Ohne Doktortitel kein „Dr.“ auf dem Praxisschild


Informationen auf einem Praxisschild sollten dem Verbraucher Aufschluss liefern und ihn nicht irreführen. So entschied auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, bei dem ein zahnmedizinisches Versorgungszentrum (zMVZ) zwar ein „Dr.“ im Praxisnamen, nicht aber im Behandlungszimmer stehen hatte.

Mit anderen Worten: Wo „Doktor“ drauf steht, muss auch Doktor drin sein.

Bei der angeklagten zMVZ „Dr. Z“ handelt es sich um ein Versorgungszentrum mit mehreren Niederlassungen in ganz Deutschland. Der Träger der Gesellschaft hat zwar einen promovierten Zahnarzt als Geschäftsführer, nur hat der mit den einzelnen Niederlassungen als Behandler nichts zu tun. Der Zahnärztliche Bezirksverband (ZBV) Oberpfalz hielt das für irreführend und zudem wettbewerbsschädigend und reichte Klage ein. Mit einem Doktortitel ist eine Erwartungshaltung und Vertrauensbasis verknüpft, welche die besagte Niederlassung nicht in dem Maß erfüllen kann, so der Bezirksverband.

Medizinische Einrichtung muss seriös bleiben

Wer seiner Praxis einen Fantasienamen geben möchte, um sich durch damit verbundene Assoziationen besser zu positionieren, muss den Verbraucher durch einen klaren Hinweis darüber informieren. Das verkündete der BGH in seinem Urteil. Der Doktortitel ist ein Nachweis für eine besondere Qualifikation und darf nicht zur Werbezwecken missbraucht werden.

Quelle: BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 -I ZR 126/19 -OLG DüsseldorfLG Düsseldorf

Siehe auch Gerichtsurteil zur eindeutigen Namensgebung vom 27.02.2018: Eine Praxisklinik darf sich nur „Klinik“ nennen, wenn Betten vorhanden, bzw. die Möglichkeit der stationären Aufnahme möglich ist.

Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 13 April 2021