OLG Koblenz: Bei der Implantataufklärung reicht einfacher Texthinweis auf Nervschädigung nicht aus


In einem Zivilprozess muss der Arzt beweisen, dass er den Patienten nach
diesen Vorgaben korrekt aufgeklärt hat. Der bloße Hinweis
„Nervschädigung“ in einem schriftlichen Aufklärungsformular ist dabei
ohne weitere Erläuterungen im Aufklärungsgespräch unzureichend. Er
verdeutlicht nicht genügend, dass ein nicht mehr zu behebender
Dauerschaden eintreten kann. Dies hat der 5. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Beschlüsse vom 6. Juli und 22.
August 2012; Az.: 5 U 496/12), der damit das vorinstanzliche Urteil des
Landgerichts Trier vom 28. März 2012 bestätigt hat.

Der beklagte Zahnarzt setzte der Klägerin im Jahre 2008 zwei
Implantate ein. Infolge des Eingriffs leidet die Klägerin unter einer
dauerhaften Nervschädigung. Sensibilitätsstörungen und Schmerzen
insbesondere beim Kauen beeinträchtigen sie täglich. Die Klägerin hat
dem beklagten Arzt u.a. vorgeworfen, sie über die Behandlungsrisiken und
Behandlungsalternativen nicht hinreichend aufgeklärt zu haben. Das
Landgericht hatte der Klägerin u.a. ein Schmerzensgeld von 7.000,- €
zugesprochen.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Arztes hatte nun vor
dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Der Senat bestätigte, der Beklagte
habe nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, die Klägerin über alle
Risiken umfassend und sachgemäß aufgeklärt zu haben. Die Ärztin, die das
Aufklärungsgespräch mit der Klägerin führte, habe sich an den konkreten
Inhalt des Gesprächs nicht mehr erinnern können.

Und auch durch das schriftliche Formular sei keine hinreichende
Aufklärung der Klägerin erfolgt. Zwar stand im schriftlichen
Aufklärungsbogen, die Behandlung berge das Risiko der „Nervschädigung“.
Daraus – so der Senat – erschließe sich dem Patienten aber nicht, dass
die Nervschädigung zu einem dauerhaft verbleibenden Schaden mit nicht
mehr zu beseitigenden Sensibilitätsstörungen führen könne. Auch wenn ein
solcher Dauerschaden ein seltenes Risiko sei, müsse der Arzt umfassend
über die Folgen aufklären, weil die Komplikation die weitere
Lebensführung der Patientin besonders nachhaltig und tiefgreifend
beeinträchtigen könne.

Wegen der unzureichenden Aufklärung habe die Klägerin – die bei
ordnungsgemäßer Information eine andere Behandlung gewählt hätte – in
den Eingriff nicht wirksam eingewilligt, was zur Haftung des Beklagten
für die schädlichen Folgen der Behandlung führe.

Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 26 September 2012