Verwaltungsgerichtsurteil hebelt Beihilfeverhalten bei der Schwellenwertüberschreitung aus


Das richtungsweisende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.11.2007 (III ZR 54/07) führte letztendlich dazu, dass zahnärztliche Leistungen mit durchschnittlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad in der Regel mit dem 2,3fachen Gebührensatz – dem so genannten Schwellenwert – zu berechnen sind. Therapieleistungen mit unter-, bzw. überdurchschnittlichem Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad sind demnach unter- oder oberhalb des Schwellenwerts zu bemessen. Die Niedersächsische Beihilfeverordnung schränkt ihrerseits die Beihilfefähigkeit von Schwellenwertüberschreitungen grundsätzlich ein, indem die Überschreitung des Schwellenwertes nur in begründeten patientenbezogenen Ausnahmefällen bei der Bemessung der Kostenübernahme berücksichtigt wird. Mit der Rechtsfrage, wann von solchen Ausnahmefällen ausgegangen werden kann, haben sich naturgemäß zahlreiche Zivilgerichte beschäftigt, ohne dass eine grundsätzliche Klärung herbeigeführt werden konnte.
Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover (10.06.2014-13 A 8167/13) hebelt jedoch die Beihilfeverordnung aus, indem es feststellt, dass erhöhte Steigerungssätze sich immer und zwangsläufig durch patientenbezogene Gründe ergeben müssen. Ausführliche Nachbegründungen des Behandlers zur Darstellung einer Einzelfallproblematik sind nach Ansicht des Gerichts unzumutbar und unangemessen. Das Urteil ist jedoch nicht als Freibrief zu verstehen, denn es enthebt den Behandler nicht von seiner Verantwortung, den besonderen patientenbezogenen Einzelfall konkret und auch für Laien nachvollziehbar zu erläutern, denn gemäß § 10 Abs. 3 GOZ ist er dazu auch verpflichtet.
Quelle: www.rechtslupe.de, Rubrik Beamtenrecht

Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 07 August 2014