ein privater Krankenversicherer weigerte sich, die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung zu übernehmen, da der Versicherte die Zahnfehlstellung im Antragsformular nicht angab. Die Versicherung hatte jedoch in ihrem Formular nicht explizit danach gefragt und muss deshalb die Kosten der KFO-Therapie übernehmen. Zu dem Entschluss kam das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Engstand von Backenzähnen ist keine Krankheit
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger für seine 9-jährige mitversicherte Tochter unter der Frage: „Bestehen/bestanden in den letzten 3 Jahren Beschwerden, Krankheiten, Anomalien (auch Implantate (zum Beispiel Brustimplantate) und/oder Unfallfolgen…)“ den Engstand ihrer Backenzähne nicht aufgelistet. Ein paar Monate darauf wurde bei dem Mädchen die Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung festgestellt. Die Versicherung warf dem Kläger vor, diese Fehlbildung im Antragsformular verschwiegen zu haben und lehnte die Kostenübernahme deshalb ab. Der Versicherte sah das anders, denn wer nach „Anomalien“ im Kontext von (Brust-)Implantaten fragt, kann nicht erwarten, dass an Zahnfehlstellungen von Kindern gedacht wird.
Fragen, die dem Versicherungsnehmer eine Wertung abverlangen: grundsätzlich unzulässig
Wer unklare Fragen stellt, provoziert Missverständnisse. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab dem Versicherungsnehmer Recht. Er war nicht dazu verpflichtet, den Zahnengstand im Gebiss seiner heranwachsenden Tochter als Anomalie anzugeben. Das Gericht urteilte, dass Unklarheiten in Antragsformularen zulasten der Versicherung gehen, wenn der Versicherte selbst einschätzen muss, ob sein Befund angezeigt werden müsste. Eine Revision ist nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.03.2021, Az. 7 U 44/20