Neben den Titan-Implantaten werden u.a. auch in der dentalen Implantologie vermehrt Implantate aus Keramik verwendet. Trotz der Vorteile des Materials, wie der hohen Biokompatibilität und Biegefestigkeit sowie ästhetischer Vorteile, insbesondere bei Verwendung im vorderen Zahnbereich gibt es immer noch keine eindeutige wissenschaftliche Studienlage, die den Einsatz und den Erfolg der weißen Implantate mit dem der Titan-Implantate gleichsetzt. Daher weigerte sich in einem konkreten Fall der private Kostenträger, Kosten für Keramik-Implantate zu erstatten. Die Klage des Patienten wurde vor dem Landgericht Stuttgart mit der Begründung abgewiesen, dass nicht nachzuvollziehen sei, aus welchem Grund von einer Standardversorgung abgewichen werden müsse (7 U 72/14). Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (18 O 25/11) wurde von diesem Urteil jedoch abgewichen. Das Gericht gründete seine (vorläufige) Entscheidung damit, dass alleine schon die Praxiserprobung einer neuen Behandlungsmethode für die Kostenerstattung durch private Versicherer als Grund für eine Kostenübernahme ausreichend sei. Die „wissenschaftliche Überprüfung eines Behandlungserfolges“ war nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Diese Auffassung wird zwar erneut durch den gerichtlichen Sachverständigen überprüft, sie eröffnet aber der Patientin nach zwei Jahren Rechtsstreit mit ihrer privaten Krankenversicherung die Möglichkeit das Verfahren mit einem gerichtlichen Vergleich abzuschließen.
Die Klägerin forderte die volle tarifliche Erstattung, verpflichtete sich aber im Gegenzug, fünf Jahre lang auf jegliche Versicherungsleistungen in Bezug auf die Keramikimplantate und daraus entstehende Kosten für Nacharbeiten zu verzichten. Auf dieser Grundlage konnte eine Einigung erzielt werden. Die DKV zahlte die Keramikimplantate.
Quelle: Zahnärztliche Tagesklinik Konstanz, von Zahnarzt Dr. Holger Scholz.