Mehr Wahlfreiheit beim Zahnersatz ab Januar 2005 – Zuschuss auch für ein Zahnimplantat!


Ab dem 1. Januar 2005 erhalten Patienten durch die Umstellung auf die
"befundorientierten Festzuschüsse" mehr Wahlfreiheit bei ihrer
Entscheidung für den Zahnersatz. Gleichzeitig bleibt der Zahnersatz
weiterhin Teil der gesetzlichen Krankenversicherung und der Umfang des
Leistungsanspruchs für Patienten überwiegend erhalten.

Das vom Bundestag am Freitag, den 1. Oktober 2004 verabschiedete Gesetz
zur Regelung der Versicherung des Zahnersatzes sieht bereits zum Anfang
des kommenden Jahres vor, sich bei der Berechnung der Kosten für den
Zahnersatz künftig an einem Befund und nicht mehr wie bisher an der Art
des verwendeten Zahnersatzes zu orientieren. Ein Befund ist zum
Beispiel die Lage und Anzahl von fehlenden Zähnen bzw. der Grad des
Zerstörungszustandes der zu versorgenden Zähne.

Der Unterschied zum derzeit noch gültigen System besteht darin, dass
der Patient ab dem nächsten Jahr frei entscheiden kann, welchen
Zahnersatz er wählt. Den Zuschuss seiner Krankenkasse behält er auch
dann, wenn er sich aus der Fülle der Möglichkeiten des modernen
Zahnersatzes für eine höherwertige Versorgung entscheiden sollte. Zum
Beispiel ging der Patient bei der Versorgung mit Implantaten bislang
leer aus. Künftig zahlt die Krankenkasse also nicht mehr einen
prozentualen Anteil eines Zahnersatzes, sondern einen "befundbezogenen
Festzuschuss".

Einkommensabhängiger Beitrag

Es wurde beschlossen, dass gesetzlich Versicherte ab 1. Juli 2005 für
Zahnersatz einen prozentualen, einkommens-abhängigen Beitragssatz in
Höhe von 0,4 Prozentpunkten bezahlen, der allein von den Arbeitnehmern
zu leisten ist. Dieser Beitrag wird mit dem im
Gesundheits-modernisierungsgesetz ab 2006 vorgesehenen zusätzlichen
Beitragssatz von 0,5 Prozent für das privat aufzubringende Krankengeld
zu einem einheitlichen Beitragssatz von insgesamt 0,9 Prozent zusammen
eingezogen. Bezieher von Arbeitslosengeld II sind ebenso von der
Erhebung des zusätzlichen Beitragssatzes ausgenommen.
Familienangehörige bleiben mitversichert.

Krankenkassen zur Beitragssenkung verpflichtet

Die gesetzlichen Krankenkassen sind jedoch gesetzlich verpflichtet, die
durch diese Regelung entstandene Belastung von 0,9 Prozent als
Beitragssenkung an die Versicherten weiterzugeben.

Quelle: Initiative proDente e.V

Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 30 November 1999