Privatversicherung Debeka wollte Überkronung nicht zahlen


Debeka wollte Frontzähne nicht überkronen lassen
Debeka berief sich auf falsches Gutachten eines beratenden Arztes –
Behandlung verzögerte sich um mehr als ein Jahr – Patient konnte die
Debeka erst durch Einschalten eines Anwalts und Klagedrohung zum
Umdenken bewegen

Hamburg, 13.12.2004. Ein Privatpatient aus dem süddeutschen Raum wollte
sich sechs obere Frontzähne überkronen (Keramik) lassen. Seine
zuständige Debeka erklärte, dass hierzu ein beratender Zahnarzt den
Fall beurteilen müsse. Der Patient erfuhr erst nach längerem
Schriftwechsel auch den Namen und die Adresse des von der Debeka
beauftragten Zahnarztes. Der Arzt, der nicht in der Region sondern in
Koblenz ansässig war, erhielt die Unterlagen und das Röntgenbild des
Patienten. Allein auf dieser Grundlage entschied er, dass eine
Überkronung der Frontzähne nicht möglich sei, weil die Zähne durch
Parodontitis bereits stark geschädigt seien. Die Kostenübernahme durch
die Debeka war damit ausgeschlossen.

Der Patient beauftragte daraufhin einen Anwalt und drohte mit Klage
gegen das Vorgehen der Debeka. Kurz vor Fristablauf einigten sich der
Patient und die Kasse darauf, dass ein zusätzlicher unabhängiger
Kammer-Gutachter von der zuständigen Zahnärztekammer Tübingen
eingesetzt werden solle. Beide Seiten wollten sich nach dessen Urteil
richten.

Der neutrale Gutachter erhielt ebenfalls das Röntgenbild und berief den
Patienten zusätzlich zur Untersuchung ein. Er stellte Taschentiefen von
2-3 Millimetern fest. Damit bestanden gesunde parodontale Verhältnisse.
Einer Überkronung der Zähne stand nach dem Urteil des unabhängigen
Kammergutachters nichts im Wege. Leider musste der Patient auf diese
Entscheidung und damit auf die Kostenübernahme durch die Debeka mehr
als ein Jahr warten.

Immer Name und Adresse des beratenden Zahnarztes privater Kassen erfragen
Damit private Krankenversicherungen so nicht mit ihren Patienten
umgehen können, sollte der Arzt seinen Patienten auf Folgendes
hinweisen: Will eine private Krankenkasse ein Gutachten erstellen
lassen, ist sie dazu verpflichtet, den Patienten über Name und Adresse
des ärztlichen beratenden Gutachters zu informieren. Dies wurde mit dem
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2003 (AZ: IV ZR 418/02)
beschlossen. Der Patient sollte sich nicht durch den Satz „Wir leiten
das dann intern weiter“ abwimmeln lassen und sich notfalls nicht
scheuen, einen Anwalt einzuschalten.
Von Dr. Werner Hotz, Sigmaringen

Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 30 November 1999