Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines in die Kieferhöhle abgewanderten Implantats


Das aktuelle Urteil in Bezug auf die Klage der 64-jährigen pensionierten Angestellten auf Schadensersatz von ca. 3.500 EUR sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4.000 EUR wegen fehlerhafter Behandlung mit Implantaten wurde im Hinblick auf die Empfehlung der Kammer anders beschieden als von der Richterin im Jahre 2013.
Die Kammer empfahl, die Klage auf Schadensersatz zurückzunehmen und lediglich die Forderung nach Schmerzensgeld aufrecht zu erhalten. Begründung: Nach erneuter Prüfung durch das Gericht konnte nicht eindeutig dargelegt werden, inwieweit die Fehlbehandlung des Zahnarztes in den nachfolgenden therapeutischen Maßnahmen zu Mehrkosten geführt hatte. Die beklagten Behandlungen hatte der Zahnarzt der Patientin nie in Rechnung gestellt.
Die Patientin hatte für dieses Urteil kein Verständnis, da es zu keiner Einschränkung der Tätigkeit des Zahnarztes aufgrund ihrer Fehlbehandlung gekommen sei. Nach 14 Behandlungen zwischen September 2009 und Februar 2010 infolge eines in den Oberkiefer inserierten und in die Kieferhöhle gewanderten Implantates fand sie es nicht angemessen, dass besagter Zahnarzt weiterhin Werbung für Implantatbehandlungen machen dürfe.
Infolge der fehlenden Stabilisierungsmaßnahmen im Oberkiefer vor Setzen des Implantates sei es zu diesem Verlust und allen seit Mai 2010 notwendigen Folgeterminen bei andren Behandlern gekommen, so der Vorwurf der Patientin. Ihr Implantat musste in Freiburg an der Universitätsklinik wieder entfernt werden. Auch habe sie indessen nahezu alle Zähne ihres Oberkiefers eingebüßt.
In einer direkt anschließenden Verhandlung gegen denselben Zahnarzt ging s dann um eine fehlerhafte Wurzelbehandlung, Überkronung eines Zahnes sowie einer Insertion eines Implantats. Eine Patientin mittleren Alters klagte wegen der Nachbehandlung in einer Schweizer Zahnarztpraxis auf Schadenersatz von knapp 11.000 Schweizer Franken sowie auf Schmerzensgeld in der Höhe von 6. 000 Euro. Die Urteilsverkündung erging ohne den Beklagten und seine anwaltliche Vertretung im Sinne eines Versäumnisurteils.

Quellen:
Badische Zeitung, 8.04.2015; Südkurier

Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 12 April 2015