Zahlungsmoral bei IGel-/Verlangensleistungen ohne Einwilligung des Patienten


Ist dies nicht der Fall, haben Patienten die Möglichkeit, sich vor Zahlung des Honorars eine Rechnung zukommen zu lassen, die anschließend schriftlich beanstandet werden kann. Erfolgt eine Beanstandung erst nach Zahlung des Honorars, wird es schwierig, denn die Zahlung kommt einem Einverständnis und einer Anerkennung der Forderungen gleich.
Rein rechtlich sind Behandlungsverträge zwischen Arzt/Patienten über IGeL-Leistungen mit denen über ausservertragliche Privatleitungen, z.B. professionelle Zahnreinigung, Kunsttstoffüllungen oder Zahnimplantate bei Zahnärzten vergleichbar. Daher geht ein Arzt/Zahnarzt mit seinem Patienten immer vor Anwendung und Abrechnung einer individuellen (ärztlichen) Gesundheitsleistung/(zahnärztlichen) Verlangensleistung einen speziellen Behandlungsvertrag (siehe § 611 BGB) ein. Zu diesem Vertrag gehören laut BGB die fachliche und wirtschaftliche Aufklärung des Patienten, die zudem schriftlich dokumentiert werden muss. Erst nach Einwilligung des Patienten kann der Arzt/Zahnarzt die Leistung erbringen und abrechnen. Verfährt er anders, hat ein Patient die gleichen Chancen wie bei den von der Verbraucherzentrale aufgeführten Fällen von „Igel-Ärger“.
Quelle: Verbraucherzentralen: www.igel-ärger.de

Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 12 September 2014