Ein privat Versicherter ist nicht verpflichtet, sich bei mehreren Möglichkeiten für die kostengünstigere alternative Heilbehandlung im Zusammenhang mit Zahnersatz zu entscheiden.
Konkret kann er sich gegen eine Modellgussprothese mit Teleskopkronen und zugunsten eines festsitzenden implantatgetragenen Zahnersatzes unter Verwendung von so genannten Disk-Implantaten entscheiden. Das geht nach einem Bericht des Anwalt-Sucherservices aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln (AZ: 23 O 269/03) hervor.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass diese Behandlungsmethode eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der Musterbedingungen der privaten Krankenversicherungen sei. Davon sei unter anderem auszugehen, wenn eine angewendete Behandlungsmethode geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Das sei hier der Fall gewesen.
Quelle: www.foerderland.de