Zahnarzt hat kein Recht auf Honorar bei missglückter Implantat-OP


Hat ein Zahnarzt Honoraranspruch bei Zahnimplantaten, die fehlerhaft gesetzt wurden und deshalb unbrauchbar sind? Über diese Frage entschied der Bundesgerichtshof als dritte Instanz, nachdem das Landgericht Verden und das OLG Celle bereits gegensätzliche Urteile ausgesprochen haben.

Patientin unterstellt Zahnärztin Behandlungsfehler

Nach einer missglückten Implantatbehandlung, weigerte sich die Patientin das zahnärztliche Honorar in Höhe von rund 34.000€ zu entrichten und leitete sogar ein selbstgeführtes Beweisverfahren vor dem Landgericht (LG) ein, um angebliche Behandlungsfehler zu belegen. Während das Landgericht der Patientin Recht gab, bewirkte die Zahnärztin in einem Revisionsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Die Patientin wurde zu einer Teilzahlung des Honorars von knapp 17.000€ verurteilt. Um diesem Urteil zu widersprechen, zog die Patientin vor den Bundesgerichtshof.

Zahnärztin habe Behandlungsvertrag nicht eingehalten

Die Patientin erhielt 2010 insgesamt 8 Zahnimplantate in einer Sitzung, doch schon kurz nach dem Eingriff gab es Komplikationen. Sie wollte die Behandlung nicht weiterführen und suchte sich einen neuen Zahnarzt. Die gesetzten Implantate waren laut neuem Zahnarzt unbrauchbar für eine Zahnersatzversorgung. Die Patientin wurde zudem nicht von der Primärbehandlerin über die Risiken oder Alternativen zu Zahnimplantaten aufgeklärt und willigte unter der Voraussetzung in die Implantat-OP ein, dass diese computernavigiert stattfindet – die Zahnärztin verwendete diese Technik entgegen der Vereinbarung jedoch nicht für die Implantation.

Unbrauchbare Zahnimplantate = kein Honoraranspruch

Der Bundesgerichtshof entschied nun zu Gunsten der Patientin und hob das frühere Urteil des Oberlandesgerichts auf. Laut BGH sind die gesetzten Zahnimplantate nutzlos, da sie keine Zahnersatzversorgung ermöglichen und entfernt werden müssen. Demnach hat die Zahnärztin auch keinen Honoraranspruch.

Quelle: Urteil vom 13. September 2018 – III ZR 294/16

Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 13 September 2018