Nachbesserung beim Zahnersatz: was ist für den Patienten unzumutbar?


Normalerweise bekommt ein Zahnarzt/eine Zahnärztin im Rahmen der Gewährleistung rechtlich eine zweite Chance eingeräumt, bei nicht vom Patienten verursachten Schäden an frisch eingesetzten Zahnersatzversorgungen den Fehler in Ordnung zu bringen. Doch wenn der Ärger überwiegt und das Vertrauen nicht mehr da, ist fällt dies vielen Patienten schwer. Weitere Interessenskonflikte können entstehen, wenn die Krankenkasse und Patient für den Zahnersatz eines Patienten bereits bei einem Zahnarzt gezahlt hat und dieser trotzdem neu angefertigt werden muss. Der Patient ist dann nach wie vor nicht abschließend versorgt und braucht eine neue Versorgung, die widerum die Kasse anteilig und der Patient voll bezahlen soll.
Eine Krankenkasse vertrat nun die Ansicht, dass die Zahnärztin, welche die erste Versorgung – hier eine sich im Mund eingesetzte aber nach wenigen Monaten frakturierte Teilkrone – angefertigt hatte, ihr den Kostenanteil für den Zahnersatz zurückgeben solle. Wenn keine Nachbesserung möglich sei und nur eine Neuanfertigung des Zahnersatzes als Lösung übrig bleibe, könne der Patient natürlich den Zahnarzt verlassen und zu einem anderen gehen.
Als man sich nicht einig wurde, klagte die Krankenkasse auf Regress. Die befragte Zahnärztin trug vor, dass sie vom Patienten nicht über den Mangel informiert worden sei. Auch begründete sie für den Richter glaubhaft, dass der vorliegende, technische Mangel nicht zu einem Vertrauensverlust geführt haben könne, da er nicht durch ihre zahnärztliche Behandlung verursacht worden sei. Ihrer Meinung nach sei die Nachbesserung oder eine Neuanfertigung zumutbar gewesen. In erster Instanz entschied das Sozialgericht München für die Beklagte. Eine Neuanfertigung von Zahnersatz sei nicht automatisch so unzumutbar für Patienten, dass daraufhin grundsätzlich der Zahnersatz gewechselt werden müsste. Andere Gründe für eine Unzumutbarkeit lägen nicht vor. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG Bayern) bestätigte mit ihrem Urteil (Az.: L 12 KA 5044/13) diese Auffassung. Innerhalb eines Quartals könne der Wechsel des ausführenden Arztes nur dann akzeptiert werden, wenn eine Nachbesserung wegen der Unbrauchbarkeit des Resultats nicht möglich und/oder eine Nachbesserung beziehungsweise neue Anfertigung durch den bisherigen Vertragszahnarzt nicht zumutbar sei.

Quelle:
Bayerische Landessozialgericht: 17.6.2015; Az.: L 12 KA 5044/13

Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 31 März 2016