Neuregelung zum Zahnersatz beschlossen


Die Versicherung für Zahnersatz bleibt im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe des Versicherungsbetrages, den die Versicherten allein tragen werden, wird einkommensabhängig sein. Nachdem der Deutsche Bundestag die Neuregelung zum Zahnersatz am 26. November 2004 mit Kanzlermehrheit beschlossen hat, kann das Gesetz trotz des Einspruchs des Bundesrats in Kraft treten.

Der Deutsche Bundestag hatte am 1. Oktober 2004 eine Änderung der Gesundheitsreform beschlossen. Die ursprünglich im Konsens mit der Union vereinbarte Zahnersatzpauschale ist zu bürokratisch, sozial ungerecht und systemfremd. Es hatte sich abgezeichnet, dass bei diesem Modell und einem Versicherungsbeitrag von bis zu 10 Euro ungefähr drei Viertel des Beitrags für Verwaltungsaufwendungen verbraucht worden wären.

"Wenn ein Weg, den man gehen wollte, zu Belastungen führt, die man nicht will, dann haben wir kein Problem, das wieder zu korrigieren", sagte Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt im Bundestag zu der Änderung.

Einkommensabhängiger Versicherungsbeitrag ist sozialer

Bereits Anfang September hatte die Bundesgesundheitsministerin darauf hingewiesen, dass die Zahnersatzpauschale sozial ungerecht sei, weil eine Rentnerin von 500 Euro den gleichen Pauschalbetrag bezahlen solle wie beispielsweise der Abgeordnete, der 7.000 Euro verdiene. Insbesondere einkommensschwächere Versicherte zahlen dadurch bei einem einkommensabhängigen Beitrag weniger als bei der ursprünglich geplanten Pauschale.

An dem mit der Union im Konsens vereinbarten Umfang des Leistungsanspruchs und dem Leistungskatalog wird nichts geändert. Lediglich die Finanzierung wird neu geregelt. Um die Lohnnebenkosten zu entlasten wird der Beitrag für den Zahnersatz in Höhe von 0,4 Beitragssatzpunkten ab 1. Juli 2005 nicht mehr hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern von den Versicherten allein bezahlt werden.

Des Weiteren sah die Gesundheitsreform bislang einen Sonderbeitrag von 0,5 Prozentpunkten ab dem 1. Januar 2006 vor, den die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu zahlen haben. Hier wird es einfacher: Dieser Sonderbeitrag von 0,5 Beitragssatzpunkten wird zusammen mit dem Beitrag für Zahnersatz von 0,4 Prozentpunkten ab 1. Juli 2005 erhoben.

Damit zahlen die Versicherten ab 1. Juli 2005 insgesamt 0,45 von Hundert für den Zahnersatz und Sonderbeitrag mehr – also den Anteil, der bisher vom Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger finanziert wird. Damit werden die Betriebe um rund 4,5 Milliarden Euro jährlich entlastet – ein kräftiger Impuls für mehr Beschäftigung in Deutschland.

Krankenkassen müssen Einsparungen für Beitragssenkungen nutzen

Für die Versicherten bedeutet dies zwar eine Beitragsmehrbelastung. Das Gesetz verpflichtet jedoch die gesetzlichen Krankenkassen, die durch die Neuregelung des Zahnersatzes erwarteten Einsparungen an die Versicherten zurückzugeben. Die gesetzlichen Krankenkassen werden verpflichtet, den allgemeinen Beitragssatz um 0,9 von Hundert zum 1. Juli 2005 abzusenken.

Schmidt unterstrich dies und betonte: "Ich will eine sozialverträgliche Lösung, die Beitragszahler und Betriebe entlastet. Die Kassen werden überdies gesetzlich verpflichtet, die durch diese Regelung erreichbaren Entlastungen unmittelbar als Beitragssenkungen weiter zu geben."

Sonderkündigungsrecht für neu abgeschlossene private Zahnersatz-Verträge

Versicherten, die im Hinblick auf die durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz ursprünglich vorgesehene Wechselmöglichkeit zur privaten Krankenversicherung private Zahnersatz-Verträge abgeschlossen haben, wird ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt.

Härtefallregelungen bleiben erhalten

Die Härtefallregelung beim Zahnersatz bleibt bestehen. Versicherte, die unzumutbar belastet würden, haben also auch weiterhin einen Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe der für die Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten. Maximal den doppelten Festzuschuss.

Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfeempfänger zahlen den zusätzlichen Beitragssatz nicht. Auch Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung im Alter werden im Ergebnis nicht belastet.

Quelle: Bundesregierung

Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 30 November 1999