Nach dem Urteilsspruch des Bundessozialgerichts (BSG) vom vergangenen Juli bekommen Hunderttausend gesetzlich Versicherte die Konsequenzen zu spüren: Für einzelne Zusatztarife endet demnächst der Versicherungsschutz. Wer beispielsweise eine Zusatzversicherung für Krankenhauszuzahlungen abgeschlossen hat, bleibt wohlmöglich mitten in einer Behandlung auf den Kosten sitzen.
Wahltarife der GKV teilweise gesetzlich verboten
Sich bei seiner gesetzlichen Krankenkasse (GKV) zusätzlich für bestimmte Einzelleistungen zu versichern, war seit 2007 möglich. Private Versicherer sahen sich im Wettbewerb gefährdet und klagten gegen den Verkauf gewisser Zusatzleistungen der Gesetzlichen Kassen. Im Juli 2019 wurde der Rechtsstreit nach Jahren zu Gunsten der Privatversicherer entschieden.
Nun laufen nach und nach die bestehenden Verträge aus und der Versicherungsschutz entfällt für Versicherungsnehmer ersatzlos. Generell bieten die gesetzlichen Krankenkassen zwar weiterhin Wahltarife wie z.B. Krankengeld für Selbstständige an. Verboten hingegen sind Tarife für Einzelleistungen wie z.B. Zahnersatz. An dieser Stelle müsste die GKV den Tarif auf die gesamte Behandlung als einheitliches Segment ausweiten (z.B. statt Zahnersatz dann die ganze Zahnbehandlung), oder den Tarif aus dem Leistungskatalog streichen.
Nahtloser Übergang in Private Zusatzversicherung schwierig
Da bestehende Verträge mit der GKV für den Versicherungsschutz solcher Einzelleistungen durch die Gesetzgebung ungültig sind, müssen sich Geschädigte für einen ähnlichen Versicherungsumfang in entsprechenden Bereichen um eine private Zusatzversicherung bemühen. Einen nahtlosen Übergang wird es für viele nicht geben, da für bereits geplante oder begonnene Behandlungen von den neuen Versicherern keine Kosten übernommen werden. Des weiteren ist mit höheren Beiträgen und somit schlechteren Konditionen für Versicherungsnehmer zu rechnen. Besonders schwierig wird der Wechsel in eine bezahlbare Zusatzversicherung für Patienten mit Erkrankungen.
Quelle: BSG: B 1 KR 34/18 R und B 1 KR 16/18 R Urteile vom 30. Juli 2019, AOK