SG Aachen: Gesetzliche Krankenkasse nicht zur Übernahme von Zahnimplantaten bei Contergan-Geschädigten verpflichtet


Das Gericht folgte durchaus dem Vortrag des Klägers, dass die beklagte Erforderlichkeit einer Zahnersatzversorgung durchaus auch und nicht unwesentlich auf die Conterganschädigung zurückzuführen ist. Die Missbildung der oberen Extremitäten zwingt die Geschädigten verstärkt ihre Zähne (z.B. beim Öffnen von Flaschen) zu nutzen. Dadurch ist herkömmlichen herausnehmbaren Zahnersatz ein weitreichendes Problem. Trotzdem käme laut Richterspruch eine Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen nicht in Frage, da die klaren Vorgaben der Behandlungsrichtlinie eine solche ausschliessen. Allerdings, so liessen es die Richter offen, könne hier der Staat für Personen mit conterganbedingten Missbildung eine Erweiterung seiner Verpflichtungen für Folgeschäden dieser Art durch höhere Leistungen der „Conterganstiftung für behinderte Menschen“ oder aber andere steuerfinanzierte Hilfen in Betracht ziehen.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 01.02.2011

S 13 KR 235/10

©implantate.com 2011

Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 19 März 2011